Bei beschränkt Steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften, die inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Steuerpflichtigen vergleichbar sind, ist § 7 Abs. 3 KStG 1988 auf inländische Betriebsstätten und im Inland belegenes, unbewegliches Vermögen anwendbar (§ 21 Abs. 1 Z 3 KStG 1988); die Gewinnermittlung hat nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 zu erfolgen.
Unterhält eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft, die einer inländischen, unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaft nicht vergleichbar ist, eine Betriebstätte im Inland, und besteht hinsichtlich dieser Betriebsstätte eine Verpflichtung zur Rechnungslegung nach unternehmensrechtlichen Vorschriften, ist hinsichtlich der der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte § 5 Abs. 1 EStG 1988 anzuwenden (§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. b KStG 1988); das Wirtschaftsjahr der Betriebsstätte folgt dem Geschäftsjahr des ausländischen Stammhauses.