Siehe unter "Abfindungen" (Rz 6822).
Siehe unter "Abfindungen" (Rz 6822).
Vergütungen für unfallbedingten Verdienstentgang wegen Arbeitsunfähigkeit oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit sind unter
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 88/14/0108).
Eine Versicherungsleistung, die aus Anlass eines ärztlichen Fehlers an den daraufhin erwerbsunfähigen Steuerpflichtigen in Höhe der Differenz zwischen der Invaliditätspension und dem ohne den Fehler im Erwerbsleben erzielbaren Einkommen gezahlt wird, stellt eine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 steuerpflichtig. Da § 25 EStG 1988 dem § 29 Z 1 EStG 1988 vorgeht, bleibt für die Anwendung des § 29 Z 1 EStG 1988 kein Raum.
Eine zu Beginn für eine mehrjährige Tätigkeit vereinbarte, später zu zahlende Vergütung stellt keine Entschädigung iSd
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Versicherungsleistungen für den Verlust eines Lagerbestandes sind nicht unter
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 89/14/0094). Hat sich hingegen die Versicherung verpflichtet, den Gewinnentgang zu ersetzen, dann stellt die für den Betriebsausfall und den Gewinnentgang erbrachte Versicherungsleistung (Betriebsunterbrechungsversicherung) eine Entschädigung iSd
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 2042/78; VwGH 8.6.1979, 2189/78).
Siehe unter "Abfindung" (Rz 6822).
Siehe unter "Zinsen" (Rz 6887).