3.6.1 Selbstberechnung und Entrichtung
Die Kohleabgabe ist vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen und gemäß § 6 Abs. 1 KohleAbgG monatlich zu entrichten; die Kohleabgabe ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates der Lieferung, des Verbrauchs oder der Weiterlieferung fällig.Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten, jedoch in die Gesamtrechnung (siehe die nachfolgende Rz 152) einzubeziehen.
3.6.2 Sondervorschrift für letzten Fälligkeitstag
Etwaige Abweichungen vom tatsächlichen Jahresverbrauch sind beim letzten Fälligkeitstag für jedes Jahr auszugleichen. Bei Abgabenschuldnern, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, kann dieser Ausgleich beim ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag erfolgen.Bisher nicht entrichtete Beträge unter 50 Euro sind jedoch in die Gesamtrechnung einzubeziehen, die gemäß § 6 Abs. 2 KohleAbgG zu erstellen ist, sodass zum letzten Fälligkeitstag eines jeden Jahres in Summe auch jene Beträge zu entrichten sind, die in den jeweiligen Monaten unter der Bagatellgrenze von 50 Euro gelegen sind.
3.6.3 Nichtentrichtung oder fehlerhafte Entrichtung
Wird die Abgabe nicht entrichtet oder ist offensichtlich, dass die Monatszahlung wesentlich von der "richtigen" Monatszahlung abweicht, dann hat das Finanzamt gemäß § 6 Abs. 3 KohleAbgG die Abgabe mit Bescheid festzusetzen.Durch diese Festsetzung wird die Fälligkeit der Abgabe nicht verändert.
3.6.4 Veranlagung
Die Kohleabgabe wird jahresweise veranlagt. Veranlagungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr, wobei die Jahresabgabenerklärung aber immer bis zum 31. März des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen ist.Beispiel 1:
Die Gewinnermittlung eines Kohlelieferers erfolgt nach dem Kalenderjahr; dementsprechend umfasst die Kohleabgabeerklärung 01 den Zeitraum vom 1. Jänner 01 bis zum 31. Dezember 01 und ist bis zum 31. März 02 beim Finanzamt einzureichen.
Beispiel 2:
Der Unternehmer hat Kohle importiert und selbst verbraucht, und schuldet daher die Kohleabgabe. Er hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juni bis zum 31. Mai gewählt; dementsprechend umfasst die Kohleabgabeerklärung 01 den Zeitraum vom 1. Juni 00 bis zum 31. Mai 01 und ist bis zum 31. März 02 beim Finanzamt einzureichen.
3.6.5 Zuständiges Finanzamt
Die Abgabe wird vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners (Lieferers oder Verbrauchers) zuständigen Finanzamt erhoben.Für alle Organgesellschaften haben die Entrichtung der Kohleabgabe und die Abgabe der Erklärungen durch den Organträger bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Ist ein Endverbraucher (Privatperson) Abgabenschuldner für Kohle, die er selbst in das Steuergebiet verbracht hat, dann ist sein Wohnsitzfinanzamt zuständig.Ist ein ausländischer Lieferer Abgabenschuldner, ist das Finanzamt Graz-Stadt sowohl für die Erhebung der Kohleabgabe als auch der Umsatzsteuer zuständig.Ist ein Endverbraucher (Unternehmer oder Privatperson) Haftender für die Kohleabgabe, so muss dieser die Kohleabgabe an das für den ausländischen Abgabenschuldner zuständige Finanzamt Graz-Stadt abführen.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 6 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
