Am 4. September 2014 tritt eine neue Aussetzungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 888/2014 der Kommission zum Verbot der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Union) in Kraft, mit der die Einfuhr der in der Anlage dieser Verordnung angeführten Exemplare wild lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft verboten wird. Durch diese Verordnung, die die Verordnung (EU) Nr. 578/2013 ersetzt, ergeben sich folgende, auch für die Beurteilung des Kriteriums der Unerheblichkeit des Handels mit Exemplaren des Anhangs A oder B im Strafverfahren (siehe insbesondere VB-0330 Abschnitt 7.1.1. Abs. 6) relevante Änderungen:
1. Kroatien ist der Union am 1. Juli 2013 beigetreten. Aus der Liste von Arten, deren Einfuhr in die Union verboten ist, wurden daher alle Verweise auf diesen Mitgliedstaat gestrichen.
2. Die Einfuhr der folgenden Arten in die Union wurde verboten:
- Loxodonta africana (Jagdtrophäen) aus Kamerun;
- Manis tricuspis aus Guinea;
- Balearica pavonina aus Südsudan;
- Balearica regulorum aus Ruanda und Tansania;
- Calumma tarzan aus Madagaskar;
- Trioceros perreti und Trioceros serratus aus Kamerun;
- Cordylus rhodesianus aus Mosambik;
- Uroplatus sameiti aus Madagaskar;
- Candoia carinata aus Indonesien;
- Python bivittatus aus China;
- Kinixys erosa aus der Demokratischen Republik Kongo;
- Pandinus imperator aus Benin (Wildfänge) und Togo (Wildfänge und Exemplare aus Ranching-Betrieben).
3. Das Verbot der Einfuhr der folgenden Arten wurde aufgehoben:
- Gopherus agassizii aus Mexiko;
- Stigmochelys pardalis aus Mosambik (Exemplare aus Ranching-Betrieben) und Sambia (Exemplare aus Ranching-Betrieben und Exemplare mit dem Code F);
- Ornithoptera urvillianus (Wildfänge und Exemplare aus Ranching-Betrieben) aus den Salomonen;
- Nardostachys grandiflora aus Nepal.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330 Anlage 13) berücksichtigt.
Ferner wurden die Liste der Vertragsstaaten (VB-0330 Anlage 4) aktualisiert, weil der Irak dem Artenschutzübereinkommen mit Wirkung vom 6. Mai 2014 beigetreten ist und sich in Bezug auf die Verwendung von Sicherheitsmarken bei einigen Ländern Änderungen ergeben haben.
Bundesministerium für Finanzen, 2. September 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 |
Schlagworte: | CITES |
Verweise: | VB-0330 Abschnitt 7.1.1. |