Im Hinblick auf den Durchführungsbeschluss 2012/756/EU der Kommission, mit dem Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung von Kiwikrebs erlassen wurden, sind nunmehr auch bestäubungsfähige Pollen der Gattung Actinidia (Kiwi) aus Drittländern, ausgenommen Schweiz, phytosanitär kontrollpflichtig und müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, auf welchem bestimmte "zusätzliche Erklärungen" aufscheinen. Die phytosanitäre Einfuhrkontrolle ist von den Zollorganen vorzunehmen.
Die Anlage 1 der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300 Anlage 1) wurde entsprechend geändert.
Bundesministerium für Finanzen, 31. Jänner 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 |
Schlagworte: | Pflanzen, Pflanzenschutz, Phyto |
Verweise: | VB-0300 |