Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Voraussetzung ist ferner, dass die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen (vgl. dazu
VwGH 20.06.2000, 98/15/0001). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird die außergewöhnliche Belastung durch einen Pauschbetrag von 110 Euro monatlich (1.320 Euro jährlich) berücksichtigt. Die Berücksichtigung höherer tatsächlich nachgewiesener Kosten ist unzulässig (vgl. dazu
VwGH 24.02.2000, 96/15/0187). Der Pauschbetrag ist nicht um den Selbstbehalt zu kürzen (vgl. dazu
VwGH 31.10.2000, 95/15/0196; siehe dazu auch Rz 836).
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 stellt eine Spezialnorm gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 dar, sodass die Gewährung des Freibetrages gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht auf Kinder im Sinne des
§ 106 EStG 1988 eingeschränkt wird (also nicht eingeschränkt auf die Zeit des Bezuges von Familienbeihilfe; vgl.
VwGH 26.06.2013, 2012/13/0076). Sofern mit einem erfolgreichen Abschluss innerhalb der doppelten durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Studiendauer gerechnet werden kann, bestehen gegen die Gewährung des Freibetrages keine Bedenken.
Der Pauschbetrag des
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes mangels entsprechender Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes steht auch dann zu, wenn der Wohnort des Kindes im Ausland liegt (
VwGH 28.5.1997, 96/13/0109; VwGH 10.9.1998, 96/15/0158). Hinsichtlich Expatriates siehe Rz 1038f.