23.1 Allgemeines
§ 32 EStG 1988 begründet keine eigene (zusätzliche) Einkunftsart; vielmehr stellt diese Norm eine Ergänzung und Klarstellung zu den Bestimmungen der §§ 21 bis 31 EStG 1988 dar (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109; VwGH 16.9.1986, 83/14/0123). Unter § 32 EStG 1988 fallen daher nur außergewöhnliche Vorteile, die ihrem Wesen nach nicht ohne Weiteres durch die §§ 21 bis 31 EStG 1988 erfasst sind (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109; VwGH 14.6.1988, 87/14/0171), wie etwa bestimmte Entschädigungen. Somit bleibt für die Anwendung des die §§ 21 bis 31 EStG 1988 ausdehnenden § 32 EStG 1988 dann kein Raum, wenn ein Tatbestand an sich schon unmittelbar unter §§ 21 bis 31 EStG 1988 zu subsumieren ist.Beispiel:
Die Anwendung des § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 § 32 EStG 1988 bedürfte.
Beispiel:
Ein Honorareingang aus einer ehemaligen freiberuflichen Tätigkeit gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, eine Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109).