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Information zur Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320); Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Italien

BMFBMF-010311/0079-IV/8/201419.12.20142014

Die Kommission hat mit Durchführungsbeschluss 2014/909/EU tierseuchenrechtliche Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Italien erlassen. Diese Schutzmaßnahme betrifft die Verbringung von Honigbienen, Hummeln, unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse, Imkerei-Ausrüstung sowie für den menschlichen Verzehr bestimmter Wabenhonig.

Das innergemeinschaftliche Verbringen Honigbienen, Hummeln, unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse, Imkerei-Ausrüstung sowie für den menschlichen Verzehr bestimmter Wabenhonig aus Italien ist verboten.

Bundesministerium für Finanzen, 19. Dezember 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909
BVO 2008, Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008, BGBl. II Nr. 473/2008
Durchführungsbeschluss 2014/909/EU, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 161

Schlagworte:

Tiere, Tierseuche

Stichworte