Im Hinblick auf die Verpflichtung für unter
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften, den Gewinn nach
§ 5 EStG 1988 zu ermitteln, stellt sowohl eine Gewinnermittlung im Wege der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wie auch das Fehlen eines Rechnungswerkes und eines Jahresabschlusses einen Verstoß gegen zwingendes Unternehmens- und Abgabenrecht dar und verpflichtet die Abgabenbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlage gemäß
§ 184 BAO.