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12.7.2 Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung

BMFBMF-010222/0006-VI/7/201420.3.2014

Rz 875
Zu den Voraussetzungen für den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gehört es nicht, dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Prüfung beschränkt sich in diesem Punkt auf den in § 34 Abs. 8 EStG 1988 verselbständigten Teilaspekt des Fehlens einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" im Einzugsbereich des Wohnortes, ohne dass das Erfordernis einer daraus resultierenden rechtlichen oder sittlichen Pflicht zur Finanzierung der auswärtigen Ausbildung gesondert zu prüfen wäre (vgl. VwGH 26.06.2013, 2012/13/0076).

Mehraufwendungen, die durch einen auswärtigen Schulbesuch oder durch ein auswärtiges Studium entstanden sind, gelten dann nicht als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988, wenn dieser Schulbesuch oder dieses Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Schule oder Universität absolviert werden kann (vgl. dazu VwGH 31.03.1987, 86/14/0137; zum Studium siehe insb. auch Rz 876). In Fällen, in denen es eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen gibt, müssen besondere Gründe einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen (VwGH 22.11.2012, 2010/15/0069

Bei Auslegung der Voraussetzung "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. "Entsprechend" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (zB VwGH 22.12.2004, 2003/15/0058 zu Gleichwertigkeit trotz unterschiedlicher Unterrichtsmethodik und spezieller Zielsetzungen, UFS 19.06.2007, RV/0542-G/05 zu Gleichwertigkeit trotz musischer oder sportlicher Schwerpunktsetzungen).

Von Gleichwertigkeit ist nicht auszugehen, wenn mit der auswärtigen Berufsausbildung über das Erreichen des grundsätzlichen Ausbildungszieles (zB Reifeprüfung) eine weitere Berufsausbildung absolviert wird, die an der im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Schule oder Universität nicht angeboten wird (zB UFS 05.02.2013, RV/1576-W/10 betreffend Zusatzausbildungen zum "Fit-Lehrwart" und zum "Snowboardbegleitlehrer" an einem Realgymnasium mit sportlichem Schwerpunkt).

Ein praxisbezogenes dreijähriges Bachelorstudium ist mit einem um Jahre längeren, stärker wissenschaftsbezogenen Diplomstudium nicht im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 vergleichbar (VwGH 26.06.2013, 2012/13/0077).

Von einer auswärtigen Berufsausbildung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist ferner auszugehen, wenn damit die besondere Begabung des Kindes speziell gefördert wird und auf Grund der begleitenden Umstände ein Abzielen auf eine Berufsausübung in diesem Schwerpunktbereich offenkundig ist (zB VwGH 11.05.1993, 91/14/0085 betreffend Skihandelsschule, VwGH 22.11.2012, 2010/15/0069 betreffend Golf-HAK, UFSL 01.03.2013, RV/0882-L/11 betreffend Polytechnische Schule mit Schischwerpunkt "Nordischer Bereich", UFS 23.01.2013, RV/3157-W/10 betreffend Kooperationsschule mit einem Fußballbundesligaverein).

Rz 875a
Von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen (zB Besuch einer Privatschule mit englischer Unterrichtssprache durch ausländische Diplomatenkinder) sind Kosten für den Besuch einer (auswärtigen) Privatschule nicht zwangsläufig und damit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (siehe VwGH 13.5.1992, 92/13/0087; VwGH 30.5.1995, 92/13/0191; VwGH 23.11.2000, 95/15/0203, betr. freie Waldorfschule; siehe auch Rz 865 f).

Rz 876
Wird eine Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte (bestimmte Prüfungen sind "schwieriger", die Teilnahme an Seminaren erfordert eine bestimmte Qualifikation) gesetzt werden, sind aber die Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss grundsätzlich gleich, § 34 Abs. 8 EStG 1988

steht der Freibetrag nicht zu 07.08.2001, 97/14/0068).

Auf die "besondere Reputation" einer bestimmten Ausbildungsmöglichkeit kommt es nicht an, wenn ein Studium gleicher Art auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann (VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207).

Wird eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit nicht im Einzugsbereich des Wohnortes, jedoch im Inland als auch im Ausland angeboten, steht der Freibetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 unabhängig davon zu, ob die Ausbildung im Inland oder im Ausland absolviert wird.

Wird eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Einzugsbereiches Bildungseinrichtung im Ausland in Anspruch genommen, ist angesichts des Umstandes der damit verbundenen interkulturellen Bildung (zB Kenntnisse der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Landes) von besonderen Gründen auszugehen, die den auswärtigen Schul- oder Studienaufenthalt als geboten erscheinen lassen.

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