Die Kommission hat mit Durchführungsbeschluss 2014/909/EU tierseuchenrechtliche Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Italien erlassen. Diese Schutzmaßnahme betrifft die Verbringung von Honigbienen, Hummeln, unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse, Imkerei-Ausrüstung sowie für den menschlichen Verzehr bestimmter Wabenhonig.
Das innergemeinschaftliche Verbringen Honigbienen, Hummeln, unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse, Imkerei-Ausrüstung sowie für den menschlichen Verzehr bestimmter Wabenhonig aus Italien ist verboten.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Dezember 2014
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 |
Schlagworte: | Tiere, Tierseuche |