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Information zu der am 15. März 2013 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330)

BMFBMF-010311/0019-IV/8/201313.3.20132013

Die Kommission hat die im Bereich des Artenschutzes zu verwendenden Dokumentenartencodes harmonisiert und nunmehr Codes für alle Artenschutzdokumente und -bescheinigungen vorgesehen.

Bei der Einfuhr stehen für die Codierung der Beschränkungen in e-zoll ab dem 15. März 2013 folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE)

Beschreibung (KURZ_BESCHR)

Hinweise

C638

CITES Einfuhrgenehmigung

siehe VB-0330 Abschnitt 4.1. , VB-0330 Abschnitt 4.4. und VB-0330 Abschnitt 5.2.1. ; dieser Code bestand bereits und wurde nicht geändert

C639

CITES Einfuhrmeldung

siehe VB-0330 Abschnitt 4.1. , VB-0330 Abschnitt 4.9. und VB-0330 Abschnitt 5.2.1. ; dieser Code bestand bereits und wurde nicht geändert

C402

durch ein Drittland ausgestellte CITES Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung

siehe VB-0330 Abschnitt 4.1. und VB-0330 Abschnitt 4.8. ; dieser Code ersetzt den bisherigen Code C400

C403

CITES-Bescheinigungen für Wanderausstellungen

siehe VB-0330 Abschnitt 4.1. , VB-0330 Abschnitt 4.5. und VB-0330 Abschnitt 5.2.3. ; dieser Code ersetzt den bisherigen Code 7323

C404

CITES-Reisebescheinigungen

siehe VB-0330 Abschnitt 4.1. , VB-0330 Abschnitt 4.6. und VB-0330 Abschnitt 5.2.3. ; dieser Code ersetzt den bisherigen Code 7324

C635

CITES Etikett

Codierung von Ausnahmen gemäß siehe VB-0330 Abschnitt 6.3. ; dieser Code bestand bereits und wurde nicht geändert

Y932

Waren, die gemäß Artikel 7 (3) der Verordnung des Rates Nr. 338/97 einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der CITES-Kontrollen unterliegen

Codierung von Ausnahmen gemäß VB-0330 Abschnitt 6.2.1. ; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C401, C403, C404, C635, C638, C639 oder Y900 verwendet werden; dieser Code ersetzt den bisherigen Code 7339

Y900

Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Übereinkommen (CITES)

Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe VB-0330 Abschnitt 2.1. ; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C401, C403, C404, C635, C638, C639 oder Y932 verwendet werden; dieser Code bestand bereits und wurde nicht geändert

 

Bei der Ausfuhr stehen für die Codierung der Beschränkungen in e-zoll ab dem 15. März 2013 folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE)

Beschreibung (KURZ_BESCHR)

Hinweise

C401

durch ein EU-Land ausgestellte CITES Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung

siehe VB-0330 Abschnitt 4.2. , VB-0330 Abschnitt 4.4. und VB-0330 Abschnitt 5.2.2. ; dieser Code ersetzt den bisherigen Code 7322

C403

CITES-Bescheinigungen für Wanderausstellungen

siehe VB-0330 Abschnitt 4.2. , VB-0330 Abschnitt 4.5. und VB-0330 Abschnitt 5.2.3. ; dieser Code ersetzt den bisherigen Code 7323

C404

CITES-Reisebescheinigungen

siehe VB-0330 Abschnitt 4.2. , VB-0330 Abschnitt 4.6. und VB-0330 Abschnitt 5.2.3. ; dieser Code ersetzt den bisherigen Code 7324

N851

Pflanzengesundheitszeugnis

siehe VB-0330 Abschnitt 4.7. ; dieser Code bestand bereits und wurde nicht geändert

C635

CITES Etikett

Codierung von Ausnahmen gemäß VB-0330 Abschnitt 6.3. ; dieser Code bestand bereits und wurde nicht geändert

Y932

Waren, die gemäß Artikel 7 (3) der Verordnung des Rates Nr. 338/97 einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der CITES-Kontrollen unterliegen

Codierung von Ausnahmen gemäß VB-0330 Abschnitt 6.2.2. ; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C401, C403, C404, C635, C638, C639 oder Y900 verwendet werden ; dieser Code ersetzt den bisherigen Code 7339

Y900

Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Übereinkommen (CITES)

Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe VB-0330 Abschnitt 2.1. ; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C401, C403, C404, C635, C638, C639 oder Y932 verwendet werden ; dieser Code bestand bereits und wurde nicht geändert

 

Die Kommission hat ferner die im TARIC enthaltenen Hinweise auf die Beschränkungen überarbeitet und zahlreiche neue Positionen aufgenommen, die in Bezug auf den Artenschutz von den Zollämtern besonders zu überwachen sind. Das betrifft insbesondere folgenden Kapitel bzw. KN-Codes:

Die in Bezug auf den Artenschutz von den Zollämtern besonders zu überwachenden Waren sind in der VB-0330 Anlage 14 enthalten und im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0330: Artenschutz" (VuB-Code "0330") gekennzeichnet. Diese Hinweise erfassen aber trotz der Ausweitung nicht alle den Beschränkungen unterliegenden Gegenstände, sodass die Beschränkungen auch bei Warennummern zu beachten sind, bei denen derartige Hinweise nicht aufscheinen!

Ferner wurde die Liste der Sachverständigen aktualisiert (siehe VB-0330 Anlage 2) und berücksichtigt, dass die Malediven und Libanon (mit Wirkung vom 26. Mai 2013) dem CITES-Übereinkommen beigetreten sind (siehe VB-0330 Anlage 4).

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 13. März 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1
VO 865/2006 , ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1
DVO 757/2012, ABl. Nr. L 223 vom 21.08.2012 S. 31
DVO 792/2012, ABl. Nr. L 242 vom 07.09.2012 S. 13
ArtHG 2009, Artenhandelsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 16/2010
ArtHUV, Artenhandel-Unerheblichkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 113/2010

Schlagworte:

Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Verweise:

VB-0330

Stichworte