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Aufhebung der Arbeitsrichtlinie Futtermittel (VB-0360)

BMFBMF-010311/0048-IV/8/201325.6.20132013

Die in § 11 Futtermittelgesetz 1999 enthaltenen Einfuhrregelungen wurden durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2013 insofern geändert, als die Einfuhrkontrolle von Futtermitteln ab dem 21. Juni 2013 nicht mehr den Zollbehörden, sondern dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt.

Die Zollbehörden haben bei der Durchführung dieser Einfuhrkontrolle nur insoweit mitzuwirken, als Futtermittel auf Grund von EU-Rechtsvorschriften einer intensiveren Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten zu unterziehen sind und über die durchgeführte Einfuhrkontrolle die Vorlage eines Dokumentes bei der Durchführung der zollamtlichen Abfertigung erforderlich ist. Diese Fälle werden aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) behandelt, weil diese Regelungen für solche Waren gelten, die entweder zur Verwendung als Lebensmittel oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind.

Die Arbeitsrichtlinie Futtermittel ( VB-0360 ) wird daher mit Ablauf des 20. Juni 2013 aufgehoben.

Analog zu § 46 Abs. 3 LMSVG (siehe VB-0200 Abschnitt 2) wurde nunmehr auch in § 11 Abs. 3 Futtermittelgesetz 1999 eine Verständigungspflicht der Zollorgane normiert, wenn Zweifel gegeben sind, ob die Ware den futtermittelrechtlichen Vorschriften entspricht. Danach haben Zollorgane bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den futtermittelrechtlichen Vorschriften entspricht, unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen. Dabei ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (siehe Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit, VB-0720) vorzugehen.

Bundesministerium für Finanzen, 25. Juni 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

FMG 1999, Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999

Schlagworte:

Futtermittel, Einfuhrkontrolle

Verweise:

VB-0360
§ 46 Abs. 3 LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006
VB-0200
VO 765/2008 , ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30
VB-0720

Stichworte