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13. Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO)

BMF2024-0.234.9947.11.2014

13.1. Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit

Rz 1330
Vollstreckbarkeit setzt voraus:

Rz 1331
Eine Bekanntgabe im vorerwähnten Sinn kann zB im Weg einer Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) oder einer Umsatzsteuervoranmeldung ohne Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung erfolgen; diesfalls ist die Abgabe in der der Abgabenbehörde bekanntgegebenen Höhe vollstreckbar. Eine Bekanntgabe iSd § 226 BAO wäre auch im Rahmen eines Zahlungserleichterungsansuchens denkbar, wenn der Abgabepflichtige etwa der Abgabenbehörde meldet, dass er einen bestimmten Umsatzsteuervorauszahlungsbetrag schuldet, für den er eine Stundung begehrt. Weitere (berichtigende) Mitteilungen, die Anlass für eine Bescheiderteilung bieten, stellen keine Bekanntgabe iSd § 226 BAO dar.

Rz 1332
Vollstreckungsmaßnahmen (Maßnahmen zur zwangsweisen Einbringung) setzen den Eintritt der Vollstreckbarkeit voraus. Bei Gesamtschuldverhältnissen tritt bezüglich einer Abgabe bei nicht gleichzeitiger Inanspruchnahme der einzelnen Schuldner die Fälligkeit und damit auch die Vollstreckbarkeit zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein.

13.2. Wiederaufleben der Vollstreckbarkeit

Rz 1333
Durch den Widerruf einer Löschung oder Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten (§ 235 Abs. 3 BAO oder § 236 Abs. 3 BAO) lebt die Vollstreckbarkeit wieder auf; gleichzeitig tritt aber wegen der Nachfristen im § 235 Abs. 3 BAO und im § 236 Abs. 3 BAO auf Grund des § 230 Abs. 2 BAO eine Hemmung der Einbringung ein. Gleiches gilt für bereits entrichtete Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt wurde (§ 212a Abs. 6 BAO): Wird eine entrichtete Abgabe in die Aussetzung der Einhebung einbezogen, so wird sie gutgeschrieben und gilt daher als nicht entrichtet.

Rz 1334
Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind, wie sich aus § 5 Abs. 2 AbgEO ergibt, von der Abgabenbehörde zwangsweise einzubringen, soweit die Einbringung nicht gehemmt (§ 230 BAO) oder nicht ausgesetzt (§ 231 BAO) ist, § 242 BAO nicht Anwendung findet oder andere gesetzliche Vorschriften der Vollstreckung nicht entgegenstehen (zB Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 VfGG oder § 30 VwGG). Die Abgaben können nach Maßgabe des § 3 AbgEO im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht werden.

13.3. Exekutionstitel

Rz 1335
Exekutionstitel hinsichtlich vollstreckbar gewordener Abgaben ist sowohl für das finanz-behördliche als auch für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren gemäß § 229 BAO der Rückstandsausweis.

13.3.1. Exekutionstitel ausländischer Abgabenbehörden

Rz 1336
Auf Grund ausdrücklicher zwischenstaatlicher Vereinbarungen (zB mit Deutschland, Frankreich, Norwegen, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika) sowie aufgrund des § 10 Abs. 1 EU-VAHG

Rz 1337
Die ersuchte Behörde 93/17/0087; VwGH 21.5.1997, 96/14/0129).

Randzahlen 1338 bis 1359: derzeit frei

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