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5. Meldeverpflichtung (§ 5 NeuFöG)

BMFBMF-010222/0044-VI/7/201325.6.2013

Rz 137
Wird die Betriebsinhabervoraussetzung iSd § 2 Z 2 NeuFöG nicht erfüllt oder wird der neu gegründete Betrieb (siehe Rz 55 ff, Rz 164 ff) iSd § 2 Z 5 NeuFöG erweitert (siehe Rz 85 f), fallen bereits in Anspruch genommene Befreiungen nachträglich (rückwirkend) weg. Die betreffenden Abgaben, Gebühren und Beiträge sind nachzuentrichten.

Wird aber die betriebliche Tätigkeit aufgrund von wirtschaftlichem Misserfolg (zB Insolvenz) innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beendet, so ist keine Meldeverpflichtung im Sinne des § 5 NeuFöG gegeben.

Rz 138
Wird lediglich die Rechtsform des neu gegründeten Betriebes geändert, bleiben die Befreiungen erhalten. Die Änderung der Person des Betriebsinhabers ist grundsätzlich nicht schädlich. Schädlich ist diese Änderung nur dann, wenn es sich um eine Person handelt, die die Kriterien des § 2 Z 2 NeuFöG nicht erfüllt.

Beispiel:

Ein Betriebsinhaber veräußert seinen Betrieb nach 13 Monaten an den nunmehrigen neuen Betriebsinhaber. Der neue Betriebsinhaber war in den letzten 15 Jahren ab Erwerb des Betriebes nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich tätig. Die Änderung in der Person des Betriebsinhabers ist nicht schädlich, insoweit der neue Betriebsinhaber die 2 Jahres-Frist ab dem Zeitpunkt der Neugründung des Betriebes gemäß § 2 Z 2 NeuFöG erfüllt.

Rz 139
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, alle Umstände, die zum Wegfall der Begünstigungen führen, allen vom Wegfall betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

Rz 140
Die Steuerschuld (Gebührenschuld, Beitragsschuld) entsteht zu jenem Zeitpunkt, zu welchem der meldepflichtige Tatbestand verwirklicht wird.

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