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§ 5 NeuFoeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2004

Meldeverpflichtung

§ 5

Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 2 Z 2 nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10005172

Dokumentnummer

NOR40062133

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