Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte
Bisher konnten Teilzeitkräfte kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Die Neuregelung sieht einen Anspruch auf Pendlerpauschale auch für Teilzeitbeschäftigte vor, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Fahren Pendlerinnen/Pendler mindestens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie wie bisher das Pendlerpauschale zur Gänze. Auch die bisherige Kilometerstaffel und die Höhe der Pendlerpauschalien bleiben unverändert. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (dh. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu.
Neueinführung des Pendlereuros
Pendlerinnen/Pendlern steht zusätzlich zur Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der Entfernung zum Arbeitsplatz ist, als steuerlicher Absetzbetrag zur Verfügung. Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Der Pendlereuro ist ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit "zwei" multipliziert wird. Der Pendlereuro steht Bezieherinnen/Beziehern des sogenannten "großen" und des "kleinen" Pendlerpauschales gleichermaßen zu. Für Teilzeitkräfte wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale aliquotiert. Die Berücksichtigung des Pendlereuros erfolgt wie beim Verkehrsabsetzbetrag monatlich in der Lohnverrechnung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber.
Jobticket für alle
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht künftig kein Pendlerpauschale zu. Diese Änderung tritt abweichend von den übrigen Änderungen erst mit 1. Mai 2013 in Kraft.
Anhebung der Negativsteuer
Damit auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen von der erweiterten Pendlerförderung profitieren, wird der Pendlerzuschlag von 141 Euro auf 290 Euro angehoben, sodass insgesamt bis zu 400 Euro an Negativsteuer zustehen können.
Neueinführung des Pendlerausgleichsbetrages
Pendlerinnen/Pendlern, die einer Einkommensteuer bis maximal 290 Euro unterliegen, steht künftig ein Pendlerausgleichsbetrag zu. Dieser Ausgleichsbetrag in Höhe von 290 Euro wird zwischen einer Steuer von einem Euro und 290 Euro gleichmäßig eingeschliffen.
Wie wird das Pendlerpauschale neu und der Pendlereuro beantragt?
Die Beantragung erfolgt wie bisher mit dem Formular L34. Das heißt der Dienstgeber kann das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bereits beim Gehalt mitberücksichtigen. Wurde vom Arbeitnehmer bereits ein L34 abgegeben, ist alleine aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung des Pendlereuro ab dem 01.01.2013 kein neues L34 abzugeben. Da die neuen Regelungen erst im März 2013 im Parlament beschlossen wurden, ist für das Arbeitsjahr 2013 für den Arbeitgeber bei Vorliegen der technischen und organisatorischen [1] Voraussetzungen bis 30. Juni 2013 eine verpflichtende Aufrollung vorgesehen. Eine Beantragung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro kann alternativ auch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) erfolgen. [2]
Inkrafttreten
Rückwirkend mit 1. Jänner 2013 (Ausnahme siehe 4. Absatz)
Bundesministerium für Finanzen, 25. März 2013
[1] Redaktionelle Anmerkung: "und organisatorischen" wurde im Rahmen einer Korrektur am 26. März 2013 ergänzt.
[2] Redaktionelle Anmerkung: Der Satz "Alternativ kann das Pendlerpauschale und der Pendlereuro auch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) beantragt werden." wurde im Rahmen einer Korrektur am 26. März 2013 auf "Eine Beantragung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro kann alternativ auch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) erfolgen." geändert.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Pendlerpauschale, Pendlereuro, Teilzeitkräfte, Jobticket, Pendlerausgleichsbetrag, Pendlerzuschlag, Dienstwagen, arbeitgebereigenes Kfz |