Ebenso wie bei der Begründung der Steuerpflicht gilt auch für die Beendigung der Steuerpflicht die wirtschaftliche Betrachtungsweise.
§ 4 Abs. 2 KStG 1988 regelt nicht die Grenzen der beschränkten Steuerpflicht (siehe hiezu Rz 1495 bis 1513).
1.2.3.2.1 Juristische Personen des privaten Rechts
Frühestmöglicher Zeitpunkt für das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht einer juristischen Person des privaten Rechts ist ihre Löschung aus dem Firmenbuch, weil davor die Rechtspersönlichkeit im Außenverhältnis noch nicht untergegangen ist. Wird die Verteilung des Vermögens jedoch erst nach der Löschung im Firmenbuch abgeschlossen, endet die unbeschränkte Steuerpflicht zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist. Ist bereits vor der Löschung im Firmenbuch das gesamte Vermögen auf andere übergegangen, so endet die unbeschränkte Steuerpflicht dennoch erst mit der Löschung aus dem Firmenbuch.Anderes gilt, wenn die Löschung aus dem Firmenbuch von Amts wegen erfolgt, weil ihr in solchen Fällen nur deklaratorische Wirkung zukommt. Die Rechtspersönlichkeit der juristischen Person des privaten Rechts und somit ihre unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht kann in solchen Fällen bereits früher enden (siehe Rz 157).
Da § 4 Abs. 2 KStG 1988 die Steuerpflicht bis zu jenem Zeitpunkt aufrecht erhält, zu dem das gesamte Vermögen auf andere Personen übergegangen ist, fallen auch Nachtragsliquidationen noch in die Steuerpflicht. Darunter ist die Neueröffnung des Abwicklungsverfahrens nach der Löschung einer Kapitalgesellschaft zu verstehen (vgl. § 214 Abs. 4 AktG; § 93 Abs. 5 GmbHG). Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht lebt allerdings nur für den Zeitraum der Nachtragsliquidation wieder auf (siehe Rz 1559).Die Einstellung der (laufenden) Geschäftstätigkeit einer Kapitalgesellschaft führt noch nicht zu einer Beendigung ihrer Körperschaftsteuerpflicht. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bewirkt noch kein Ende der unbeschränkten Steuerpflicht, da die Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft nicht untergeht und auch nicht ihr gesamtes Vermögen auf andere Personen übergeht (VwGH 22.2.1995, 95/15/0016).Wird ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben, ist gemäß § 39 Firmenbuchgesetz jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen (bereits) mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst. Die Auflösung der Gesellschaft ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen, hat aber nur mehr deklaratorische Wirkung. Die unbeschränkte Steuerpflicht der Gesellschaft endet somit bereits mit Rechtskraft des Beschlusses.Bei Vermögenslosigkeit können Kapitalgesellschaften gemäß § 40 FBG und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gemäß § 40 iVm § 42 FBG auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung bzw. bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, auf Antrag des Revisionsverbandes oder auf Antrag der zuständigen Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden. Mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet somit mit der Löschung im Firmenbuch.Eine Kapitalgesellschaft gilt bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt (§§ 277 ff UGB).
Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, das der Verteilung unterliegt, findet eine Nachtragsliquidation statt. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet in diesen Fällen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Nachtragsliquidation abgeschlossen und das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften endet die Steuerpflicht ferner durch Verschmelzung, bei Kapitalgesellschaften auch durch übertragende (verschmelzende, errichtende) Umwandlung nach dem UmwG oder die Aufspaltung nach dem SpaltG. Ende der Steuerpflicht ist diesfalls sowohl in Fällen der Geltung des UmgrStG als auch außerhalb desselben nach § 20 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 der Ablauf des Umgründungsstichtages (Rz 1454 bis 1473).Sobald eine inländische Kapitalgesellschaft weder über einen Sitz noch über einen Ort der Geschäftsleitung im Inland verfügt, unterliegt sie nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet zu dem Zeitpunkt, in dem die Verlegung in das Ausland abgeschlossen wird. Auf eine Vermögensverlagerung in das Ausland ist § 6 Z 6 EStG 1988 anzuwenden. Soweit nach der Verlegung in das Ausland noch inländische Einkünfte bezogen werden, tritt ein Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht ein.Bei der Unternehmensgruppe (§ 9 KStG 1988, Rz 1004 bis Rz 1150) bleibt die subjektive Körperschaftsteuerpflicht des Gruppenmitglieds bestehen. Es wird lediglich das gemäß § 9 Abs. 6 in Verbindung mit § 24a Abs. 1 Z 1 KStG 1988 bescheidmäßig festgestellte Ergebnis des Gruppenmitglieds der beteiligten Körperschaft bzw. dem Gruppenträger zugerechnet.Im Fall des Mantelkaufs im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 bleibt die zivilrechtliche Identität der Körperschaft und damit auch ihre Steuerpflicht bestehen.Zur Mindestkörperschaftsteuerpflicht siehe Rz 1549 bis 1568.