EAS 3323
Ein dänisches Unternehmen, das von Österreich aus den deutschen Markt betreut, unterliegt mit den aus dem Deutschland-Geschäft erzielten Gewinnen insoweit in Österreich der beschränkten Steuerpflicht, als es diese Gewinne durch die Funktionen einer in Österreich gelegenen Betriebstätte erzielt.
Die inländische Betriebstätte eines ausländischen Unternehmens kann auch in der privaten Wohnung eines Unternehmensmitarbeiters gelegen sein (EAS 180, EAS 350, EAS 1119, EAS 1521, EAS 1590, EAS 1705, EAS 2450, EAS 2754, EAS 3270; VwGH 25.2.1987, 84/13/0053 betr. einen niederländischen Versicherungsvertreter und VwGH 12.12.1995, 94/14/0060 betr. eine Volksmusikgruppe; siehe auch Ziffer 23 des Discussion Draft der OECD "Interpretation and Application of Article 5 of the OECD Model Taxation" vom 12. Oktober 2011; http://www.oecd.org/dataoecd/23/7/48836726.pdf ).
Keine Wohnungs-Betriebstätte liegt vor, wenn in der Wohnung bloß abends und an Wochenenden Arbeiten für das Unternehmen erledigt werden (EAS 350) sowie im Fall von "echter Heimarbeit" (EAS 1763, EAS 3277). Die deutsche Wohnung eines Servicetechnikers, in der kein "Home-Office" oder Ähnliches eingerichtet ist, kann ebenfalls nicht als Betriebstätte des österreichischen Arbeitgebers gewertet werden (EAS 2671). Keine Betriebstätte (im Sinn des DBA) liegt vor, wenn Art und Umfang der Tätigkeit eines Sales Managers für Ost-Europa in seiner Wohnung nicht über den Rahmen einer bloß unterstützenden Hilfstätigkeit für den schweizerischen Arbeitgeber hinausgeht (EAS 849).
Eine inländische Wohnung könnte aber nach § 29 BAO als Betriebstätte eines ausländischen Unternehmens zu werten sein, wenn sie von diesem Unternehmen - im Wege seiner Mitarbeiter - als Stützpunkt der Auftragserfüllung genutzt wird (EAS 2754). Ein büromäßig eingerichteter Arbeitsplatz in der Wohnung kann zu einer Betriebstätte führen (EAS 2450). Gleiches gilt für eine Wohnung, die als Anlaufstelle für die "institutionelle Betreuung" der Kunden dient (EAS 3270).
Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die in der Wohnung geleisteten Arbeiten rund 25% der Gesamtarbeitszeit des Mitarbeiters des dänischen Unternehmens in Anspruch nehmen, lässt jedenfalls nicht mehr zu, von einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung der Wohnung zu sprechen, sodass angesichts der auf Umsatzsteigerung in Deutschland gerichteten Aktivitäten vermutlich nicht mehr von einer bloß unterstützenden Hilfstätigkeit im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 DBA-Dänemark auszugehen sein wird. Tritt zu solchen Gegebenheiten beispielsweise noch hinzu, dass die österreichische Wohnungsadresse den deutschen Kunden als Anlaufstelle bzw. Kontaktadresse im Zusammenhang mit ihren Einkäufen bei dem dänischen Unternehmen bekannt ist und dass weiters in der Wohnung ein nur der beruflichen Tätigkeit dienender Arbeitsplatz vorhanden ist und dass eine büroähnliche Ausstattung für die Abhaltung von berufsbedingten Besprechungen gegeben ist uÄ, dann sind dies jedenfalls Indizien, die für das Bestehen einer inländischen Betriebstätte sprechen.
Ob aber im konkreten Einzelfall eine Betriebstätte vorliegt oder nicht, kann nicht in dem auf die Beantwortung von Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden, vielmehr muss die finale Beantwortung dieser Frage dem zuständigen Finanzamt im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung aller Sachverhaltsvorbringen überlassen bleiben. Sollte der Bestand einer inländischen Betriebstätte angenommen werden, dann wäre die in einem solchen Fall in Österreich erhobene Körperschaftsteuer gemäß Artikel 24 Abs. 1 DBA-Dänemark in Dänemark anzurechnen.
Bundesministerium für Finanzen, 8. April 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Wohnung, Betriebstätte, Verkaufsmanager, Home-Office, Heimarbeit |
Verweise: | VwGH 25.02.1987, 84/13/0053 |