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§ 42 FBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Auflösung und Löschung von Genossenschaften und Privatstiftungen

§ 42

(1) Die §§ 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und auf Privatstiftungen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, tritt im Fall des § 40 Abs. 1 und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung. Die Benachrichtigungen und Zustellungen nach § 41 haben statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats zu erfolgen.

(3) Bei Privatstiftungen haben die Benachrichtigungen und Zustellungen nach § 41 statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats sowie an den derzeitigen oder letzten Stiftungsprüfer zu erfolgen. Soweit Stifter vorhanden sind, sind diese ebenfalls zu verständigen.

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40192672

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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