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3.7 Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

BMFBMF-010220/0106-IV/5/201715.4.2011

Rz 159
Die Aufzeichnungen müssen gemäß § 7 KohleAbgG in der Art geführt werden, dass die tatsächlich gelieferten, verbrauchten oder weiter gelieferten Mengen an Kohle überprüft werden können.

Im Fall der Lieferung oder der Weiterleitung von Kohle ist dem Abnehmer vom Abgabenschuldner (Lieferer) spätestens in der Jahresabrechnung die Kohleabgabe getrennt von den anderen Rechnungsbestandteilen offen auszuweisen.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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