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6. Förderung der Betriebsübertragung (§ 5a NeuFöG)

BMFBMF-010222/0282-VI/7/200819.12.2008

Rz 141
Zur Förderung der Übertragung von Betrieben werden nach § 5a Abs. 2 Z 1 und 2 NeuFöG nicht erhoben:

§ 5a Abs. 2 Z 1 iVm § 1 Z 1 NeuFöG

Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die Übertragung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen (siehe Rz 5 ff, Rz 148 ff)

§ 5a Abs. 2 Z 1 iVm § 1 Z 3 NeuFöG

Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch (TP 10 Z 1 GGG) unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes (siehe Rz 27 f, Rz 152 f)

§ 5a Abs. 2 Z 1 iVm § 1 Z 5 NeuFöG

Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes durch den ersten Erwerber (siehe Rz 34 ff, Rz 154)

§ 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG

Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung unmittelbar im Zusammenhang stehen, soweit der für die Steuerberechnung (Bemessungsgrundlage) maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt (siehe Rz 155 ff)

Ein Betrieb wird übertragen, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines bereits bestehenden Betriebes auf einen Erwerber übergehen.

Eine Betriebsübertragung ist begünstigt, wenn

Dabei ist die Größe des übertragenen Betriebes bzw. Teilbetriebes nicht von Bedeutung.

Rz 142
Ein (Teil-)Betrieb wird übertragen, wenn die bereits bestehenden und für den konkreten (Teil-)Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen als funktionsfähige Sachgesamtheit übernommen werden. Die Übertragung hat in einem einzigen einheitlichen Vorgang zu erfolgen.

Nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) zulässige rückwirkende Änderungen des übertragenen Vermögens (zB § 16 Abs. 5 UmgrStG) stehen den Begünstigungen des NeuFöG nicht entgegen.

Rz 143
Begünstigt ist nicht nur die Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben, sondern auch die Übertragung von Mitunternehmeranteilen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn durch die Übertragung ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers bewirkt wird. Bleibt in der Gesellschaft ein bisheriger Betriebsinhaber weiterhin Betriebsinhaber, dann liegt keine begünstigte Übertragung vor (siehe Beispiele Rz 81 und Rz 173 ff).

Rz 144
Die Übertragung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen; im Wesentlichen sind folgende Übertragungsfälle denkbar:

Rz 145
Die Übernahme eines stillgelegten Betriebes stellt eine Übertragung dar, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Grundlagen noch vorhanden und einsetzbar sind.

Beispiel 1:

Übernahme eines seit drei Jahren stillgelegten Hotelbetriebes und Neueröffnung nach geringfügigen Adaptierungsarbeiten (Ausmalen der Zimmer):

Es liegt eine Übertragung iSd NeuFöG vor, weil die wesentlichen Grundlagen des übernommenen Betriebes für den neuen Betrieb einsetzbar sind.

Beispiel 2:

Übernahme eines seit drei Jahren stillgelegten Restaurants und Umbau zu einem Haubenlokal (Austausch der kompletten Einrichtung, Umbau der Küche, Erweiterung um Terrasse):

Es liegt keine Übertragung, sondern eine Neugründung iSd NeuFöG vor, weil die für den konkreten Betrieb wesentlichen Grundlagen neu geschaffen werden.

Rz 146
Erfolgt gleichzeitig mit einer Betriebsübernahme eine Standortverlegung, so liegt keine Neugründung vor. Jedoch können die Begünstigungen für die Betriebsübertragung anwendbar sein.

Wurde allerdings am ersten Standort die betriebliche Tätigkeit tatsächlich nie ausgeübt, können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Befreiungen für Neugründungen iSd NeuFöG zum Tragen kommen. Die Standortverlegung selbst ist allerdings auch in diesem Ausnahmefall nicht unter die Befreiungen des NeuFöG zu subsumieren, weil Standortverlegungen nur in einem allenfalls mittelbaren Zusammenhang zur Neugründung stehen.

Beispiel:

Der Vater übergibt seinen Betrieb (zB Tischlerei) an den Sohn. Der Sohn führt den Betrieb mit den übernommenen Anlagen, Maschinen, Lagerbeständen und Mitarbeitern an einem neuen Standort weiter. Bei einer Tischlerei stellen Anlagen, Maschinen, Lagerbestände und einschlägig fachlich qualifizierte Mitarbeiter (vgl. Rz 65) auch ohne das dazugehörige Betriebsgebäude wesentliche Betriebsgrundlagen dar. Die Begünstigung für die Betriebsübertragung steht somit zu.

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