Mit Durchführungsbeschluss 2014/709/EU wurde der Durchführungsbeschluss 2014/178/EU aufgehoben und die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten geändert. Die Schutzmaßnahmen betreffen die Verbringung von lebenden Schweinen (einschließlich Wildschweinen), Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, sowie frischem Schweinefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, aus Estland, Lettland, Litauen, Italien und Polen unter bestimmten Bedingungen:
- Das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Schweinen aus Estland, Lettland, Litauen, und Polen ist nur zulässig, wenn die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet wird, die folgenden zusätzlichen Vermerk aufweist:
"Schweine entsprechen Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission".
- Das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus Lettland, Litauen und Italien ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Das innergemeinschaftliche Verbringen von frischem Schweinefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten aus Italien, Lettland und Litauen ist nur zulässig, wenn die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet wird, die folgenden zusätzlichen Vermerk aufweist:
"Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten".
- Das innergemeinschaftliche Verbringen von frischem Wildschweinfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten aus Estland, Lettland, Litauen und Polen ist nur zulässig, eine Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaates vorgelegt werden kann.
- Wildschweine aus Estland, Lettland, Litauen und Polen dürfen im innergemeinschaftlichen Verkehr nicht verbracht werden.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Dezember 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 |
Schlagworte: | Tierseuchenrecht, Blauzungenkrankheit, innergemeinschaftlicher Verkehr |