Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Schlagworte: | Richtlinienwartung, Kraft/Wärme-Kopplung, Produktionsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe |
Verweise: | EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 |
Die Änderungen werden durch Fettdruck hervorgehoben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.
Abschnitt 1: Elektrizitätsabgabe
In Rz 21 und Rz 22 erfolgen Klarstellungen zur begünstigten Verwendung von elektrischer Energie zur Stromerzeugung.
Rz 21 lautet:
Ein Anspruch auf Elektrizitätsabgabenbefreiung besteht auch dann, wenn der Betreiber einer Für den Betrieb von Biogasanlagen zur Erzeugung und Einspeisung von Strom besteht ein Anspruch auf Elektrizitätsabgabenbefreiung soweit dabei elektrische Energie unmittelbar für den Betrieb von Elektromotoren, Schaltrelais, Steuerungen und ähnlichen typischen Einsatzbereichen für die Stromerzeugung verwendet wird benötigt.
Rz 22 lautet:
[...]
Eine begünstigte Verwendung elektrischer Energie liegt nur dann vor, wenn die elektrische Energie unmittelbar im technischen Sinn zur Erzeugung elektrischer Energie eingesetzt wird (siehe oben Rz 21).
Bei der Verwendung von elektrischer Energie zur Aufbereitung eines Primärenergieträgers, der zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird (zB Biogasaufbereitung, Müllaufbereitung, Erzeugung und Aufbereitung von Hackschnitzeln), handelt es sich nicht um eine solche unmittelbare Verwendung, so dass in diesem Fall eine Befreiung nicht möglich ist.
Bei Anlagen, in denen aus Biogas, Müll, Hackschnitzeln oder Ähnlichem ausschließlich Strom erzeugt wird, kann aus Vereinfachungsgründen ohne weiteren Nachweis davon ausgegangen werden, dass eine begünstigte Verwendung im Ausmaß von 5% der erzeugten elektrische Energie gegeben und insoweit eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe zulässig ist.
Wird aus solchen Primärenergieträgern Strom und Wärme erzeugt und dabei auch elektrische Energie eingesetzt, ist nur die für die Stromerzeugung verbrauchte elektrische Energie von der Elektrizitätsabgabe befreit. Auch hier ist keine begünstigte Verwendung elektrischer Energie gegeben, soweit sie zur Aufbereitung des Primärenergieträgers verwendet wird. Kann in diesen Fällen der Anteil der für begünstigte Zwecke eingesetzten elektrischen Energie nicht genau ermittelt werden, kann aus Vereinfachungsgründen ohne weiteren Nachweis davon ausgegangen werden, dass eine begünstigte Verwendung im Ausmaß von 2,5% der erzeugten elektrischen Energie gegeben ist.
Wird für einen höheren Anteil an elektrischer Energie als 5% der erzeugten Menge eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe beantragt, ist ein entsprechender Nachweis (zB Gutachten) zu erbringen.
[...]
In Rz 34 erfolgt eine Aktualisierung des Verweises auf das ElWOG. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Rz 34 lautet:
[...]
Dabei duldet der "Netzbetreiber" im Sinne des § 7 Z 28 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 112/2008, (seit 3. März 2011: § 7 Z 51 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010) in dessen Bereich sich der Empfänger der Lieferung befindet, die Benützung seines Netzes und legt dem Empfänger der elektrischen Energie eine Rechnung über das Entgelt für die Benützung seines Leitungsnetzes.
Ein "Netzbetreiber" im Sinne des § 7 Z 28 ElWOG (seit 3. März 2011: § 7 Z 51 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010) ist der Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz.
[...]
In Rz 40 wird klargestellt, dass nicht nur der Netzbetreiber als Haftender sondern auch der Elektrizitätslieferer als Abgabenschuldner Elektrizitätsabgabe, die ihm nicht ersetzt wurde, von der Jahresabgabenschuld wieder abziehen kann.
Rz 40 lautet:
Hat ein Elektrizitätslieferer als Abgabenschuldner oder ein Netzbetreiber als Haftender Elektrizitätsabgabe für den eigentlichen Abgabenschuldner abgeführt und wurde ihm diese nicht ersetzt (siehe auch § 6 Abs. 3 ElAbgG sowie Rz 46), dann kann er bei der Ermittlung der Jahresabgabenschuld den (bereits abgeführten) Fehlbetrag wieder abziehen, wenn er alle zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches gesetzt hat.
In Rz 43 wird klargestellt, dass bei Organschaften die Zuständigkeit für die Erhebung der Elektrizitätsabgabe bei jenem Finanzamt liegt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Organträgers zuständig ist.
Rz 43 lautet:
Die Abgabe wird vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners (Lieferers oder Verbrauchers) oder des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt erhoben.
Für alle Organgesellschaften haben die Entrichtung der Elektrizitätsabgabe und die Abgabe der Erklärungen durch den Organträger bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
In Rz 46 wird - wie in Rz 40 - ein Hinweis aufgenommen, dass auch der Elektrizitätslieferer als Abgabenschuldner Elektrizitätsabgabe, die ihm nicht ersetzt wurde, von der Jahresabgabenschuld wieder abziehen kann.
Rz 46 lautet:
[...]
Gleiches gilt für den Lieferer der Elektrizität als Abgabenschuldner: auch er kann eine verrechnete und bereits abgeführte Elektrizitätsabgabe, die ihm vom Empfänger der Elektrizität nicht ersetzt wurde, berichtigen.
Abschnitt 2: Erdgasabgabe
In § 1 Abs. 1 Z 1 ErdgasAbgG wird auf "Erdgasunternehmen" im Sinne des § 6 Z 13 Gaswirtschaftsgesetzes (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 106/2006, verwiesen. Da das GWG durch das GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, ersetzt wurde, erfolgt in den Rz 61 bis Rz 64 und Rz 69 eine Anpassung der diesbezüglichen Hinweise. Inhaltliche Änderungen haben sich dadurch nicht ergeben.
Rz 61 lautet:
Ein "Erdgasunternehmen" im Sinne des § 6 Z 13 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der ab 28. Juni 2006 bis 21. November 2011 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006: , ist eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, oder Durchführung von Hub-Dienstleistungen mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen im Sinne der Z 20 ("Inhaber von Transportrechten"), Z 43 ("Regelzonenführer") und Z 48 ("Speicherunternehmen") GWG sind Erdgasunternehmen.
"Erdgasunternehmen" ab 22. November 2011 im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 16 GWG 2011 , BGBl. I Nr. 107/2011: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher.
Auch "Speicherunternehmen" ( § 7 Abs. 1 Z 58 GWG 2011 , BGBl. I Nr. 107/2011), "Marktgebietsmanager" ( § 13 GWG 2011 , BGBl. I Nr. 107/2011) und "Verteilergebietsmanager" ( § 17 GWG 2011 , BGBl. I Nr. 107/2011) sind Erdgasunternehmen.
Rz 62 lautet:
"Inhaber von Transportrechten" im Sinne des § 6 Z 20 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der ab 28. Juni 2006 bis 21. November 2011 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006, ist ein Erdgasunternehmen, das bezüglich einer Fernleitungsanlage das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas innehat.
Rz 63 lautet:
Als "Regelzonenführer" im Sinne des § 6 Z 43 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der ab 28. Juni 2006 bis 21. November 2011 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006, wird derjenige Unternehmer bezeichnet, der für die Druckregelung (Drucksteuerung) in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Rz 64 lautet:
"Speicherunternehmen" im Sinne des § 6 Z 48 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der ab 28. Juni 2006 bis 21. November 2011 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006: , ist eine natürliche oder juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet.
"Speicherunternehmen" ab 22. November 2011 im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 58 GWG 2011 , BGBl. I Nr. 107/2011: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Funktion der Speicherung wahrnimmt und für den Betrieb einer Speicheranlage verantwortlich ist; hierzu genügt es, dass das Unternehmen die Speicheranlage bloß verwaltet.
Rz 69 lautet:
Wird Erdgas von einem Erdgasunternehmen im Sinne des § 6 Z 13 GWG (ab 22. November 2011 im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 16 GWG 2011 , BGBl. I Nr. 107/2011) an einen sonstigen Wiederverkäufer geliefert, der dieses teilweise selbst verbraucht und teilweise weiterliefert, dann ist die Lieferung dieses Erdgases nicht steuerbar. Eine Steuerpflicht besteht für das weitergelieferte und selbst verbrauchte Erdgas.
[...]
In seiner Entscheidung vom 25.09.2012, 2011/17/0096, hat der VwGH im Falle einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage, die mit einer Gasturbine betrieben wird, entschieden, dass die gesamte Erdgasabgabe, die auf zur Strom- und Wärmeerzeugung eingesetztes Erdgas entfällt, vergütungsfähig ist. Ist jedoch ein ausschließlich auf die Wärmeerzeugung zurückzuführender erhöhter Erdgaseinsatz gegeben, ist danach die darauf entfallende Erdgasabgabe nicht befreit. Rz 84 und Rz 85 werden dementsprechend geändert, Rz 86 wird neu in die EnAbgR aufgenommen.
Rz 84 lautet:
Die Vergütung der Erdgasabgabe umfasst nur jenen Anteil des eingesetzten Erdgases, der für die Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird. Ist der elektrische Wirkungsgrad der Anlage mindestens 45%, dann ist davon auszugehen, dass die gesamte erzeugte Wärme (nichtsteuerpflichtige) Abwärme ist. Erdgas, das ausschließlich für die Erzeugung von Wärme aufgewendet wird, ist steuerpflichtig.
Der elektrische Wirkungsgrad ist mittels Gutachten nachzuweisen.
Rz 85 lautet:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.9.2012, 2011/17/0096 , entschieden, dass im Falle einer Gasturbine der gesamte eingesetzte Primärenergieaufwand der Stromerzeugung dient, sodass nur ein zusätzlicher Primärenergieeinsatz, der ausschließlich der Wärmeerzeugung dient bzw. der auf Grund des durch die Wärmeauskopplung verminderten Stromoutputs notwendige zusätzliche Primärenergieeinsatz einer Besteuerung zugeführt werden kann. Die Berechnung dieser Brennstoffmehraufwandsmethode kann zB nach der CEN/CENELEC - CWA45547; 09/2004-Methode erfolgen. Gegen diese Methode ist auf Grund des erwähnten VwGH-Erkenntnisses bei Gasturbinen nichts einzuwenden.
Dieselbe Methode kann auch bei Gasturbinen mit nachgeschaltetem unbefeuertem Abhitzekessel mit Dampfturbine angewendet werden.
Bei Dampfturbinenkraftwerken und Kombianlagen (Anlagen bestehend aus Gasturbine und befeuerter Dampfturbine) ist hingegen eine derartige Brennstoffmehraufwandsmethode nur dann zulässig, wenn der Primärenergieeinsatz für die Stromerzeugung und für die Wärmeerzeugung zuordenbar nachgewiesen wird.
Wird ein derartiger Nachweis nicht geführt, weil bei derartigen Kraftwerken in der Regel nacheinander unterschiedliche Brennstoffzuführungen bzw. Wärmeauskoppelungen erfolgen, sodass ein zuordenbarer Wärme- bzw. Stromerzeugungsvorgang schwer nachvollziehbar ist, ist es zweckmäßig, von der Pauschalmethode der Rz 86 auszugehen.
Rz 86 NEU lautet:
Ist ein Nachweis des für die Wärmeerzeugung verbrauchten Erdgases nicht möglich, zB weil der Wärmeoutput nicht gemessen wird, dann bestehen gegen eine Hochrechnung der eingesetzten Erdgasmenge im KWK-Betrieb aus der erzeugten Elektrizitätsmenge keine Bedenken.
Es ist davon auszugehen, dass die Erzeugung der elektrischen Energie aus Erdgas mit einem Wirkungsgrad von 45% erfolgt. Die zur Erzeugung der elektrischen Energie aufgewendete Menge an Erdgas ist dabei aus der erzeugten elektrischen Energie hochzurechnen:
Erdgaseinsatz für Erzeugung elektrischer Energie = Nettostromerzeugung
(Output an elektrischer Energie) dividiert durch 45%.
Ist der elektrische Wirkungsgrad niedriger als 20%, ist jedenfalls die Pauschalregelung anzuwenden.
Hat die Anlage nachweisbar einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 45% dann ist das gesamte Erdgas vergütungsfähig (siehe Rz 84).
In Rz 91 erfolgt eine Anpassung des Hinweises auf das Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 106/2006, das durch das GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, ersetzt wurde (siehe auch die Änderungen in den Rz 61 bis Rz 64 und Rz 69). Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Rz 91 lautet:
Beliefern Energieversorger auch Abnehmer außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes, nutzen sie in der Regel das Leitungsnetz des örtlich zuständigen Energieversorgers gegen Entgelt. Die Lieferung kann sowohl von einem inländischen als auch von einem ausländischen Lieferer erfolgen.
Dabei duldet der "Netzbetreiber" im Sinne des § 6 Z 33 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der ab 28. Juni 2006 bis 21. November 2011 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006 (ab 22. November 2011 im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011 , BGBl. I Nr. 107/2011), in dessen Bereich sich der Empfänger der Lieferung befindet, die Benützung seines Netzes und legt dem Empfänger des Erdgases eine Rechnung über das Entgelt für die Benützung seines Leitungsnetzes.
Ein "Netzbetreiber" im Sinne des § 6 Z 33 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der ab 28. Juni 2006 bis 21. November 2011 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006, ist jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen.
Seit 22. November 2011 ist ein "Netzbetreiber" nach § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011 , BGBl. I Nr. 107/2011, jeder Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber.
In diesen Fällen hat der Netzbetreiber, aus dessen Netz der Abnehmer bzw. Verbraucher das Erdgas unmittelbar bezieht, als Haftender die Steuer für Rechnung des Abgabenschuldners (das ist zB der tatsächlich liefernde Energieversorger) zu entrichten.
In Rz 98 wird klargestellt, dass nicht nur der Netzbetreiber als Haftender sondern auch der Erdgaslieferer als Abgabenschuldner Erdgasabgabe, die ihm nicht ersetzt wurde, von der Jahresabgabenschuld wieder abziehen kann.
Rz 98 lautet:
Hat ein Erdgaslieferer als Abgabenschuldner oder ein Netzbetreiber als Haftender Erdgasabgabe für den eigentlichen Abgabenschuldner abgeführt und wurde ihm diese nicht ersetzt (siehe auch § 7 Abs. 3 ErdgasAbgG sowie Rz 104), dann kann er bei der Ermittlung der Jahresabgabenschuld den (bereits abgeführten) Fehlbetrag wieder abziehen, wenn er alle zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches gesetzt hat.
In Rz 101 wird klargestellt, dass bei Organschaften die Zuständigkeit für die Erhebung der Erdgasabgabe bei jenem Finanzamt liegt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Organträgers zuständig ist.
Rz 101 lautet:
Die Abgabe wird vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners (Lieferers oder Verbrauchers) oder des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt erhoben.
Für alle Organgesellschaften haben die Entrichtung der Erdgasabgabe und die Abgabe der Erklärungen durch den Organträger bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
In Rz 104 wird - wie in Rz 98 - ein Hinweis aufgenommen, dass auch der Erdgaslieferer als Abgabenschuldner Erdgasabgabe, die ihm nicht ersetzt wurde, von der Jahresabgabenschuld wieder abziehen kann.
Rz 104 lautet:
[...]
Gleiches gilt für den Lieferer des Erdgases als Abgabenschuldner: auch er kann eine verrechnete und bereits abgeführte Erdgasabgabe, die ihm vom Empfänger des Erdgases nicht ersetzt wurde, berichtigen.
Abschnitt 3: Kohleabgabe
Im Hinblick auf VwGH vom 25.09.2012, 2011/17/0096 (zur Erdgasabgabevergütung) werden die Ausführungen in Rz 138 ff zur Kohleabgabebefreiung bei Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen geändert, die bisher in Rz 138 enthaltenen Ausführungen werden in Rz 139 übernommen.
Rz 138 lautet:
Die Vergütung der Kohleabgabe umfasst nur jenen Anteil der eingesetzten Kohle, der für die Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird. Ist der elektrische Wirkungsgrad der Anlage mindestens 40%, dann ist davon auszugehen, dass die gesamte erzeugte Wärme (nichtsteuerpflichtige) Abwärme ist. Kohle, die ausschließlich für die Erzeugung von Wärme aufgewendet wird, ist steuerpflichtig.
Der elektrische Wirkungsgrad ist mittels Gutachten nachzuweisen.
Rz 139 lautet:
Ist ein Nachweis der für die Wärmeerzeugung verbrauchten Kohle nicht möglich, zB weil der Wärmeoutput nicht gemessen wird, dann bestehen gegen eine Hochrechnung der eingesetzten Kohlemenge im KWK-Betrieb aus der erzeugten Elektrizitätsmenge keine Bedenken.
Es ist davon auszugehen, dass die Erzeugung der elektrischen Energie aus Kohle mit einem Wirkungsgrad von 40% erfolgt. Die zur Erzeugung der elektrischen Energie aufgewendete Menge an Kohle ist dabei aus der erzeugten elektrischen Energie hochzurechnen:
Kohleeinsatz für Erzeugung elektrischer Energie = Nettostromerzeugung
(Output an elektrischer Energie) dividiert durch 40%.
Ist der elektrische Wirkungsgrad niedriger als 20%, ist jedenfalls die Pauschalregelung anzuwenden.
Hat die Anlage nachweisbar einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 40% dann ist die gesamte Kohle vergütungsfähig (siehe Rz 138).
In Rz 156 wird klargestellt, dass bei Organschaften die Zuständigkeit für die Erhebung der Kohleabgabe bei jenem Finanzamt liegt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Organträgers zuständig ist.
Rz 156 lautet:
Die Abgabe wird vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners (Lieferers oder Verbrauchers) zuständigen Finanzamt erhoben.
Für alle Organgesellschaften haben die Entrichtung der Kohleabgabe und die Abgabe der Erklärungen durch den Organträger bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Abschnitt 4: Energieabgabenvergütung
In Rz 172 wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen von Energieabgaben vergütungsfähig sind, demnach dann, wenn der Energieträger verbraucht und die darauf entfallende Abgabe bezahlt wurde. Soweit Abgaben vorausgezahlt werden, so dass ihnen noch kein Verbrauch gegenübersteht, können sie noch nicht geltend gemacht werden, eine Abgrenzung kann in diesen Fällen jedoch vorgenommen werden. Die Beispiele in Rz 172 wurden um ein dementsprechendes drittes Beispiel erweitert.
Rz 172 lautet:
Nur jene Energieabgaben sind vergütungsfähig, für die tatsächlich auch im Antragszeitraum die diesbezüglich gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass die Energieträger verbraucht und die darauf entfallenden Energieabgaben bezahlt wurden; sollte es kommt hier nicht darauf an, dass der Abrechnungszeitraum mit dem Antragszeitraum nicht übereinstimm t en, ist eine Abgrenzung zulässig.
Beispiel 1:
Der Antragsteller erhält am 10. Jänner 02 die Stromrechnung für das Jahr 01.
Darin wird für einen Verbrauch von elektrischer Energie in Höhe von 50.000 kWh eine Elektrizitätsabgabe in Höhe von 750 Euro verrechnet.
Der Antragsteller hat während des Jahres Vorauszahlungen geleistet, die darin enthaltene Elektrizitätsabgabe beträgt 730 Euro.
Die Bezahlung der restlichen Elektrizitätsabgabe in Höhe von 20 Euro, die sich aus der Jahresabrechnung ergibt, erfolgt am 20. Jänner 02.
Im Vergütungsantrag für das Jahr 01 kann die für diesen Zeitraum entrichtete Elektrizitätsabgabe in Höhe von 730 Euro, im Vergütungsantrag für das Jahr 02 der Restbetrag in Höhe von 20 Euro geltend gemacht werden.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie in Beispiel 1 mit dem Unterschied, dass der Antragsteller keine Vorauszahlungen geleistet hat, sondern den Gesamtbetrag am 20. Jänner 02 bezahlt.
In diesem Fall kann die gesamte Elektrizitätsabgabe in Höhe von 750 Euro auf Grund der erst im Jänner 02 erfolgten Zahlung auch erst im Vergütungsantrag für das Jahr 02 geltend gemacht werden.
Beispiel 3:
Der Antragsteller zahlt am 15. Dezember 01 seine Stromrechnung für den Abrechnungszeitraum 1. Dezember 00 bis 30. November 01 und leistet Teil- bzw. Vorauszahlungen für die Monate Dezember 01 und Jänner 02. Die Höhe der monatlichen Teilzahlungen wurde auf Grundlage des in der Stromrechnung angegebenen Stromverbrauches geschätzt.
Im Vergütungsantrag für das Jahr 01 kann jene Elektrizitätsabgabe geltend gemacht werden, die im Jahr 01 verbrauchten Strom betrifft und auch im Jahr 01 bezahlt wurde. Die Vorauszahlung für Jänner 02 kann in diesen Antrag nicht aufgenommen werden, obwohl sie im Jahr 01 bezahlt wurde, da ihr noch kein Stromverbrauch zugeordnet werden kann.
In Rz 173 erfolgt eine Anpassung an die durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geänderte Rechtslage, nach der nur noch Produktionsbetrieben eine Energieabgabenvergütung gewährt wird (§ 2 Abs. 1 EnAbgVergG idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010), und die nach Ansicht des VwGH in seiner Entscheidung vom 22.08.2012, 2012/17/0175, ab 1. Februar 2011 anzuwenden ist.
Rz 173 lautet:
Der Nettoproduktionswert wird gemäß § 1 Abs. 1 EnAbgVergG auf folgende Art definiert:
Differenz zwischen den vom Unternehmen Produktionsbetrieb (bis 31. Jänner 2011: Betrieb) erbrachten umsatzsteuerbaren Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 und den an den Produktionsbetrieb das Unternehmen (bis 31. Jänner 2011: den Betrieb) erbrachten umsatzsteuerbaren Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994.
Beide Werte sind aus dem Rechnungswesen zu ermitteln.
Rechtslage bis 31. Jänner 2011:
Übt ein Unternehmer im Inland eine betriebliche Tätigkeit aus (zum Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit siehe Rz 209), und übersteigen die Vorleistungen im Sinne der obigen Ausführungen die umsatzsteuerbaren Leistungen, ergibt sich ein Nettoproduktionswert von Null.
Rechtslage ab 1. Februar 2011:
Übersteigen bei einem inländischen Produktionsbetrieb (zum Vorliegen eines Produktionsbetriebes siehe Rz 225 ff) die Vorleistungen im Sinne der obigen Ausführungen die umsatzsteuerbaren Leistungen, ergibt sich ein Nettoproduktionswert von Null.
In Rz 174 werden Hinweise auf VwGH-Entscheidungen, die die dort dargestellte Ansicht bestätigen, eingearbeitet.
Rz 174 lautet:
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der umsatzsteuerbaren Leistungen des Betriebes sowie der umsatzsteuerbaren Leistungen an den Betrieb hat nach Maßgabe des § 4 bzw. Art. 4 UStG 1994 zu erfolgen (VwGH 25.09.2012, 2012/17/0056 ; VwGH 11.12.2009, 2006/17/0118 ; VwGH 20.06.2012, 2010/17/0144 bis 0157).
Anzusetzen ist somit jeweils das umsatzsteuerbare Entgelt; die Umsatzsteuer sowie durchlaufende Posten im Sinne § 4 Abs. 3 UStG 1994 gehören nicht zur Bemessungsgrundlage (VwGH 25.09.2012, 2012/17/0056 ). Im Entgelt enthaltene Abgaben (zB Verbrauchsteuern), die der Antragsteller als Abgabenschuldner zunächst seinem Kunden weiterverrechnet, in der Folge aber an das Finanzamt abführen muss, mindern nicht die Bemessungsgrundlage (siehe hierzu auch VwGH vom 20.06.2012, 2011/17/0157 , zu Biersteuer).
In Rz 175 wird die Entscheidung des VwGH vom 20.06.2012, 2010/17/0144, eingearbeitet, in der bestätigt wird, dass Umsätze aus Eigenverbrauch auch bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes anzusetzen sind, und die weiters Ausführungen zur Bemessungsgrundlage in diesen Fällen enthält.
Rz 175 lautet:
Die umsatzsteuerbaren Leistungen im Sinne dieser Bestimmung enthalten neben allen steuerpflichtigen Leistungen einschließlich von Anlagenzu- und -verkäufen auch alle steuerbefreiten Leistungen wie zB steuerfreie Ausfuhrlieferungen.
Der Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und lit. b bzw. § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 gehört ebenfalls zu den steuerbaren Umsätzen im Sinne des Energieabgabenvergütungsgesetzes, das Entgelt beim Eigenverbrauch bemisst sich nach § 4 Abs. 8 UStG 1994 (VwGH 20.06.2012, 2010/17/0144 ).
Nachträgliche Entgeltserhöhungen führen zu einer Erhöhung der umsatzsteuerbaren Leistungen.
Die Hinweise in den Überschriften zu Rz 178 und Rz 179 zum zeitlichen Geltungsbereich des durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geänderten § 2 Abs. 1 EnAbgVergG, nach dem Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen sind, werden an die Entscheidung des VwGH vom 22.08.2012, 2012/17/0175, angepasst.
Weiters wird in Rz 179 die Entscheidung des VwGH vom 20.06.2012, 2010/17/0144, eingearbeitet, nach der Entgelte, die Einrichtungen einer Versicherungsanstalt für die Betreuung bzw. Behandlung ihrer eigenen Versicherten vom Versicherungsträger enthalten, als Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 zu erfassen sind.
Rz 178 lautet:
Rechtslage bis 31. Jänner 2011 Dezember 2010 :
Berechnung des Nettoproduktionswertes bei Krankenanstalten
[...]
Rz 179 lautet:
Rechtslage bis 31. Jänner 2011 Dezember 2010 :
Berechnung des Nettoproduktionswertes bei Sozialversicherungsträgern bzw. den von diesen betriebenen Einrichtungen:
[...]
Entgelte, die der Sozialversicherungsträger einer Einrichtung für eine bestimmte Leistung an einen bei diesem Sozialversicherungsträger Versicherten zahlt, stellt Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 dar, die Bemessungsgrundlage bemisst sich gemäß § 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten (siehe VwGH 20.06.2012, 2010/17/0144 , zur Energieabgabenvergütung bei einer Pensionsversicherungsanstalt).
[...]
In Rz 196 wird ein Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 27.04.2012, 2008/17/0086, in der die dort dargestellte Rechtsansicht bestätigt wird, aufgenommen.
Rz 196 lautet:
Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Dienstgeberbeiträgen, Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag und Pensionskassenbeiträgen liegen keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zu Grunde und können daher auch nicht als Vorleistungen abgezogen werden (siehe auch VwGH 27.04.2012, 2008/17/0086 ).
Rz 202a wird neu in die EnAbgR aufgenommen. Diese Rz nimmt Bezug auf die Entscheidung des VwGH vom 25.09.2012, 2012/17/0056, in der klargestellt wird, dass bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes die umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen zum Entgeltsbegriff zu berücksichtigen sind.
Rz 202a NEU lautet:
Da der umsatzsteuerrechtliche Entgeltbegriff auch der Berechnung der Energieabgabenvergütung (des Nettoproduktionswertes) zu Grunde zu legen ist, und danach die Umsatzsteuer nicht zum Entgelt zählt ( § 4 Abs. 10 UStG 1994 ), stellen an den Betrieb erbrachte Umsätze auch nur in Höhe dieses Entgelts abzugsfähige Vorleistungen dar. Allenfalls nichtabzugsfähige Vorsteuern erhöhen die Vorleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 EnAbgVergG nicht (vgl. VwGH 25.09.2012, 2012/17/0056 , zur Ermittlung des Nettoproduktionswertes bei einem Unternehmen, das nur unecht steuerfreie Umsätze erzielt).
In Rz 208 wird eine Definition des Begriffes "Betrieb" bzw. "betriebliche Einheit" aufgenommen und weiters darauf hingewiesen, dass Anträge auf Vergütung von Energieabgaben für Organschaften vom Organträger bei dem für diesen für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzubringen sind.
Rz 208 lautet:
Der Antrag auf Vergütung der Energieabgaben ist gemäß § 2 Abs. 2 EnAbgVergG für jeden einzelnen Betrieb zu stellen.
Ein Betrieb bzw. eine betriebliche Einheit, für die ein eigener Vergütungsantrag einzubringen ist, ist jedenfalls bei einer in organisatorischer Hinsicht selbstständigen bzw. aus eigenen Mitteln funktionsfähigen Einheit gegeben (siehe auch Rz 209 und Rz 224).
Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist eine klare Trennung der einzelnen Betriebe und eine nachweisbare interne Verrechnung zwischen den Betrieben für die Vergütung der Energieabgaben erforderlich.
Bei Organschaften ist vom Organträger bei dem für ihn zuständigen Finanzamt für jedes einzelne Organ bzw. jeden einzelnen Betrieb ein gesonderter Vergütungsantrag einzubringen.
Der Hinweis in der Überschrift vor Rz 209 zum zeitlichen Geltungsbereich des durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geänderten § 2 Abs. 1 EnAbgVergG, nach dem Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen sind, wurde an die Entscheidung des VwGH vom 22.08.2012, 2012/17/0175, nach der dies ab 1. Februar 2011 gilt, angepasst.
Die Überschrift vor Rz 209 lautet:
4.2.1.1 Anspruchsberechtigter Betrieb (Rechtslage bis 31. Jänner 2011 Dezember 2010 )
In Rz 215 wird ein Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 20.06.2012, 2010/17/0144, die Ausführungen zur Energieabgabenvergütung bei Körperschaften des öffentlichen Rechts enthält, eingearbeitet.
Rz 215 lautet:
Bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes besteht ein Vergütungsanspruch ebenfalls nur für "Betriebe" im Sinne der Energiesteuerrichtlinie. Das sind im Wesentlichen nur ihre Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG 1988 (siehe KStR 2013 Rz 64 ff sowie VwGH 20.06.2012, 2010/17/0144 ). Für jeden Betrieb gewerblicher Art ist von der Körperschaft des öffentlichen Rechts ein eigener Antrag einzubringen.
[...]
Der Hinweis in der Überschrift vor Rz 223 zum zeitlichen Geltungsbereich des durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geänderten § 2 Abs. 1 EnAbgVergG, nach dem Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen sind, wird an die Entscheidung des VwGH vom 22.08.2012, 2012/17/0175, angepasst.
Die Überschrift vor Rz 223 lautet:
4.2.1.2 Anspruchsberechtigter Betrieb (Rechtslage ab 1. Februar Jänner 2011)
Rz 225 wird um Ausführungen zur Bearbeitung körperlicher Wirtschaftsgüter erweitert.
Rz 225 lautet:
Antragsberechtigt sind nur die so genannten "Produktionsbetriebe", das sind Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht.
Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern ist auch die Bearbeitung von körperlichen Wirtschaftsgütern, die zu einer wesentlichen Änderung der Marktgängigkeit der Wirtschaftsgüter führt. Entscheidend ist dabei, dass durch chemische oder physikalische (auch mechanische) Einwirkung ein anderes Wirtschaftsgut entsteht.
Zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen und ungerechtfertigten Vergütungen wird in Rz 227 klargestellt, dass ein anspruchsberechtigter Produktionsbetrieb nur dann gegeben ist, wenn er weit überwiegend körperliche Wirtschaftsgüter herstellt. Dies ist der Fall, wenn mehr als 85% seiner Umsätze auf die eigene Produktion bzw. Prozesse, bei denen aus einem Wirtschaftsgut ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit entsteht, zurückzuführen sind. Das Beispiel in Rz 227 wurde in Beispiel 1 umbenannt und entsprechend geändert, ein weiteres Beispiel 2 wurde neu aufgenommen.
Rz 227 lautet:
Die Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter stellt dann den Schwerpunkt einer betrieblichen Tätigkeit dar, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Antragszeitraum weit überwiegend - ds. jedenfalls mehr als 80% der Umsätze - körperliche Wirtschaftsgüter produziert werden, und andere Tätigkeiten (Dienstleistungen) nur in untergeordnetem Ausmaß vorliegen.
Maßgeblich sind jene Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuerschuld nach § 19 Abs. 2 UStG 1994 im Antragszeitraum entstanden ist.
Beispiel 1:
Im Rahmen eines einheitlichen Betriebes werden von einer Möbeltischlerei einerseits Möbel erzeugt, andererseits beschädigte oder gebrauchte Möbel repariert bzw. wieder hergestellt.
Die Möbeltischlerei besteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten iSd § 17 UStG 1994. Die Umsätze der Möbeltischlerei betragen im Jahr 2011
| € | 175.000 |
| € | 100.000 |
| € | 25.000 |
| € | 5.000 |
Der Betrieb erzielt im Antragszeitraum somit Umsätze aus der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter iHv Euro 200.000, aus Dienstleistungen iHv Euro 105.000.
Damit überwiegen bei dieser Möbeltischlerei im Antragszeitraum die Umsätze aus der Produktion von Wirtschaftsgütern in nicht ausreichendem Umfang. Es besteht , so dass kein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht.
Zu den abzugsfähigen Energieabgaben siehe unten Rz 238.
Beispiel 2:
Mit Ausnahme der Umsätze ist der gleiche Sachverhalt gegeben wie in Beispiel 1. Die Umsätze der Möbeltischlerei betragen im Jahr 2011
| € | 350.000 |
| € | 45.000 |
| € | 100.000 |
| € | 5.000. |
Der Betrieb erzielt im Antragszeitraum somit Umsätze aus der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter iHv Euro 450.000, aus Dienstleistungen iHv Euro 50.000.
Damit betragen die Umsätze aus der Produktion von Wirtschaftsgütern im Antragszeitraum 90% des Gesamtumsatzes und überwiegen bei weitem die Umsätze aus der Erbringung von Dienstleistungen (10% des Gesamtumsatzes), so dass ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht.
Da Seilbahnunternehmen ohnehin unbestritten als Beförderungsunternehmen anzusehen sind, ist ihre gesonderte Erwähnung in der Aufzählung der Dienstleistungsbetriebe in Rz 228 entbehrlich und kann daher gestrichen werden.
Rz 228 lautet:
Betriebe, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen liegt, haben keinen Anspruch auf die Vergütung von Energieabgaben.
Nicht antragsberechtigt sind danach zB
- Beförderungsunternehmen (Seilbahnunternehmen),
- Beherbergungsbetriebe,
- Einkaufszentren,
- Krankenanstalten,
- Seilbahnunternehmen,
- Handelsbetriebe, das sind Betriebe, die überwiegend zugekaufte Waren liefern.
Bei so genannten "Mischbetrieben", bei denen sowohl Tätigkeiten gegeben sind, deren Schwerpunkt in der Produktion körperlicher Wirtschaftsgüter iSd Rz 225 besteht, als auch Tätigkeiten, bei denen es sich um Dienstleistungen handelt, ist für den produzierenden Teil des Betriebs eine Energieabgabenvergütung möglich, wenn dieser einen Teilbetrieb iSd Rz 232 darstellt, und die Umsätze dieses Teilbetriebs 50% des Gesamtumsatzes übersteigen.
Werden in einem solchen Teilbetrieb weniger als 50% des Gesamtumsatzes erzielt, ist eine Energieabgabenvergütung ausgeschlossen.
Die Ausführungen in Rz 232 zu Teilbetrieben werden dahingehend geändert, dass für abgrenzbare Teilbetriebe eine Energieabgabenvergütung unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein kann.
Rz 232 lautet:
Zum Vorliegen eines Teilbetriebes siehe die - insoweit auch aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht maßgeblichen - Ausführungen in EStR 2000 Rz 5579 f mwH.
Für einen Teilbetrieb eines Produktionsb Betriebes, bei dem es sich schon begrifflich nicht um einen eigenständigen Betrieb handelt, kann eine Energieabgabenvergütung ebenfalls nicht beim Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gesondert beantragt werden:
- der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Teilbetriebs (mehr als 80%) besteht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter iSd Rz 225 ff,
- die auf den Teilbetrieb entfallenden Umsätze übersteigen 50% des Gesamtumsatzes,
- für die Ermittlung der Energieabgabenvergütung wurde an Hand innerbetrieblicher Aufzeichnungen eine eindeutige Trennung dieser Tätigkeit und der damit verbundenen Umsätze von den anderen betrieblichen Tätigkeiten vorgenommen,
- die in diesem Teilbetrieb verbrauchten Energieträger sowie die darauf entfallenen und entrichteten Energieabgaben wurden dem Teilbetrieb eindeutig nachvollziehbar zugeordnet.
In Rz 234 werden ein Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 20.06.2012, 2010/17/0144, mit Ausführungen zur Energieabgabenvergütung bei Körperschaften des öffentlichen Rechts und Klarstellungen zur Trinkwasseraufbereitung eingearbeitet.
Rz 234 lautet:
Bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes besteht ein Vergütungsanspruch ebenfalls nur für "Betriebe" im Sinne der Energiesteuerrichtlinie, im Wesentlichen somit für ihre Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG 1988 (siehe KStR 2013 Rz 64 ff), sofern ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig in der Erzeugung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt. Für jeden Betrieb gewerblicher Art ist von der Körperschaft des öffentlichen Rechts ein eigener Antrag einzubringen (VwGH 20.06.2012, 2010/17/0144 ).
Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben kann keinesfalls einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellen, und ist somit schon dem Grunde nach von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen.
Kein Vergütungsanspruch besteht weiters für Betriebe gewerblicher Art, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen liegt (zB Müllentsorgung).
Von der Produktion körperlicher Wirtschaftsgüter kann demgegenüber dann ausgegangen werden, wenn durch chemische bzw. physikalische Behandlung
- Wasser als Trinkwasser aufbereitet wird oder
- Abwasser in gereinigtes Wasser und Klärschlamm umgewandelt wird.
Der bloße Transport von Trinkwasser zu den Abnehmern bzw. Abwasser zur Reinigungsanlage stellt keine Produktion körperlicher Wirtschaftsgüter dar.
Während für die Vergütung von Energieabgaben in Energieträgern im Sinne des § 1 Abs. 3 EnAbgVergG eine Verwendung zu allgemein betrieblichen Zwecken ausreicht, ist für die Vergütung von Energieabgaben in Wärme, Dampf oder Warmwasser ein unmittelbarer Einsatz im Produktionsprozess erforderlich. In Rz 238 wird dies im ersten Aufzählungspunkt sowie im zweiten Absatz durch Entfall der Hinweise auf eine Verwendung in einem Produktionsprozess und im zweiten Aufzählungspunkt durch den neu aufgenommenen Hinweis auf den diesbezüglich maßgeblichen § 3 Z 1 EnAbgVergG, aus dem sich diese zusätzliche Einschränkung der Vergütungsfähigkeit ergibt, klargestellt. Das Beispiel in Rz 238 wird ebenfalls präzisiert.
Rz 238 lautet:
Bei der Ermittlung des Vergütungsbetrages können nur jene Energieabgaben zum Ansatz gebracht werden,
- die auf vergütungsfähige Energieträger (siehe Rz 204) entfallen, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit im Produktionsprozess verwendet werden, oder
- auf Wärme, Dampf oder Warmwasser (siehe auch Rz 252) entfallen, die aus vergütungsfähigen Energieträgern erzeugt wurden, soweit diese unmittelbar für den Produktionsprozess eingesetzt wurden ( § 3 Z 1 iVm § 2 Abs. 3 EnAbgVergG , siehe Rz 259).
Eine Vergütungsfähigkeit von Energieabgaben ist somit insbesondere dann gegeben, wenn sie für einen der vergütungsfähigen Energieträger (Elektrizität, Erdgas, Kohle, vergütungsfähige Mineralöle) entrichtet wurden, und diese Energieträger im Zusammenhang mit dem Produktionsbetrieb prozess eingesetzt wurden.
Energieabgaben für aus den genannten Energieträgern erzeugte Wärme, Dampf oder Warmwasser können hingegen nur dann vergütet werden, wenn die Wärme, der Dampf oder das Warmwasser für den Produktionsprozess im technischen Sinn verwendet werden, nicht hingegen für bloße Verwaltungstätigkeiten eines Produktionsbetriebes (zB Beheizung, Beleuchtung, elektrische Versorgung von Büros usw.).
Beispiel:
Ein Produktionsb Betrieb erzeugt und liefert Maschinen. Dieser Betrieb verfügt über eine eigene Forschungsabteilung, in der diese Maschinen entwickelt werden, und in der auch Protoypen hergestellt werden.
Die in dieser Forschungsabteilung verbrauchten Energieträger werden im Rahmen einer Tätigkeit verwendet, die in engem Zusammenhang mit dem eigentlichen Produktionsprozess steht, so dass die auf diese Energieträger entfallenden Energieabgaben vergütungsfähig sind.
Wenn es sich bei diesem Betrieb insgesamt um einen Produktionsbetrieb handelt, ist zB Elektrizitätsabgabe vergütungsfähig, die auf Stromverbräuche für allgemeine betriebliche Zwecke vom Betrieb - damit auch von der Forschungsabteilung - verbrauchte elektrische Energie entfällt und entrichtet wurde.
Werden hingegen zB Räumlichkeiten, in denen sich die Forschungsabteilung befindet, mit Fernwärme beheizt, sind allfällige in diesem Zusammenhang weiterrechnete Energieabgaben nicht vergütungsfähig.
Die Hinweise in Rz 239 und Rz 240 sowie den dort enthaltenen Beispielen, in Rz 252 und in den Überschriften vor den Rz 254 bis Rz 259 auf den zeitlichen Geltungsbereich werden an die Entscheidung des VwGH vom 22.08.2012, 2012/17/0175, angepasst, nach der der durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, vorgesehene Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung erst ab 1. Februar 2011 wirksam ist.
Rz 239 lautet:
Für Dienstleistungsbetriebe besteht für Zeiträume ab dem 1. Februar Jänner 2011 kein Anspruch auf Energieabgabenvergütung mehr. Soweit ein Dienstleistungsbetrieb den Gewinn bzw. die Umsätze nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, endet der Zeitraum, für den letztmalig eine Energieabgabenvergütung beantragt werden kann, mit dem 31. Jänner 2011 Dezember 2010; der Berechnung des Energieabgabenvergütungsanspruchs ist somit ein entsprechend gekürztes "Rumpfwirtschaftsjahr" zu Grunde zu legen. Für den Nettoproduktionswert sind somit nur die Umsätze und Vorleistungen des verkürzten Antragszeitraums maßgeblich, das Gleiche gilt für die abzugsfähigen Energieabgaben bzw. die Vergleichsrechnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 EnAbgVergG (zur Vergleichsrechnung siehe Rz 249). Der allgemeine Selbstbehalt in Höhe von 400 Euro ist zu aliquotieren (zum allgemeinen Selbstbehalt siehe ebenfalls Rz 249).
Beispiel:
Ein Dienstleistungsbetrieb hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. April bis zum 31. März gewählt.
Somit kann letztmalig ein Vergütungsantrag für das aus neun zehn Monaten bestehende Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. April 2010 bis 31. Jänner 2011 Dezember 2010 eingebracht werden. Dem Nettoproduktionswert sind die steuerbaren Umsätze und abzugsfähigen Vorleistungen der Monate April bis Jänner 2011 Dezember 2010 zu Grunde zu legen. Ebenso sind nur die in diesen Monaten entrichteten Energieabgaben für verbrauchte Energieträger zu berücksichtigen. Für die Vergleichsrechnung sind nur die Energieträger dieser neun zehn Monate maßgeblich.
Der allgemeine Selbstbehalt beträgt in diesem Fall 333 300 Euro (statt ungekürzt 400 Euro).
Rz 240 lautet:
Energieabgaben können nur insoweit vergütet werden, als die Energieträger nicht weitergeliefert werden, oder der Produktionsbetrieb (bis 31. Jänner 2011 Dezember 2010: Betrieb) aus diesen Energieträgern Wärme, Dampf oder Warmwasser erzeugt und liefert.
Zur Verhinderung einer mehrfachen Inanspruchnahme für Betriebe im Allgemeinen oder Teile von Betrieben, die elektrische Energie, Erdgas oder aus diesen Energieträgern erzeugte Wärme (Warmwasser oder Dampf) liefern, wird hier die Möglichkeit der Energieabgabenvergütung nicht zugelassen. In diesen Fällen soll der Abnehmer der Energie, wenn er die Voraussetzungen erfüllt, die Vergütung geltend machen können.
Der Vergütungsanspruch besteht ausschließlich für den Energieverbrauch iZm dem eigenen Produktionsbetrieb (bis 31. Jänner 2011 Dezember 2010: Betrieb), während die Weiterlieferung von Energie gegebenenfalls den weiterbelieferten Produktionsbetrieb (bis 31. Jänner 2011 Dezember 2010: Betrieb) zur Vergütung berechtigt.
Beispiel 1:
(Rechtslage bis 31. Jänner 2011 Dezember 2010 )
[...]
Beispiel 2:
(Rechtslage bis 31. Jänner 2011 Dezember 2010 )
[...]
Beispiel 3:
(Rechtslage bis 31. Jänner 2011 Dezember 2010 )
[...]
Beispiel 4:
(Rechtslage bis 31. Jänner 2011 Dezember 2010 )
[...]
Beispiel 5:
(Rechtslage bis 31. Jänner 2011 Dezember 2010 )
[...]
Beispiel 6:
(Rechtslage bis 31. Jänner 2011 Dezember 2010 )
[...]
Rz 252 lautet:
Ein Vergütungsanspruch besteht auch für unmittelbar für einen Produktionsprozess (bis 31. Jänner 2011 Dezember 2010: für zu betrieblichen Zwecken) bezogene Wärme, Dampf oder Warmwasser, wenn sie aus vergütungsfähigen Energieträgern erzeugt wurden (siehe auch Rz 238). Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller über eine Mitteilung des Lieferers verfügt, in der ihm die genaue Menge des jeweils verwendeten Energieträgers (Elektrizität, Erdgas, Kohle oder Mineralöl) und die jeweils darauf entfallende Energieabgabe (Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe oder Mineralölsteuer) bekannt gegeben wird. Diese Beträge sind in der Vergleichsrechnung jeweils bei der zutreffenden Abgabe zu erfassen.
[...]
Die Überschrift vor Rz 254 lautet:
Rechtslage bis 31. Jänner 2011 Dezember 2010 :
Die Überschrift vor Rz 255 lautet:
Rechtslage ab 1. Februar Jänner 2011:
Die Überschrift vor Rz 256 lautet:
Rechtslage bis 31. Jänner 2011 Dezember 2010 :
Die Überschrift vor Rz 257 lautet:
Rechtslage ab 1. Februar Jänner 2011:
Die Überschrift vor Rz 258 lautet:
Rechtslage bis 31. Jänner 2011 Dezember 2010 :
Die Überschrift vor Rz 259 lautet:
Rechtslage ab 1. Februar Jänner 2011:
In Rz 264 wird auf Grund der Entscheidung des VwGH vom 22.08.2012, 2012/17/0175, der Hinweis aufgenommen, dass die Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ab 1. Februar 2011 anzuwenden ist. Weiters wird die Entscheidung des VwGH vom 30.01.2013, 2012/17/0469, eingearbeitet, nach der der durch dieses Gesetz vorgesehene Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung durch die Europäische Kommission genehmigt wurde.
Rz 264 lautet:
Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des EnAbgVergG fällt mit jenem des Elektrizitäts- und des Erdgasabgabegesetzes zusammen (Vorgänge nach dem 31. Mai 1996).
Die in §§ 2 und 3 EnAbgVergG mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, vorgenommene Einschränkung der Vergütungsberechtigung auf Produktionsbetriebe gilt ab 1. Februar 2011 (siehe auch VwGH 22. August 2012, 2012/17/0175 ) und bedarf zufolge § 4 Abs. 7 EnAbgVergG idF BGBl. I Nr. 111/2010, der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die schriftliche Ausfertigung der Genehmigung der Gesetzesänderung durch die Europäische Kommission erfolgte im Amtsblatt der EU Amtsblatt der EU, ABl. Nr. C 288 vom 30.09.2011 S. 21 (siehe auch VwGH 30.01.2013, 2012/17/0469 ).
[...]
Bundesministerium für Finanzen, 29. August 2013
Anmerkungen:
In EnAbgR eingearbeitet.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Schlagworte: | Richtlinienwartung, Kraft/Wärme-Kopplung, Produktionsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe |
Verweise: | EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 |