3.5.1 Bemessungsgrundlage
Der Kohleabgabe unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 KohleAbgG die gelieferte bzw. (selbst) verbrauchte Menge an Kohle, so dass die Besteuerung unabhängig vom jeweiligen Preis erfolgt.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 5 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
