VwGH 92/13/0087

VwGH92/13/008713.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Februar 1992, Zl. GA 5 - 1573/1/92, betreffend Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen im Zuge der Durchführung eines Jahresausgleiches für das Kalenderjahr 1989, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §146;
EStG 1972 §34 Abs3;
ABGB §146;
EStG 1972 §34 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der mit einer australischen Staatsbürgerin verheiratete Beschwerdeführer bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bankangestellter. Im Rahmen des Jahresausgleiches für 1989 machte er Schulgeldzahlungen für seine die Vienna International School besuchenden Kinder im Ausmaß von S 135.400,-- als außergewöhnliche Belastung geltend. Im Jahresausgleichsbescheid wurde eine solche nicht anerkannt. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde darauf hingewiesen, daß sich der Beschwerdeführer verpflichtet sehe, seinen Kindern eine ihren Fähigkeiten und ihrer Familiensituation entsprechende Ausbildung angedeihen zu lassen.

Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, es liege weder eine tatsächliche oder rechtliche Notwendigkeit vor, daß die Kinder des Beschwerdeführers eine schulgeldpflichtige Privatschule besuchen müssen, weil der Beschwerdeführer in Wien wohnhaft sei, noch sei der Beschwerdeführer aus sittlichen Gründen verpflichtet, seinen Kindern im Interesse einer "ordentlichen" Schulausbildung einen Privatschulbesuch zu ermöglichen, weil im

13. Bezirk in Wien und seiner Umgebung die Möglichkeit zu einem schulgeldfreien Schulbesuch bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist strittig, ob dem Beschwerdeführer die Kosten der Privatschule aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen sind. Der Beschwerdeführer bejaht dies mit dem Hinweis darauf, daß in Österreich eine schulgeldfreie Schule mit vergleichbarem Ausbildungsziel, nämlich dem internationalen Baccalaureate, die den unbeschränkten Besuch in- und ausländischer Universitäten ermögliche, mit englischer Unterrichtssprache und mit gleichen oder auch nur vergleichbaren Bildungschancen nicht existiere. Die Kinder des Beschwerdeführers seien auf Grund ihrer Doppelsprachigkeit und ihrer sonstigen Fähigkeiten besonders geeignet, diese Schule zu besuchen, um dort Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die an einer österreichischen Schule nicht in diesem Ausmaß verfügbar seien.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie auf Basis des hg. Erkenntnisses vom 24. Oktober 1990, Zl. 87/13/0091, und der darin zitierten hg. Rechtsprechung erkennbar die Ansicht vertreten hat, daß dem Beschwerdeführer die Aufwendungen für das Schulgeld seiner Kinder nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen sind:

Die von den Kindern des Beschwerdeführers besuchte Schule dient, wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, insbesondere den Bedürfnissen der in Österreich beschäftigten UNO-Bediensteten, Diplomaten und internationalen Geschäftsleuten. Diesen Personen ist gemeinsam, daß sie sich in Österreich nur vorübergehend, aber doch so lange aufhalten, daß sie in vielen Fällen von ihren Familien begleitet werden. Für diese Personen ist daher bezüglich ihrer Kinder - neben der englischen Unterrichtssprache insbesondere für englischsprachige Kinder - die Möglichkeit von besonderer Bedeutung, eine Schule besuchen zu können, die es auch in anderen Ländern in gleicher Form gibt bzw. mit deren Abschluß eine auch in anderen Ländern geltende Hochschulreife erworben werden kann. Bei solchen Kindern mag es allenfalls sittlich oder gar rechtlich geboten sein, ihnen den Besuch der gegenständlichen schulgeldpflichtigen Schule zu ermöglichen. Bezüglich der Kinder des Beschwerdeführers ist eine solche Notwendigkeit hingegen nicht zu erkennen, auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers, seinen Kindern die bestmögliche Ausbildung angedeihen zu lassen, verständlich erscheint. Nicht alles aber, wozu sich Eltern ihren Kindern gegenüber verpflichtet fühlen, um ihnen eine bestmögliche Ausbildung angedeihen zu lassen, ist als sittliche (oder gar rechtliche) Verpflichtung i.S. des § 34 Abs. 3 EStG anzusehen (siehe nochmals das hg. Erkenntis 87/13/0081). Von besonders gelagerten Ausnahmsfällen wie jenen der aufgezeigten Art ("ausländische" Diplomatenkinder u. dgl.) abgesehen, genügt das Angebot schulgeldfreier Schulen in Wien dem, was von Eltern bezüglich der Ausbildung ihrer Kinder rechtlich und sittlich zu fordern ist.

Wenn sich der Beschwerdeführer darauf stützt, daß sich die Zwangsläufigkeit der erwachsenen Aufwendungen auch aus der Unzumutbarkeit des Abbruches des bereits eingeschlagenen und bisher erfolgreichen Bildungsweges ergebe, so ist ihm zu entgegnen, daß eine Zwangsläufigkeit nicht vorliegt, wenn sich die Aufwendungen als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. Schubert, Pokorny, Schuch, Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, zweite Auflage, Seite 716). Nachdem, wie ausgeführt, keine Gründe vorliegen, die den Beschwerdeführer verpflichtet haben, die Aufwendungen auf sich zu nehmen, ist davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer hiezu aus freien Stücken entschlossen hat. Die behauptete Unzumutbarkeit des Abbruches des eingeschlagenen Bildungsweges ist daher gegebenenfalls Folge des freiwilligen Verhaltens des Beschwerdeführers. Dies ganz abgesehen davon, daß es dem Beschwerdeführer auch unbenommen bleibt, seine Kinder weiterhin die gewählte Schule besuchen zu lassen, wenn auch nicht über eine Steuerersparnis auf Kosten der Allgemeinheit.

Somit ließ bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

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