vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3.5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

BMFBMF-010220/0106-IV/5/201715.4.2011

3.5.1 Bemessungsgrundlage

Rz 149
Der Kohleabgabe unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 KohleAbgG die gelieferte bzw. (selbst) verbrauchte Menge an Kohle, so dass die Besteuerung unabhängig vom jeweiligen Preis erfolgt.

3.5.2 Höhe

Rz 150
Der Steuersatz beträgt gemäß § 5 Abs. 2 KohleAbgG 0,05 Euro je kg.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

Stichworte