Im Fall der Lieferung oder der Weiterleitung von Kohle ist dem Abnehmer vom Abgabenschuldner (Lieferer) spätestens in der Jahresabrechnung die Kohleabgabe getrennt von den anderen Rechnungsbestandteilen offen auszuweisen.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 7 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
