EAS 1763
Beschäftigt ein US-Unternehmen Dienstnehmer in Österreich, die mittels PC von ihrer Wohnung aus für das US-Unternehmen tätig werden, wobei ihre Tätigkeit für Kunden auf dem US-Markt benötigt und diesen über US-Server des US-Unternehmens erbracht wird, so ist zunächst zu prüfen, ob das US-Unternehmen in den Wohnungen seiner österreichischen Dienstnehmer dauerhaft über "feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen" verfügt. Es ist nicht auszuschließen, dass die berufliche Nutzung der Dienstnehmerwohnung für Zwecke des Arbeitgebers für diesen eine Inlandsbetriebstätte begründet: siehe in diesem Zusammenhang EAS 180 und EAS 1119 im Fall der inländischen Marktbetreuung durch Außendienstmitarbeiter, EAS 1521 im Fall eines Servicetechnikers nach Liquidierung des inländischen Vertriebsbüros, EAS 1590 im Fall eines "Home-Offices" für einen deutschen Arbeitgeber, sowie insbesondere EAS 1705); allen diesen Auskunftserteilungen liegt die in EAS 1705 formulierte Erwägung zu Grunde, dass es keinen Unterschied machen kann, ob Räumlichkeiten (dies können auch Teile von Räumlichkeiten sein; siehe EAS 1613 betr. einen dauerhaft zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz in einem Großraumbüro) einem ausländischen Unternehmen von einem Dritten oder von seinem eigenen Dienstnehmer für die Erbringung der betrieblichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden.
Allerdings verdient im gegebenen Zusammenhang noch folgende Erwägung Beachtung: nach herrschender Auffassung wird im Fall der bloßen Vergabe von Heimarbeit in der Wohnung des Heimarbeiters keine Betriebstätte für den Arbeitgeber begründet (Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl. RZ 8 zu § 29). Damit ist aber auch auf der Ebene des Doppelbesteuerungsabkommens für das US-Unternehmen die Voraussetzung des Art. 5 Abs. 1 DBA, nämlich jene des Bestandes einer "festen Geschäftseinrichtung", nicht erfüllt, sodass diesfalls korrespondierend nationales und internationales Steuerrecht keine beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens aufleben lassen.
Ist daher die Tätigkeit der PC-Arbeiter jener eines Heimarbeiters vergleichbar (wobei für "echte Heimarbeit" kennzeichnend ist, dass die Tätigkeit der Heimarbeiter auf der Beschaffungsseite, nicht aber gegenüber Kunden auf der Absatzseite des Arbeitgeber-Unternehmens erbracht werden), dann erscheint vorstellbar, dass weder nach inländischem noch nach Abkommensrecht eine inländische Betriebstätte begründet wird. Die Vergabe "echter Heimarbeit" an österreichische Arbeitskräfte wäre diesfalls nicht mit dem Eintritt der inländischen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des US-Unternehmens verbunden. Wegen der besonderen Sachverhaltsabhängigkeit muss die endgültige Entscheidung dieser Frage in konkreten Besteuerungsfällen allerdings der Abgabenbehörde erster Instanz vorbehalten werden.
5. Dezember 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | feste Einrichtungen, Inlandsbetriebstätte, Betriebstätte, feste Geschäftseinrichtung |
Verweise: | Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., Rz 8 zu § 29 |