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Information zu der am 3. September 2014 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0045-IV/8/20141.9.20142014

1. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 werden mit Wirksamkeit vom 3. September 2014 besondere Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futter- und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination neu festgelegt und die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EU) Nr. 884/2014 wurde erlassen, da der Höchstgehalt für Aflatoxin-B1 nicht nur in bestimmten Lebensmitteln sondern auch in Futtermitteln aus bestimmten Ländern häufig überschritten wurde. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 finden nun auch auf Futtermittel Anwendung.

Die bisher im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 bestandene Ausnahmeregelung für Lebensmittelsendungen mit einem Bruttogewicht von höchstens 20 kg besteht nicht mehr. Nunmehr fallen auch solche Sendungen unter die Beschränkungen.

Aus Vereinfachungsgründen wurden die Bestimmungen betreffend Wassermelonenkerne aus Nigeria sowie Erdnüsse aus Ghana in die Verordnung (EU) Nr. 884/2014 integriert; die diesbezüglichen Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 91/2013 wurden aufgehoben (siehe Punkt 2).

Darüber hinaus wurden die Beschränkungen für Mandeln aus den USA aufgehoben, da die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Zuge der durchgeführten Einfuhrkontrollen keine nichtkonformen Proben über einen längeren Zeitraum festgestellt haben.

Die angeführten Änderungen wurden in der Anlage 4 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 4) bereits berücksichtigt. Die Anlage 2 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 2) wird ersatzlos aufgehoben.

2. Gleichzeitig wurden die besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 neu gefasst und die Verordnung (EU) Nr. 91/2013 wurde aufgehoben.

Die Anlage 13 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 13) wurde entsprechend geändert.

3. Die Verordnung (EU) Nr. 884/2014 und die Verordnung (EU) Nr. 885/2014 schreiben vor, dass die Zollbehörde vor der Überführung der von diesen Verordnungen erfassten Futter- und Lebensmittel in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) durchzuführen hat. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde

1. im Feld II.14 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und

2. das Dokument in Feld II:21 unterzeichnet hat.

Sofern für die betroffenen Waren eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren erteilt wurde, ist im Hinblick darauf eine entsprechende Mitteilungspflicht über jede Ankunft (Einfuhr) der Waren anzuordnen.

Gleiches gilt auch für die von der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (VB-0200 Anlage 3), der Verordnung (EU) Nr. 322/2014 (VB-0200 Anlage 11) und der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 (VB-0200 Anlage 12) erfassten Waren, die ebenfalls lückenlose Dokumentenkontrollen durch die Zollbehörde vorschreiben.

Die Anlagen 3, 4, 11, 12 und 13 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3, VB-0200 Anlage 4, VB-0200 Anlage 11, VB-0200 Anlage 12 und VB-0200 Anlage 13) wurden entsprechend geändert.

 

Bundesministerium für Finanzen, 1. September 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

DVO 884/2014, ABl. Nr. L 242 vom 14.08.2014 S. 4
DVO 885/2014, ABl. Nr. L 242 vom 14.08.2014 S. 20

Schlagworte:

Lebensmittel, Futtermittel

Verweise:

VB-0200 Anlage 2
VB-0200 Anlage 3
VB-0200 Anlage 4
VB-0200 Anlage 11
VB-0200 Anlage 12
VB-0200 Anlage 13
VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11
VO 1152/2009 , ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 40
VO 284/2011 , ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 25
DVO 91/2013, ABl. Nr. L 33 vom 02.02.2013 S. 2
DVO 322/2014, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 1

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