Normen
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955;
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, einem von der Oberfinanzdirektion Berlin vorgelegten Ersuchen des Finanzamtes Schöneberg statt, dessen Rückstandsanzeige vom 4. Dezember 1992 betreffend einen Abgabenrückstand des Beschwerdeführers von DM 5.176,-- (Einkommensteuer 1981 und 1982 sowie Säumniszuschläge zu diesen Abgaben) anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, "entgegen" den Bestimmungen des erwähnten Rechtshilfevertrages (Art. 11 Abs. 2) die Rückstandsanzeige in Österreich nicht anzuerkennen und zu vollstrecken; er behauptet hiezu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Art. 11 des oben genannten Vertrages hat folgenden Wortlaut:
"(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung können an die Stelle der im ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch Rückstandsausweise treten.
(2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind vorbehaltlich des Artikels 13 von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen oder Finanzlandesdirektionen des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Artikel 6 bleibt unberührt.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verfügungen werden durch die Finanzämter oder Gerichte gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Staates vollstreckt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages für die nach Art. 11 Abs. 2 zuständige Finanzlandesdirektion nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung besteht, ohne daß vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1984, 83/14/0166, vom 23. April 1985, 84/14/0167, vom 7. Oktober 1993, 92/16/0186, und vom 28. Oktober 1993, 93/14/0120).
Die zur Verfahrensrüge in der Beschwerde allein vorgebrachte Behauptung, das Ersuchen um Vollstreckung der Rückstandsanzeige des Finanzamtes Schöneberg entspreche entgegen den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 nicht den notwendigen Erfordernissen des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages, weil eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, die die Unanfechtbarkeit der Rückstandsanzeige bestätige, nicht vorliege, widerspricht der Aktenlage.
Auf der Rückseite der Rückstandsanzeige vom 4. Dezember 1992 befindet sich die Bestätigung des Finanzamtes Schöneberg über die Unanfechtbarkeit des Rückstandsausweises und weiters die Bescheinigung der Oberfinanzdirektion Berlin vom 3. Jänner 1992 über die Zuständigkeit des Finanzamtes Schöneberg zur Ausstellung dieser Bestätigung (vgl. dazu auch das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1985).
Da somit hinsichtlich des für vollstreckbar erklärten Rückstandsausweises die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des zitierten Rechtshilfevertrages gegeben waren (und auch kein Fall des Art. 6 vorlag) hat die belangte Behörde zu Recht den angefochtenen Bescheid erlassen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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