Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Verein, Gemeinnützigkeit, Spenden, Versteigerung, Grundstücke, Kommunalsteuer, Ausspielungen, Glücksspiel, Mitgliedsbeitrag, hoheitliche Aufgaben, Fundraising, Eigenverbrauch, Vereinsfunktionär, Sportverein, Reiseaufwandsentschädigung, Bewertung, Grundsteuer, Immobilienertragsteuer, ImmoESt, Wartung 2012 |
Verweise: | VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 |
I. Übersicht:
Durch diesen Erlass erfolgt in den VereinsR 2001 neben der laufenden Wartung die Anpassung an die gesetzlichen Änderungen durch das
- BGBl. I Nr. 26/2009 (StefRG 2009)
- BGBl. I Nr. 52/2009 (BBG 2009)
- BGBl. I Nr. 151/2009 (AbgÄG 2009)
- BGBl. I Nr. 20/2009 (AbgVRefG)
- BGBl. I Nr. 29/2010 (IRÄG 2010)
- BGBl. I Nr. 34/2010 (AbgÄG 2010)
- BGBl. I Nr. 111/2010 (BBG 2011)
- BGBl. I Nr. 76/2011 (AbgÄG 2011)
- BGBl. I Nr. 112/2011 (BBG 2012)
- Anpassungen aufgrund der Überarbeitung der Information zum Kommunalsteuergesetz (BMF-010222/0260-VI/7/2011 )
- Anpassungen aufgrund des LStR-Wartungserlasses 2010
- Klarstellungen, allgemeine Wartung und Fehlerkorrektur.
Insbesondere wird Folgendes behandelt:
Einarbeitung der geänderten Rechtslage (auszugsweise Darstellung der wesentlichen Änderungen):
Abschnitt bzw. Randzahl | Inhalt |
Für "begünstigte Spendenempfänger" iSd § 4a EStG 1988 sind zusätzliche Statutenerfordernisse, insbesondere im Hinblick auf die Vermögensverwendung, zu erfüllen. Das Restvermögen muss für die in der Satzung benannten konkreten begünstigten Zwecke iSd § 4a Abs. 2 Z 1 und 3 EStG 1988 erhalten bleiben. | |
Der bei Versteigerungen/Veräußerungen gespendeter Wirtschaftsgüter erzielte Erlös ist hinsichtlich des den gemeinen Wert erheblich übersteigenden Teiles als Spende anzusehen. Die zugewendeten Wirtschaftsgüter gelten als in den Versteigerungs-/Veräußerungsbetrieb eingelegt und sind mit dem Teilwert zu bewerten. Kann der gemeine Wert nicht ohne großen Aufwand ermittelt werden, kann er mit 50% des Erlöses angesetzt werden. | |
Rz 218 - 232 Rz 417 - 428 | Anpassung an die Neuregelung der Kapitalvermögensbesteuerung und der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen. |
Personen, die in einem freien Dienstverhältnis stehen, unterliegen ab dem Jahr 2010 der Kommunalsteuerpflicht. | |
Nimmt ein DBA Österreich das Besteuerungsrecht, so kann nach Maßgabe der DBA-EntlastungsVO, BGBl. III Nr. 92/2005 idF BGBl. II Nr. 44/2006 sowie des Erlasses des BMF vom 10. März 2006, AÖF Nr. 127/2006 eine Entlastung an der Quelle vorgenommen werden. | |
Der Künstler-Sportler-Erlass (Erlass des BMF vom 31. Oktober 2005, AÖF Nr. 256/2005 idF AÖF Nr. 110/2008 und AÖF Nr. 85/2011) wurde im Interesse einer vereinfachten Anwendung geändert. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die im Rahmen einer inländischen Veranstaltung neben Kostensätzen maximal 1000 Euro beziehen, kann bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen aus Vereinfachungsgründen von der Einbehaltung einer Abzugssteuer abgesehen werden. | |
Als unternehmerischer Leistungsempfänger gilt nach § 3a Abs. 5 Z 1 UStG 1994 auch ein Unternehmer iSd § 2 UStG 1994, der die sonstige Leistung ganz oder teilweise für seine nicht steuerbaren (nicht wirtschaftlichen) Tätigkeiten bezieht (zB Leistungsbezüge eines unternehmerisch tätigen gemeinnützigen Vereines für den, nichtunternehmerischen Vereinsbereich) | |
Als unternehmerischer Leistungsempfänger gilt nach § 3a Abs. 5 Z 2 UStG 1994 eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, die über eine UID verfügt. Dazu gehören auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 BAO). | |
Eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person (keine Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1994), die über keine UID verfügt, gilt nach § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 als nichtunternehmerische Leistungsempfängerin. | |
Unter die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. aa UStG 1994 fallen Wetten (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG) und Ausspielungen (§ 2 Abs. 1 GSpG). Auch Umsätze aus Kleinausspielungen iSd § 4 Abs. 5 GSpG (Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele) sind steuerfrei. Von der Befreiung ausgenommen sind Umsätze aus Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und Video-Lotterie-Terminals (vgl. UStR 2000 Rz 854 bis Rz 860). | |
Die Aufzählung der Tatbestände, die zum Übergang der Steuerschuld führen, wird an die aktuelle Rechtslage angepasst. | |
Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro (bis 31.12.2010: 30.000 Euro bzw. bis 31.12.2009: 22.000 Euro) nicht überstiegen haben. | |
Für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 Euro netto (bis 31.12.2010: 100.000 Euro netto) nicht überstiegen haben, entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. | |
Die Verwendung der UID gegenüber dem Lieferer gilt als Verzicht auf die Erwerbsschwelle. | |
Rz 677 und Rz 681 bis 694 | Veranstalter von Glücksspielen unterliegen seit 1.1.2011 geänderten Gebühren- und Abgabenbestimmungen |
Laufende Wartung (auszugsweise Darstellung):
Abschnitt bzw. Randzahl | Inhalt |
Anhebung der Obergrenzen für als prohibitiv anzusehende Mitgliedsbeiträge auf monatlich 180 Euro und jährlich 2.160 Euro. | |
Neben dem durch die Körperschaft zu erfüllenden Zweck muss die Allgemeinheit auch der tatsächlichen Geschäftsführung der Körperschaft positiv gegenüberstehen. | |
Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben für eine Körperschaft öffentlichen Rechts stellt eine Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber dar und begründet daher idR keine gemeinnützige Tätigkeit. | |
Rz 138 und 165 | Ein weiterer selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist dann anzunehmen, wenn er die Voraussetzungen eines Betriebes oder Teilbetriebes erfüllen würde. |
Beträge, die für die Teilnahme an einem Fundraising Dinner einer Körperschaft des Privatrechts vereinnahmt werden und die erheblich über den Wert der erbrachten Leistung (zB angebotene Konsumation) hinausgehen, stellen hinsichtlich des über den Wert der erbrachten Leistung hinausgehenden Betrages eine Spende dar. Die auf die erbrachten Leistungen entfallenden Beträge werden im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erzielt. Es bestehen keine Bedenken, den Gewinn aus dieser Veranstaltung mit 10% der auf den Wert der erbrachten Leistung entfallenden Einnahmen pauschal zu ermitteln. | |
Voraussetzung für die Erteilung einer umfassenden Ausnahmegenehmigung iSd § 44 Abs. 2 BAO für Wohltätigkeitsveranstaltungen ist der ausschließlich unentgeltliche Auftritt aller Teilnehmer. Für einen unentgeltlichen Auftritt ist die Auszahlung eines Aufwandsersatzes unbedenklich. | |
Leistungen gelten zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Davon abweichend kann auch nur der unternehmerisch genutzte Teil dem Unternehmen zugeordnet werden (außer die Geringfügigkeitsgrenze von 10% wird nicht erreicht) bzw. ein gemischt genutzter Gegenstand zur Gänze dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden. Ordnet der Unternehmer nur den tatsächlich unternehmerisch genutzten Teil eines Gegenstandes dem Unternehmen zu, ist diese Tatsache dem Finanzamt bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem die Vorleistungen angefallen sind, schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Innutzungnahme des Gegenstandes (zB Gebäude) erst in einem späteren Veranlagungszeitraum, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf dieses Veranlagungszeitraumes. Eine spätere Änderung der Zuordnung ist nicht zulässig. | |
Auch die dauernde Entnahme von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen führt zum Eigenverbrauch, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei gemischt-genutzten Gebäuden ist zu beachten, dass Körperschaften (zB gemeinnützigen Vereinen) auch bei 100-prozentiger Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensbereich ein Vorsteuerabzug hinsichtlich des nichtunternehmerisch (zB für satzungsgemäße allgemeine Vereinszwecke) genutzten Gebäudeteiles nicht zusteht (vgl. Rz 457c sowie Rz 528). Der Eigenverbrauch von Grundstücken durch dauernde Entnahme ist grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht steuerbefreit, sodass es zu einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 letzter Satz UStG 1994 kommen kann. Der Eigenverbrauch der dauernden Entnahme kann aber auch steuerpflichtig behandelt werden (zur Optionsausübung gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 siehe UStR 2000 Rz 793 bis Rz 796). In diesem Fall kommt der Normalsteuersatz zur Anwendung. Es besteht nicht die Möglichkeit, zu berichtigende oder nicht abzugsfähige Steuern gemäß § 12 Abs. 15 UStG 1994 in Rechnung zu stellen, wohl aber im Falle der Option die für den steuerpflichtigen Eigenverbrauch geschuldete Umsatzsteuer. | |
Kein Eigenverbrauch liegt vor bei der teilweisen Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes (zB eines Vereinshauses) für den satzungsgemäßen allgemeinen und daher nichtunternehmerischen Vereinsbereich, da diesbezüglich von vornherein keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht bzw. bestanden hat (vgl. Rz 528 sowie UStR 2000 Rz 1912b mit Verweis auf EuGH 12.02.2009, Rs C-515/07, VNLTO). Wird ein tatsächlich für unternehmerische Zwecke genutzter Gebäudeteil, der zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, vorübergehend unentgeltlich einem Vereinsfunktionär zu dessen privater Nutzung überlassen, liegt gemäß § 3a Abs. 1a letzter Satz UStG 1994 ebenfalls kein steuerbarer Vorgang vor (kein Eigenverbrauch). Da dadurch hinsichtlich des Vorsteuerabzuges jedoch eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (Verwirklichung des Vorsteuerausschlusstatbestandes nach § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994), ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 10 UStG 1994 eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (analoge Vorgangsweise wie bei verdeckten Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften; vgl. UStR 2000 Rz 1929). Auch in diesen Fällen erfolgt die Korrektur nicht über den Eigenverbrauch, sondern über eine Berichtigung der Vorsteuern. | |
Vermietungen, die von § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 ausgenommen und somit an sich steuerpflichtig wären (zB Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke oder das Abstellen von Fahrzeugen), sind auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 steuerbefreit, wenn sie nicht im engen Zusammenhang mit der Sportausübung stehen. Es gelten die allgemeinen Vorschriften. | |
Umsätze von gemeinnützigen Sportvereinen aus der Nutzungsüberlassung von Tennisplätzen, Golfplätzen, Minigolfanlagen und anderen Sport- und Spielanlagen an Sport Ausübende enthalten keine nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerfreie Grundstückskomponente, wenn der Verein neben der passiven Zurverfügungstellung des Grundstückes (samt Anlagen und Betriebsvorrichtungen) zusätzlich noch geschäftliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Sport- und Spielanlage - wie zB Aufsicht, Verwaltung, ständige Erhaltung - erbringt (EuGH 18.01.2001, Rs C-150/99). Im Hinblick auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der Sportausübung kommt jedoch diesfalls die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 zur Anwendung. Dies gilt auch für die Nutzungsüberlassung von Sportgeräten. | |
Ein Verein, der der Erwerbsbesteuerung unterliegt, muss eine UID beantragen, damit ihm andere Unternehmer steuerfrei innergemeinschaftlich liefern können. | |
Es wird klargestellt, dass die Rz 765 und 766 dann nicht anwendbar sind, wenn pauschale Reiseaufwandsentschädigungen nach § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 ausbezahlt werden. | |
Wie in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1005 bereits ausgeführt, liegt bei Mannschaftssportlern in der Regel ein Dienstverhältnis vor. | |
Abschnitt 5 | Anführung des ab 1.1.2011 zuständigen Finanzamtes |
Rz 719 bis 727 | Konkretisierungen der Aussagen zu Bewertung und Grundsteuer |
Rz 801, 807, 810, 811, 812, 813, 817, 818, 819, 820, 821, 823, 824, 827, 828, 833, 834, 836, 842, 843, 846, 849, 853, 861a, 864 | Neuere Judikatur |
Rz 802, 805, 806, 807, 841 | Zitierungsänderungen wegen Insolvenzordnung |
Rz 830, 831, 850, 861a | Änderungen durch AbgVRefG |
Allgemeinere Formulierung | |
Hinweis auf § 214 Abs. 4 BAO | |
Hinweis auf Inkrafttretensregelung nicht mehr aktuell | |
Neue Musterstatuten |
II. Änderung des Inhaltsverzeichnisses:
Die Überschrift zu Abschnitt 2.6.3a lautet:
2.6.3a Immobilienertragsteuer
Die Überschrift zu Abschnitt 2.6.4 lautet:
2.6.4 Veranlagung von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegenden Einkünften
Die Überschrift zu Abschnitt 3.2.3 lautet:
3.2.3 Unternehmerbegriff für Zwecke der Bestimmung des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen
Die Überschrift zu Abschnitt 3.3.3.1 lautet:
3.3.3.1 Rechtslage vor der GSpG-Novelle 2008 (bis 31.12.2010)
Die Überschrift zu Abschnitt 3.3.3.2 lautet:
3.3.3.2 Rechtslage aufgrund der GSpG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 54/2010 (ab 2011)
Die Überschrift zu Abschnitt 5. lautet:
5. Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielabgaben
Die Überschrift zu Abschnitt 5.1 lautet (GSpG):
5.1 Der Verein im Gebührenrecht und dem Recht der Glücksspielabgabe
Die Überschrift zu Abschnitt 5.1.2 lautet (GSpG):
5.1.2 Rechtsgebühren und Glücksspielabgabe
Die Überschrift zu Abschnitt 6.1 lautet:
6.1 Einheitsbewertung
III. Änderung von Randzahlen
Rz 9 wird geändert
Als begünstigte Rechtsträger kommen grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten Rechts in Betracht, insbesondere Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, aber auch Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Stiftungen und Anstalten, ferner Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (körperschaftsteuerrechtlich) bzw. gegebenenfalls die Körperschaften des öffentlichen Rechts selbst.Rz 15 wird geändert (Valorisierung)
Bei Beurteilung der Frage, ob die Höhe des Mitgliedsbeitrages prohibitiv ist und daher zu einer engen Begrenzung der Mitgliederzahl führt, ist auch der Gesichtspunkt der Kosten der Ausübung des Vereinszweckes zu berücksichtigen. Als Obergrenze wird aber in der Regel ein Betrag von jährlich 2.160 Euro (monatlich 180 Euro) anzusehen sein. Bei kostenintensiven Vereinszwecken erscheinen daneben Beitrittsgebühren bis zum fünffachen Jahresmitgliedsbeitrag unbedenklich. Bei entsprechenden Voraussetzungen, wie etwa der Rückzahlbarkeit bei vorzeitigem Austritt, scheint auch das Zehnfache des Jahresbeitrages vertretbar.Rz 20 wird geändert (Klarstellung)
Die Einstellung der Allgemeinheit gegenüber dem Förderziel muss positiv sein. Bestehen in einem nicht unbeachtlichen Teil der Bevölkerung Bedenken gegenüber dem Förderziel, kann der Zweck des Rechtsträgers nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Einem Meinungswandel in der Bevölkerung ist bei der steuerlichen Beurteilung Rechnung zu tragen.Dies gilt sinngemäß auch für die tatsächliche Geschäftsführung.
Rz 29 wird geändert (Anpassung der Richtsätze nach ASVG)
In Rz 29 lautet der Klammerausdruck im letzten Satz des ersten Unterpunktes:
(Basis 2011: Einzelperson 814,82 Euro inkl. 5,1% KV, in Familiengemeinschaft lebende Ehegatten 1.221,68 Euro)
Rz 31 wird geändert
In Rz 31 wird die Aufzählung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften wie folgt ergänzt:
- Jehovas Zeugen in Österreich
- Koptisch-Orthodoxe Kirche in Österreich
Rz 38 wird geändert
Derzeit (Stand Juni 2012) bestehen folgende religiöse Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit:- Baha'i Religionsgemeinschaft in Österreich
- Bund der Baptistengemeinden in Österreich
- Bund evangelikaler Gemeinden in Österreich
- Christengemeinschaft - Bewegung für religiöse Erneuerung - in Österreich
- ELAIA Christengemeinden (ECG)
- Freie Christengemeinde/Pfingstgemeinde
- Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich
- Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IAGÖ)
- Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten
- Mennonitische Freikirche Österreich
- Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich
Eine Vereinigung, welche Rechtspersönlichkeit als Bekenntnisgemeinschaft erlangt hat, kann in weiterer Folge einen Antrag auf gesetzliche Anerkennung als Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Anerkennungsgesetz stellen. § 11 Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998 normiert jedoch zusätzliche zu den im Anerkennungsgesetz umschriebenen Voraussetzungen.
Rz 56a wird eingefügt (Klarstellung)
Leistungen im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher TätigkeitDie Erbringung von Leistungen im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher (hoheitlicher) Aufgaben für eine Körperschaft öffentlichen Rechts stellt eine Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber dar. Es liegt daher idR keine gemeinnützige Tätigkeit vor.
Beispiel:
Die Übernahme der Stadtwache einer Gemeinde durch eine GmbH.
Rz 79a wird geändert (Judikatur)
Die Förderung der Volkswirtschaft im Wege der Verbesserung der Infrastruktur, der Ausbildung von Betriebsinhabern und Beschäftigten, der Umschulung und Rückführung von Arbeitskräften in den Arbeitsprozess usw. kann als gemeinnützig angesehen werden, sofern sich die Förderung auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen richtet, auf eine größere Region bzw. auf ein Bundesland erstreckt, in der im Wesentlichen dieselben wirtschaftlichen Verhältnisse herrschen, und die Förderung nicht in erster Linie einzelnen, wenn auch in ihrer Anzahl nicht beschränkten Wirtschaftssubjekten (Betrieben) zugute kommt.Die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft von Einzelpersonen (Gesellschaften), zB durch die Übernahme von Bürgschaften oder die Gewährung von günstigen Darlehen (VwGH 29.01.1996, 94/16/0196; 94/16/0197) bzw. von Zinszuschüssen (VwGH 27.01.1998, 97/14/0022), ist nicht begünstigt. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt weiters dann nicht vor, wenn - im Wege von Berufs- und Wirtschaftsverbänden, Interessenvertretungen usw. - die wirtschaftlichen bzw. beruflichen Interessen von bestimmten Berufsständen, Personengruppen oder Wirtschaftszweigen vertreten werden (VwGH 02.09.2009, 2005/15/0024 ; VwGH 20.07.1999, 99/13/0078) oder eigenwirtschaftliche, private oder gesellschaftliche Interessen von Vereinsmitgliedern (VwGH 11.10.1977, 0097/77) gefördert werden sollen.
Einzelheiten siehe Rz 21.
Rz 80 wird geändert (AbgÄG 2011)
Rz 80 Wissenschaft und Forschung
Die Förderung der Wissenschaft und Forschung (Erweiterung des menschlichen Wissensstandes) ist begünstigt. Die Ergebnisse der Forschung müssen der Allgemeinheit aber zeitnah zugänglich gemacht werden und von allgemeinem Nutzen sein (Ausschluss gemeinschädlicher Forschung). Sie darf nicht in erster Linie in der Verfolgung von Interessen einzelner Auftraggeber bestehen. Auftragsforschung kann aber dann als gemeinnützig angesehen werden, wenn die daraus gewonnenen Kenntnisse dazu dienen, die Grundlagenforschung voranzutreiben, deren Ergebnisse abzusichern und auszubauen sowie neue Felder der Grundlagenforschung zu erschließen. Anwendungsorientierte Forschung, die ausschließlich auf die Vermarktung von Erkenntnissen gerichtet ist, ist nicht begünstigt.
Zur wissenschaftlichen Tätigkeit gehören die wissenschaftliche Forschung und Lehre, aber auch die praktische Anwendung von Erkenntnissen, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist (VwGH 22.10.1997, 95/13/0275). Zur Ausstellung eines so genannten Spendenbescheides (Begünstigungsbescheid für Forschungseinrichtungen nach § 4a Abs. 3 Z 6 EStG 1988) siehe EStR 2000 Rz 1332 bis 1337.
Rz 109 wird geändert (StRefG 2009 und AbgÄG 2011)
Es ist nicht notwendig, dass das Vermögen in den genannten Fällen dem gleichen Zweck zugeführt wird, den die Körperschaft schon bisher verfolgt hat (Ausnahme: bei Vereinen, die eine Spendenbegünstigung anstreben; siehe dazu Rz 109a). Eine ausreichende Vermögensbindung liegt daher vor, wenn das gesamte Vermögen vom Empfänger für einen konkreten, abgabenrechtlich begünstigten Zweck (zB für Zwecke der Jugendfürsorge) oder aber für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 BAO zu verwenden ist (also zumindest eine abstrakte Vermögensbindung für abgabenrechtlich begünstigte Zwecke gegeben ist).Soll das Restvermögen auf einen konkret bestimmten Rechtsträger übergehen, muss es sich bei diesem um eine abgabenrechtlich begünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln. Dabei darf das Vermögen von den übernehmenden Körperschaften nur für abgabenrechtlich begünstigte Zwecke verwendet werden (VwGH 26.06.2001, 97/14/0170). Siehe Rz 867 (Musterstatuten).
Rz 109a wird neu eingefügt (StRefG 2009 und AbgÄG 2011)
Für die weiter gehende Einstufung des Vereins als "begünstigter Spendenempfänger" im Sinne von § 4a EStG 1988 sind zusätzliche Statutenerfordernisse zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Vermögensverwendung. So muss ua. das Restvermögen für die in der Satzung benannten konkreten begünstigten Zwecke iSd § 4a Abs. 2 Z 1 und 3 EStG 1988 erhalten bleiben (siehe dazu auch EStR 2000 Rz 1334a ).Für die diesbezügliche Kontrolle der Statuten sowie für die Erteilung eines "Spendenbegünstigungsbescheides" ist österreichweit das Finanzamt Wien 1/23 zuständig. Ist ein Antrag auf Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides beabsichtigt, wird empfohlen, diesem Finanzamt das Statut zur Vorbegutachtung zu übermitteln.
Nähere Informationen zur Adresse, zur Antragstellung, zur (auch telefonischen) Kontaktaufnahme und zu den notwendigen Voraussetzungen sind unter dem Thema "Absetzbare Spenden" im Internet unter www.bmf.gv.at abrufbar.
Eine eventuelle Vergabe einer Steuernummer für den Verein (zB weil durch einen begünstigungsschädlichen Betrieb Körperschaftsteuerpflicht besteht) erfolgt durch das örtlich zuständige Finanzamt.
Rz 110 wird geändert (Judikatur)
Liegen Satzungsmängel vor, sind die abgabenrechtlichen Begünstigungen grundsätzlich zu versagen. Sie stehen hinsichtlich der Körperschaftsteuer erst ab dem Folgejahr der Behebung der Mängel bzw. hinsichtlich der übrigen Abgaben nur für Tatbestände zu, für die die Steuerschuld nach der Mängelbehebung entstanden ist (§ 43 BAO ; VwGH 29.07.2010, 2007/15/0137).Beispiel:
In der Vereinsversammlung am 10.06.01 wird ein schwerer Satzungsmangel behoben. Ist der Verein als Unternehmer anzusehen, sind die Umsätze ab Juni 01 mit dem begünstigten Steuersatz zu versteuern bzw. bei Körpersportvereinen unecht befreit (§ 19 Abs. 2 UStG 1994). § 5 Z 6 KStG 1988 ist auf den Verein ab der Veranlagung für das Jahr 02 anzuwenden (Anwendungsfall des § 18 KStG 1988, siehe KStR 2001 Rz 1395 bis 1399). Die Befreiung von der Körperschaftsteuer tritt daher erst für das Jahr 02 ein.
Rz 120 wird geändert (Einfügung eines Verweises)
Bedient sich die Körperschaft zur Erfüllung ihrer Zwecke der Hilfe eines Dritten (Erfüllungsgehilfen), muss dessen Wirken wie ihr eigenes Wirken anzusehen sein (VwGH 26.6.2000, 95/17/0003) und sich im Übrigen bereits aus der Rechtsgrundlage ergeben (VwGH 30.4.1999, 98/16/0317).Dies ist immer dann gegeben, wenn die handelnden Personen in Form von mit dem Rechtsträger abgeschlossenen Dienstverträgen oder ähnlichen Bindungen tätig werden, oder durch klare vertragliche Regelung mit dem Verein zur Erfüllung von Teilen des Vereinszweckes (wenn auch auf entgeltlicher Basis) herangezogen werden (siehe dazu auch Rz 264).
Beispiel:
Vertragliche Vereinbarung eines Sportvereines mit einer Sportanlagen-Betreibergesellschaft über die Nutzung der Anlage für Vereinszwecke.
Rz 138 wird geändert (Klarstellung)
Jede sachlich selbständige, dh. abgegrenzte nachhaltige wirtschaftliche Betätigung begründet daher grundsätzlich einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Behandlung verschiedener Betätigungen als einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen dann geboten, wenn sie in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Einheit bilden (siehe dazu auch EStR 2000 Rz 411 ff ). Indizien hierfür sind:- zentraler Wareneinkauf,
- (weitgehende) Identität hinsichtlich der handelnden Personen (zB Personal)
- einheitliche Preisgestaltung,
- in den Grundsätzen zentral geleitete Betriebsführung oder Aufsicht bzw.
- einheitliche Buchführung.
Auch Neben-, Hilfs- oder Ergänzungsbetätigungen zu einer als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandelnden Hauptbetätigung sind der Hauptbetätigung zuzurechnen.
Ein weiterer selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann jedenfalls erst dann angenommen werden, wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen - abgesehen von der Gewinnerzielungsabsicht - für das Vorliegen eines Betriebes oder Teilbetriebes erfüllt (siehe dazu auch EStR 2000 Rz 5579 ff ).
Rz 163 wird geändert (Klarstellung)
Bei Sponsorzahlungen für kulturelle Veranstaltungen hat der gesponserte Veranstalter nur eingeschränkte Möglichkeiten, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten.So ist beispielsweise - anders als bei einem Sportverein - die Aufnahme des Sponsornamens in die Bezeichnung der Kulturveranstaltung im Allgemeinen ebenso wenig möglich wie das Anbringen des Sponsornamens auf der Bühne, der Kulisse oder den Kostümen. Deshalb wird es für die Frage der Werbewirkung einer Kulturveranstaltung in besonderem Maße auch auf die (regionale) Bedeutung der Veranstaltung und deren Verbreitung in der (regionalen) Öffentlichkeit ankommen. Aus dieser Sicht bestehen keine Bedenken, Sponsorleistungen für kulturelle Veranstaltungen gemeinnütziger Körperschaften (insbesondere Konzert-, Opern- und Theateraufführungen) mit entsprechender (regionaler) Breitenwirkung dann als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn die Tatsache der Sponsortätigkeit angemessen in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Von einer solchen Bekanntmachung wird insbesondere in folgenden Fällen ausgegangen werden können:
- Erwähnung des Sponsor anlässlich der Veranstaltung (zB auf Plakaten, in denen auf die Veranstaltung hingewiesen wird, im Programmheft; Lautsprecherdurchsagen in den Pausen) und zusätzlich
- Hinweis auf die Sponsortätigkeit in der kommerziellen Firmenwerbung (zB Inserat- oder Plakatwerbung) oder
- redaktionell Berichterstattung in den (regionalen) Massenmedien.
Diese Regelungen sind sinngemäß auch für begünstigte Spendenempfänger anzuwenden.
Rz 165 und 166 werden geändert (Klarstellung)
Liegt ein einheitlicher (unteilbarer) wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, der in einem Teilbereich ausschließlich ein ideelles und in einem anderen Teilbereich ausschließlich ein materielles Mittel zur Erreichung der begünstigten Zwecke darstellt, geht der Charakter als unentbehrlicher Hilfsbetrieb solange nicht verloren, als der materielle Teilbereich des konkreten Einzelbetriebes nicht wesentlich ist.Der materielle Teilbereich kann jedenfalls erst dann als eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen werden, wenn er die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilbetriebes erfüllen würde (siehe dazu auch EStR 2000 Rz 5579 ff ). Der bloße Umstand, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mehrere Kunden hat, führt nicht dazu, dass je Kunde ein selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.
Ein unteilbarer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dann vor, wenn eine organisatorische Trennung in der Art von Teilbetrieben aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder ähnlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Führung des ein ideelles Mittel zur Erreichung des begünstigten Zweckes darstellenden Betriebes ohne die Inkaufnahme des materiellen Teilbereiches nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.Bloße Schwierigkeiten, eine rechnerische Abgrenzung des ideellen vom materiellen Teilbereich vorzunehmen, führen hingegen nicht zur Unteilbarkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Rz 210 wird geändert (Anpassung an geänderte Rechtslage)
Der Ausnahmebescheid ist mit Berufung und VwGH/VfGH-Beschwerde bekämpfbar.Rz 218 bis 221 werden geändert (Anpassung an die Neuregelung der Kapitalvermögensbesteuerung und der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen)
Nach § 32 BAO liegt Vermögensverwaltung insbesondere dann vor, wenn bewegliches oder unbewegliches Vermögen genutzt (zB Kapitalvermögen verzinslich angelegt, Grundstücke vermietet) oder veräußert (zB Wertpapiere, sonstige unverbriefte Derivate, Grundstücke) wird. Daraus ergibt sich, dass Vermögensverwaltung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988), der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) und der sonstigen Einkünfte ( § 29 EStG 1988 ) vorliegt. Dabei sind auch Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen ( § 30 EStG 1988 ) und Spekulationsgeschäften (§ 31 EStG 1988) mitumfasst. Dies sind vor allem Einkünfte aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile) und Genossenschaften, Einkünfte aus einer Beteiligung als echter stiller Gesellschafter, Einkünfte aus Wertpapieren jeder Art (festverzinsliche Wertpapiere, Genussrechte, Investmentfondzertifikate usw.) und Einkünfte aus Sparguthaben und Forderungen.Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen aber auch bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (zB Veräußerung von Aktien) und bei Einkünften aus Derivaten vor.
Hier kommen insbesondere Einkünfte aus der Überlassung von unbeweglichem Wirtschaftsgütern (zB Grundstücke und Gebäude), von Sachinbegriffen (zB einem aufgegebenen Betrieb siehe aber Rz 145 bis 150) und Rechtseinräumung gegen Entgelt (Lizenzvergabe, Urheberrechtsüberlassung, Baurechtseinräumung) in Betracht. Darunter fallen wiederkehrende Bezüge (Renten), Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen und Spekulationsgeschäften (zB Veräußerung von Edelmetallen) und Einkünfte aus Leistungen (gelegentliche Vermittlungen, gelegentliche Vermietung beweglicher Gegenstände).Rz 223 wird geändert (Anpassung die Neuregelung der Kapitalvermögensbesteuerung und der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen)
Die Größe des Vereinsvermögens bedingt für sich allein noch nicht, dass dadurch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausgelöst wird. Wird jedoch das Kapitalvermögen regelmäßig geschäftsmäßig umgesetzt, liegt eine betriebliche Tätigkeit vor.Rz 225 wird geändert (Anpassung die Neuregelung der Kapitalvermögensbesteuerung und der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen)
Sind die oben unter Rz 219 beschriebenen Vermögensgüter Teil eines Betriebsvermögens (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Gewinnbetrieb), sind die damit erzielten Erträgnisse auch im Rahmen im Rahmen dieses Betriebes zu erfassen. Als dem Betriebsvermögen zuzurechnende Kapitalien werden in der Regel höchstens Mittel in Höhe eines einjährigen Kapitalbedarfes des Betriebes angesehen werden (siehe auch Rz 129). Dies gilt auch bei steuerbefreiten Betrieben (zB unentbehrlicher Hilfsbetrieb).Rz 232 wird geändert (Anpassung die Neuregelung der Kapitalvermögensbesteuerung und der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen)
Bei laufenden privaten Grundstücksveräußerungen oder Spekulationsgeschäften (auch für Dritte) werden die Grenzen der Vermögensverwaltung überschritten.Rz 234 wird geändert (AbgÄG 2011)
Zur Spendenbegünstigung nach § 4a EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 1330 bis 1349 .Rz 264 wird geändert (Einfügung eines Verweises)
Bedient sich eine Körperschaft zur Erfüllung ihres Vereinszwecks eines Dritten (Erfüllungsgehilfen), der in keinem Abhängigkeitsverhältnis steht, ist das Erfordernis der Unmittelbarkeit (§ 40 BAO) nicht gegeben (VwGH 26.6.2000, 95/17/0003).Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Körperschaft den Dritten auf Grund ihrer Gesellschafterstellung beherrscht. Es liegt aber auch dann vor, wenn der Dritte auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrages für die Körperschaft tätig wird (siehe dazu auch Rz 120). In Einzelfällen kann es auch genügen, wenn zwischen der Körperschaft und dem Dritten kein direktes Leistungsverhältnis besteht, aber die begünstigte Körperschaft mit dem Dritten die Erbringung von Leistungen gegenüber den Geförderten vertraglich regelt.
Beispiel:
Ein Schwimmverein vereinbart mit dem Betreiber eines Hallenbades eine ermäßigte Eintrittsgebühr für seine Mitglieder, die dann zu bestimmten Zeiten den Schwimmsport im Bad ausüben können.
Rz 283 wird geändert (Judikatur)
Die Veranstaltung von Konzerten durch einen Musikverein ist im Regelfall - mangelndes Gewinnstreben vorausgesetzt - als unentbehrlicher Hilfsbetrieb anzusehen. Der Annahme einer dem Gemeinwohl auf kulturellem Gebiet nützenden Tätigkeit iSd § 35 Abs. 2 BAO steht es auch nicht entgegen, dass kulturelle Veranstaltungen generell einen Anziehungspunkt für ein kulturinteressiertes Publikum bilden und dadurch mittelbar, nämlich als Folge der Anwesenheit des Publikums, "regionale wirtschaftliche bzw. touristische Interessen" fördern (VwGH 14.10.2010, 2008/15/0191 ).Vom Vorliegen eines Gewerbebetriebes ist hingegen dann auszugehen, wenn sich die Tätigkeit eines Vereines auf Grund vorliegender Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr von der eines gewerblichen Konzertveranstalters unterscheidet (VwGH 14.10.2010, 2008/15/0191).
Rz 291 wird geändert (Einfügung eines Verweises)
Second-Hand-ShopSiehe Rz 254.
Rz 315 wird geändert (Klarstellung)
WissenschaftsveranstaltungEine derartige nationale oder internationale Veranstaltung (Vortrag, Kongress, usw.) stellt bei einem die Wissenschaft und Forschung fördernden Verein einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar.
Rz 323 wird geändert (Anpassung die Neuregelung der Kapitalvermögensbesteuerung und der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen)
Soweit sich Körperschaften zur Verwirklichung ihrer begünstigten Zwecke nicht wirtschaftlich betätigen und beispielsweise nur Mitgliedsbeiträge und Spenden vereinnahmen, Unterstützungsleistungen erbringen, Informationen oder Dienstleistungen kostenlos abgeben usw., besteht keine Steuerpflicht. Erzielen diese Körperschaften Einkünfte aus Vermögensverwaltung sind sie insoweit steuerfrei, als die Einkünfte aus der Vermögensverwaltung nicht der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen (siehe dazu Rz 417 ff). Unter die Einkünfte aus Vermögensverwaltung fallen grundsätzlich (unter Bedachtnahme auf die einkommensteuerrechtlichen Abgrenzungsmerkmale) die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) sowie die sonstigen Einkünfte ( § 29 EStG 1988 ; Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, aus privaten Grundstücksveräußerungen, aus Spekulationsgeschäften sowie Einkünfte im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988). Verluste, die in diesem Bereich entstehen, können mit positiven Einkünften aus den steuerpflichtigen Betrieben nicht ausgeglichen werden. Siehe Rz 215 bis 233.Rz 333 wird geändert (Klarstellung)
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988Bei Vereinen, die freiwillig Bücher führen, sowie bei Vereinen, die mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Buchführungsgrenzen nach § 125 BAO überschreiten, ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln.
Rz 334 wird geändert (Klarstellung)
Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988Erzielt ein Verein Einkünfte aus Gewerbebetrieb(en) und ist bei einem oder mehreren Betrieben nach§ 189 UGB wegen Überschreitens der Umsatzgrenzen Rechnungslegungspflicht gegeben, sind die Einkünfte aus diesen Betrieben nach der Gewinnermittlungsvorschrift des § 5 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln, auch wenn eine Buchführungsverpflichtung für den gesamten Verein nach dem Vereinsgesetz nicht gegeben ist. Unterliegt der Verein als solcher nach den Vorschriften des Vereinsgesetzes (vgl. § 22 VerG ) der Buchführungspflicht, ist dies auch für den Bereich des Abgabenrechtes relevant (siehe § 124 BAO). Erzielt ein solcher Verein Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sind diese Einkünfte ebenfalls gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln.
Rz 360 wird geändert (Anpassung an die bestehende Rechtslage)
Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und andere freiwillige Zuwendungen bilden - mit Ausnahme von Spenden, die nach einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen abzugsfähig sind (§ 4a EStG 1988; siehe EStR 2000 Rz 1330 bis 1349) - keine Betriebsausgaben (oder Sonderausgaben).Rz 370 wird geändert (Klarstellung)
Die Herausgabe von entgeltlich (zum Selbstkostenpreis) abgegebenen Druck- und Zeitschriften (einschließlich entgeltlich abgegebener Vereinszeitungen), Broschüren, Büchern, Veranstaltungsprogrammen und Ähnlichem kann je nach Art und Umfang des Inhaltes und des Umfangs der erzielten Werbeeinahmen einen unentbehrlichen oder einen entbehrlichen Hilfsbetrieb oder einen begünstigungsschädlichen Betrieb darstellen.Unentbehrlicher Hilfsbetrieb | Entbehrlicher Hilfsbetrieb | Begünstigungsschädlicher Betrieb | |
Vereinszweckfremder Inhalt | Bis 25% der Gesamtseitenzahl | Bis 50% der Gesamtseitenzahl | Über 50% der Gesamtseitenzahl |
Werbeeinnahmen | Bis 25% der Gesamteinnahmen | Bis 50% der Gesamteinnahmen | Über 50% der Gesamteinnahmen |
Beispiel 1:
Ein Museumsverein veranstaltet eine Ausstellung, bei der ein Ausstellungskatalog, der die gezeigten Exponate zum Inhalt hat, entgeltlich angeboten wird. Wird der Katalog zum Selbstkostenpreis verkauft, sind die Verkaufserlöse dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen.
Beispiel 2:
In dem Ausstellungskatalog eines Museumsvereines werden auch Werbeeinschaltungen abgedruckt. Die Einnahmen aus diesen Werbeeinschaltungen erreichen 40% der Gesamteinnahmen iZm mit dem Ausstellungskatalog. Die Verkaufserlöse und die Werbeeinnahmen sind dem entbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen.
Beispiel 3:
In der Vereinszeitung eines gemeinnützigen Vereines werden auf mehr als 50% der Seiten allgemeine gesellschaftliche Ereignisse (vereinszweckfremder Inhalt) dargestellt. Die Vereinszeitung ist als begünstigungsschädlicher Betrieb anzusehen.
Rz 371 wird geändert
Wird ein unentgeltlich abgegebenes Druckwerk (zB eine Vereinszeitung) durch Anzeigen mitfinanziert, sind die Ausführungen der Rz 370 sinngemäß anzuwenden. Allerdings ist als Beurteilungsmaßstab das Verhältnis der Seitenzahl des Anzeigenteiles zu der Gesamtseitenzahl heranzuziehen.Rz 386 wird geändert
Verkaufs- oder Versteigerungsaktionen, bei denen gesammelte oder gespendete Gegenstände durch Vereinsmitglieder marktmäßig verkauft oder versteigert werden (zB Flohmärkte, Basare, Punschbuden, Versteigerungen im Rahmen von Wohltätigkeits- oder Charityveranstaltungen) und bei denen der Spendensammelzweck der Aktion eindeutig erkennbar ist, dienen infolge des gemeinschaftlichen Wirkens der Vereinsmitglieder auch dem begünstigten Zweck. Solche Aktionen sind daher als entbehrliche Hilfsbetriebe anzusehen. Die dem Rechtsträger unentgeltlich zugewendeten Gegenstände stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in der Folge in den Betrieb eingelegt werden (siehe Rz 341 bis 343).Rz 387a und Rz 387b werden neu eingefügt
Der bei der Versteigerung/Veräußerung der zugewendeten Wirtschaftsgüter erzielte Erlös ist hinsichtlich des den gemeinen Wert erheblich übersteigenden Teiles als Spende anzusehen (siehe EStR 2000 Rz 1330a ).Werden Wirtschaftsgüter zum Zweck einer Versteigerungen unentgeltlich zugewendet, liegen keine steuerlich relevanten Einnahmen, sondern Spenden vor; die zugewendeten Wirtschaftsgüter gelten als in den Versteigerungs-/Veräußerungsbetrieb eingelegt und sind mit dem Teilwert zu bewerten (siehe Rz 386 und Rz 341 bis 343). Kann der Teilwert nicht ohne großen Aufwand ermittelt werden, bestehen keine Bedenken, diesen mit 50% des erzielten Versteigerungserlöses anzusetzen.
Ein Verlust aus einer solchen Veranstaltung ist steuerlich nicht anzuerkennen.
Werden im Rahmen von Fundraising Dinners von Körperschaften des privaten Rechts für die Teilnahme Beträge vereinnahmt, die erheblich über den Wert der erbrachten Leistung (zB angebotene Konsumation) hinausgehen (siehe dazu EStR 2000 Rz 1330a ), stellt der übersteigende Betrag eine Spende dar. Die dem Wert der erbrachten Leistungen entsprechenden Beträge stellen jedoch Einnahmen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dar (siehe dazu Rz 386).Dabei ist als Wert für die erbrachte Gegenleistung jener Wert anzusetzen, der auf dem Markt für diese Leistung erzielbar wäre. Ein marktüblicher Gewinnaufschlag ist daher jedenfalls als Gewinn zu erfassen. Es bestehen keine Bedenken, den Gewinn aus dieser Veranstaltung mit 10% der auf den Wert der erbrachten Leistung entfallenden Einnahmen pauschal zu ermitteln.
Rz 389 wird geändert (Klarstellung)
Nachhaltig durchgeführte Wohltätigkeitsveranstaltungen (Benefizveranstaltungen), bei denen Künstler, Sportler oder andere Personen ausschließlich unentgeltlich auftreten, oder Kunstwerke im Rahmen eines persönlichen Auftritts durch den Künstler kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sowie Lotterien stellen als nur mittelbar begünstigten Zwecken dienende Veranstaltungen begünstigungsschädliche Betriebe dar. Zu im Rahmen solcher Wohltätigkeitsveranstaltungen stattfindenden Versteigerungen siehe Rz 386. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn die aus solchen Veranstaltungen erzielten Gewinne in einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO von der Steuerpflicht ausgenommen werden, sofern die Verfolgung gemeinnütziger bzw. mildtätiger Zwecken einwandfrei erkennbar und die Zuführung der erzielten Gewinne zu den begünstigten Zwecken gesichert ist.Ein unentgeltlicher Auftritt im Rahmen einer Benefizveranstaltung ist auch dann gegeben, wenn dem Künstler lediglich der durch den Auftritt verursachte Aufwand ersetzt wird. Bei einer darüber hinaus gehenden Entschädigung ist kein unentgeltlicher Auftritt mehr gegeben. Im Falle der Zurverfügungstellung eines Kunstwerkes zur nachfolgenden Versteigerung kann von einer bloßen Aufwandsentschädigung ausgegangen werden, wenn die Zahlungen an den Künstler 20% des Versteigerungserlöses nicht übersteigen.
Rz 394 wird geändert (Klarstellung)
In § 23 KStG 1988 ist eine eigene Tarifbegünstigung für begünstigte Rechtsträger (siehe Rz 322 und Rz 123 bis 125) hinsichtlich des steuerpflichtigen Bereiches unabhängig davon vorgesehen, ob es sich um entbehrliche Hilfsbetriebe oder begünstigungsschädliche Betriebe (bei Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 oder § 45a BAO ) handelt. Danach wird vor Anwendung der Körperschaftsteuersätze ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein Betrag von 7.300 Euro abgezogen. § 23 Abs. 2 KStG 1988 sieht zudem unter bestimmten Voraussetzungen eine Vortragsmöglichkeit für nicht verbrauchte Freibeträge vor.Diese Tarifbegünstigung wirkt nur im Falle der Veranlagung der Körperschaftsteuer, nicht aber im Falle der Steuerabgeltung.
Rz 394a und 394b werden neu eingefügt (entspricht inhaltlich KStR 2001 Rz 1486 bis 1487a)
Werden von einem gemeinnützigen Rechtsträger, der üblicherweise keine ertragsteuerlich relevanten Aktivitäten entwickelt, im steuerpflichtigen Bereich (entbehrlicher Hilfsbetrieb oder begünstigungsschädlicher Betrieb mit Ausnahmegenehmigung iSd § 44 Abs. 2 BAO oder § 45a BAO ) in einem Jahr Einkünfte erzielt (zB einmaliges großes Vereinsfest, siehe Rz 307), können jene Freibeträge, die im Zeitraum der letzten zehn Jahre nicht verrechnet werden konnten, im Jahr der außergewöhnlichen Aktivität kumuliert werden. Es kann nur ein Freibetrag vorgetragen (angesammelt) werden, der zur Gänze nicht wirksam geworden ist, sodass ein nur teilweiser "Verbrauch" eines Jahresfreibetrages das Vortragen des unverbrauchten Restes grundsätzlich nicht ermöglicht, es sei denn, es liegen die Ausnahmen des § 23 Abs. 2 letzter Satz KStG 1988 vor (siehe Rz 394b). Hinsichtlich der Freibetragsverrechnung besteht kein Wahlrecht. Übersteigt in einem Jahr das Einkommen den Jahresfreibetrag, ist primär der im Jahr der steuerrelevanten Aktivität zustehende Jahresfreibetrag und sind in der Folge die "angesparten" Freibeträge in der Reihenfolge ihres Entstehens zu verrechnen. Wurde ein Freibetrag teilweise "verbraucht", kann der nicht verbrauchte Freibetrag vorgetragen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:- Es ist zunächst zu prüfen, ob im jeweiligen Kalenderjahr das steuerpflichtige Einkommen vor Anwendung des Freibetrages 730 Euro (10% des Freibetrages) nicht übersteigt. Nur in diesem Fall kann der nicht verbrauchte Freibetrag vorgetragen werden, wenn die nachfolgende Voraussetzung erfüllt ist.
- Zusätzlich ist noch zu prüfen, ob das innerhalb des Ansammlungszeitraumes in Summe erzielte Einkommen 5% der kumulierten Freibeträge nicht übersteigt. Bei einem Ansammlungszeitraum von 10 Jahren beträgt die Obergrenze somit 3.650 Euro.
In diesen Fällen kann auch der nicht verbrauchte Teil des Jahresfreibetrages vorgetragen werden. Restliche nicht verbrauchte Freibeträge können in den Folgejahren bis zum Ablauf der jeweiligen Zehnjahresfrist verrechnet werden.
Beispiel 1:
Der gemeinnützige Verein hat in den Jahren 01 bis 03 keine Einkünfte, im Jahr 04 ein steuerpflichtiges Einkommen vor Abzug des Freibetrages in Höhe von 6.000 Euro. Vortragsfähig ist der Freibetrag 01 iHv 7.300 Euro bis zum Jahre 11, jener aus 02 bis zum Jahre 12 und jener aus 03 bis zum Jahre 13. Im Jahr 04 kommt es durch den Teilansatz des Freibetrages in Höhe von 6.000 Euro zu keiner Steuerpflicht, der restliche Freibetrag von 1.300 Euro kann infolge des Überschreitens der Toleranzgrenze nicht vorgetragen werden. In den Jahren 05 bis 11 ergeben sich jeweils nach Verrechnung der jährlichen Freibeträge keine steuerpflichtigen Einkommen. Im Jahre 12 findet die 50-Jahr-Feier des Vereines statt, es ergibt sich ein steuerpflichtiges Einkommen von 20.000 Euro. Zunächst ist der Freibetrag 12 zu verrechnen, das restliche Einkommen von 12.700 Euro ist mit den offenen Freibeträgen aus 02 und 03 von 14.600 Euro zu verrechnen (der Freibetrag aus 01 ist nicht mehr verrechenbar). Der Freibetragsrest von 1.900 Euro (aus dem Jahre 03) kann letztmalig im Jahr 13 verrechnet werden.
Beispiel 2:
Der gemeinnützige Verein wird im Jahr 01 neu gegründet. In den Jahren 01 bis 03 hat er keine steuerpflichtigen Einkünfte. Im Jahr 04 hat er ein steuerpflichtiges Einkommen von 600 Euro. Die Freibeträge der Jahre 01 bis inklusive 03 sind zur Gänze vortragsfähig. Da im Jahr 04 die Grenze der Rz 394b nicht überschritten ist, ist der im Jahr 04 nicht verbrauchte Freibetragsteil in Höhe von 6.700 Euro vortragsfähig.
Beispiel 3:
Ein gemeinnütziger Verein erzielt im Jahr 12 ein steuerpflichtiges Einkommen von 20.000 Euro.
Der Freibetrag des Jahres 12 in Höhe von 7.300 Euro ist vorrangig abzuziehen; es verbleibt ein Einkommen von 12.700 Euro.
Jahr | Einkommen | Freibetrag | Vortrag |
11 | 5.000 | 7.300 | 0 |
10 | 3.800 | 7.300 | 0 |
09 | 4.000 | 7.300 | 0 |
08 | 6.000 | 7.300 | 0 |
07 | 6.000 | 7.300 | 0 |
06 | 4.000 | 7.300 | 0 |
05 | 0 | 7.300 | 7.300 |
04 | 7.000 | 7.300 | 0 |
03 | 0 | 7.300 | 7.300 |
02 | 0 | 7.300 | 7.300 |
01 | 0 | 7.300 | 7.300 (nicht mehr verrechenbar) |
Das im Jahr 12 verbleibende Einkommen von 12.700 Euro vermindert sich um die Freibeträge der Jahre 02 und 03 (= 14.600 Euro). Vom Freibetrag des Jahres 03 können im Jahr 13 noch 1.900 Euro verrechnet werden, sofern nach Abzug des Jahresfreibetrages 13 genügend steuerpflichtiges Einkommen verbleibt.
Rz 417 bis 419 werden geändert (Anpassung die Neuregelung der Kapitalvermögensbesteuerung und der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen)
Gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 sind begünstigte Rechtsträger, soweit sie von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind oder einer umfassenden Befreiung unterliegen, beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht umfasst grundsätzlich alle Arten von in- und ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG 1988 , unabhängig davon, ob diese dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen oder nicht ( § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 ). Das sind insbesondere:- Zinserträge aus Geldeinlagen,
- Erträge aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter,
- laufende Erträge und Erträge aus der Veräußerung von Anteilsrechten an in- und ausländischen Investmentfonds,
- Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen von Körperschaften,
- Einkünfte aus verbrieften oder unverbrieften Derivaten.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem KESt-Abzug unterliegen (zB Einkünfte aus unverbrieften Derivaten) sind im Rahmen der Veranlagung zu erklären.
Keine beschränkte Steuerpflicht besteht bei Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 KStG 1988 , genossenschaftlichen Rückvergütungen, Einkünften innerhalb eines Beteiligungsfonds, Einkünften aus Förderungsdarlehen ( § 21 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 ) und bei im Rahmen eines steuerbefreiten Betriebes erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen ( § 21 Abs. 2 Z 3 letzter Teilstrich KStG 1988 ).Rz 420a und 420b werden neu eingefügt (Anpassung die Neuregelung der Kapitalvermögensbesteuerung und der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen)
Nach § 21 Abs. 3 Z 4 KStG 1988 erstreckt sich die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht auch auf Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 EStG 1988 . Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken, die einem steuerbefreiten Betrieb zuzurechnen waren, sind von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht erfasst. Im Falle der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ist die Körperschaftsteuer im Wege der durch einen Parteienvertreter zu berechnenden Immobilienertragsteuer gemäß § 30b EStG 1988 zu entrichten (zwingend für Veräußerungen nach dem 31.12.2012). Wird keine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vorgenommen, ist die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 zu entrichten (zwingend für Veräußerungen nach dem 31.12.2012). Die Entrichtung der Immobilienertragsteuer bzw. der besonderen Vorauszahlung hat nach Maßgabe des Zuflusses der Einkünfte zu erfolgen.Rz 421 wird geändert (Anpassung die Neuregelung der Kapitalvermögensbesteuerung)
Gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 darf die Körperschaft bei Zinsen und anderen Erträgnissen aus Kapitalforderungen jeder Art, sowie bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (zB Veräußerungsgewinne von Aktien) und bei Einkünften aus Derivaten beim Abzugsverpflichteten (zB Kreditinstitut) eine Befreiungserklärung abgeben, wenn die Kapitaleinkünfte, für die diese Befreiungserklärung abgegeben wird, zu den Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören.Rz 423 wird geändert (Anpassung die Neuregelung der Kapitalvermögensbesteuerung und der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen)
Nicht als Betrieb gelten Tätigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung eines Vereines. Für Kapitaleinkünfte, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten vereinnahmt werden, ist die Abgabe einer Befreiungserklärung nicht zulässig.Die Abschnittsüberschrift 2.6.3a wird nach Rz 427 neu eingefügt (Anpassung die Neuregelung der Kapitalvermögensbesteuerung und der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen)
2.6.3a Immobilienertragsteuer
Rz 427a wird neu eingefügt (Anpassung die Neuregelung der Kapitalvermögensbesteuerung und der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen)
Wird die auf die Veräußerung von Grundstücken entfallende Körperschaftsteuer im Wege der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter entrichtet, gilt die Körperschaftsteuer mit der Entrichtung gemäß § 24 Abs. 2 KStG 1988 als abgegolten.Die Abschnittsüberschrift 2.6.4 wird geändert (Anpassung die Neuregelung der Kapitalvermögensbesteuerung und der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen)
2.6.4 Veranlagung von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegenden Einkünften
Rz 428 wird geändert (Anpassung die Neuregelung der Kapitalvermögensbesteuerung und der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen)
Einkünfte, die gemäß § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, sind in eine Körperschaftsteuererklärung aufzunehmen, wenn für die Einkünfte keine KESt abzuführen ist bzw. wenn für die Einkünfte keine ImmoESt entrichtet wurde.In Rz 430 wird ein Zitierfehler berichtigt.
Ein Leistungsaustausch gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 setzt Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt zB beim echten Schadenersatz (siehe UStR 2000 Rz 9 bis Rz 21), beim echten Mitgliedsbeitrag (siehe Rz 432 bis Rz 433) oder beim echten Zuschuss (siehe Rz 444 bis Rz 446).In Rz 452 werden Klarstellungen eingefügt sowie die Aussagen zum Eigenverbrauch bei Auslandsleistungen ersatzlos gestrichen, da durch das Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 34/2010 die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (Eigenverbrauch bei Auslandsleistungen) entfallen ist. Die entsprechenden Aussagen der UStR 2000 in den Rz 80 bis 83 wurden in weiterer Folge mit Erlass des BMF vom 18.11.2010, BMF-010219/0288-VI/4/2010 (Wartungserlass 2010) ebenfalls ersatzlos gestrichen sowie der gesamte Abschnitt 1.1.2. Eigenverbrauch neu strukturiert. Die Verweise auf die UStR 2000 werden angepasst.
Dem Grundsatz der allgemeinen Verbrauchsbesteuerung entsprechend soll der Verein als Unternehmer, soweit er Letztverbraucher ist, somit hinsichtlich seines nichtunternehmerischen Vereinsbereiches, der der satzungsgemäßen Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder dient, den übrigen Verbrauchern gleichgestellt werden.Dies wird durch die Besteuerung nach § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 erreicht sowie durch den Ausschluss vom Vorsteuerabzug, wenn ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nicht für Zwecke des Unternehmens erworben bzw. bezogen wurde (vgl. Rz 457c und Rz 528).
Darüber hinaus sollen die ertragsteuerlichen Abzugsverbote des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 in der zum 1.1.1995 geltenden Fassung auch für die Umsatzsteuer gelten (Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 ; siehe dazu auch UStR 2000 Rz 59 bzw. Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 bei überwiegender ertragsteuerlicher Nichtabzugsfähigkeit).
Zur Behandlung von Repräsentationsaufwendungen und Bewirtungskosten siehe UStR 2000 Rz 1925 bis Rz 1928 .
In Rz 453 erfolgt eine Klarstellung zum besseren Verständnis.
Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder
- für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Vereine können neben dem nichtunternehmerischen Bereich (siehe Rz 452) auch einen unternehmerischen Bereich haben. Werden demnach dem Unternehmensbereich dienende Gegenstände vom Verein entnommen (zB dauerhafte Verwendung im nichtunternehmerischen Vereinsbereich), so liegt insoweit ein Eigenverbrauch im Sinne des § 3 Abs. 2 UStG 1994 vor. Eine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 UStG 1994 jedoch nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zur Entnahme von Gebäuden siehe Rz 456.
Auch die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Für jeden Gegenstand des übertragenen Betriebes, der ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, ist daher eine Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994 vorzunehmen. Bezüglich der Weiterverrechnung der auf den Eigenverbrauch entfallenden Steuer nach § 12 Abs. 15 UStG 1994 siehe UStR 2000 Rz 2151 bis Rz 2152.
Rz 454 und Rz 455 werden an die Änderungen der UStR 2000 Rz 1904 bis Rz 1912 durch den Wartungserlass 2011 angepasst.
Die für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnommenen Gegenstände müssen dem Unternehmen dienen oder bisher gedient haben. Ein Dienen liegt insoweit vor, als dem Unternehmer die Nutzung an einem Gegenstand zusteht, selbst wenn diese umfangmäßig oder zeitlich begrenzt sein sollte. Ob ein Gegenstand dem Unternehmen dient, richtet sich nach § 12 Abs. 2 UStG 1994 (siehe dazu UStR 2000 Rz 1901 bis 1952). Leistungen gelten zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Davon abweichend kann auch nur der unternehmerisch genutzte Teil dem Unternehmen zugeordnet werden (außer die Geringfügigkeitsgrenze von 10% wird nicht erreicht) bzw. ein gemischt genutzter Gegenstand zur Gänze dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden.Ordnet der Unternehmer nur den tatsächlich unternehmerisch genutzten Teil eines Gegenstandes dem Unternehmen zu, ist diese Tatsache dem Finanzamt bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem die Vorleistungen angefallen sind, schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Innutzungnahme des Gegenstandes (zB Gebäude) erst in einem späteren Veranlagungszeitraum, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf dieses Veranlagungszeitraumes. Eine spätere Änderung der Zuordnung ist nicht zulässig.
Beispiel:
Ein Verein schafft einen PC im Jänner des Jahres 01 um 4.800 Euro (inklusive USt) an und verwendet diesen zu 60% unternehmerisch für ein Buffet und zu 40% nichtunternehmerisch. Er hat die Möglichkeit, den PC zur Gänze (100% Vorsteuerabzug, 40% Eigenverbrauch) oder zu 60% (60% Vorsteuerabzug, kein Eigenverbrauch) dem Unternehmensbereich zuzuordnen.
(1) Wird der PC zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet, steht im ersten Jahr der Vorsteuerabzug mit 800 Euro zur Gänze zu. In den Jahren 01 bis 04 (bei Annahme einer 4-jährigen Nutzungsdauer) ist der Eigenverbrauch (bei gleicher Nutzungsaufteilung) jährlich in Höhe von 400 Euro Bemessungsgrundlage anzusetzen und jährlich 80 Euro USt abzuführen.
(2) Wird der PC zu 60% dem Unternehmen zugeordnet, steht im ersten Jahr der Vorsteuerabzug nur mit 480 Euro zu. Es kommt jedoch zu keiner jährlichen Eigenverbrauchsbesteuerung.
(3) Würde der PC nur zB zu 5% unternehmerisch genutzt, ist eine Zuordnung zum Unternehmensbereich und somit ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.
In Rz 456 erfolgt eine Anpassung an die aktuelle Rechtslage sowie an die UStR 2000, da die Rz 1904 bis 1912 sowie Rz 1913 mit der UStR-Wartung 2011 ersatzlos gestrichen wurden. Weiters werden zum besseren Verständnis 2 Beispiele hinzugefügt.
Auch die dauernde Entnahme von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen führt zum Eigenverbrauch, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei gemischt-genutzten Gebäuden ist zu beachten, dass Körperschaften (zB gemeinnützigen Vereinen) auch bei 100-prozentiger Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensbereich ein Vorsteuerabzug hinsichtlich des nichtunternehmerisch (zB für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der satzungsgemäßen Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder) genutzten Gebäudeteiles nicht zusteht (vgl. Rz 457c sowie Rz 528).Der Eigenverbrauch von Grundstücken durch dauernde Entnahme ist grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht steuerbefreit,sodass es zu einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 letzter Satz UStG 1994 kommen kann. Der Eigenverbrauch der dauernden Entnahme kann aber auch steuerpflichtig behandelt werden (zur Optionsausübung gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 siehe UStR 2000 Rz 793 bis Rz 796 ). In diesem Fall kommt der Normalsteuersatz zur Anwendung.
Es besteht nicht die Möglichkeit, zu berichtigende oder nicht abzugsfähige Steuern gemäß § 12 Abs. 15 UStG 1994 in Rechnung zu stellen, wohl aber im Falle der Option die für den steuerpflichtigen Eigenverbrauch geschuldete Umsatzsteuer.
Beispiel 1:
Der Verein hat im Jahr 01 auf einem ohne Vorsteuerabzug erworbenen Grundstück ein Gebäude errichtet. Dieses wird im Jahr 03 entnommen.
Eine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgt nicht hinsichtlich des nackten Grund und Bodens.
Beispiel 2:
Der Verein schenkt ein vermietetes Gebäude, welches unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges errichtet wurde, an ein Vereinsmitglied, welches das Gebäude weiterhin vermietet.
Durch die Schenkung bewirkt der Verein einen Eigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994 . Für den Verein besteht die Möglichkeit, für den Eigenverbrauch zur Steuerpflicht zu optieren. Damit entfällt eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 . Die aus dem Eigenverbrauch geschuldete Steuer kann der Verein gemäß § 12 Abs. 15 UStG 1994 in Rechnung stellen.
In Rz 457a wird hinsichtlich der Zuordnung zum Unternehmen zur Vermeidung von Wiederholungen nur auf die diesbezüglichen Aussagen beim Entnahmeeigenverbrauch verwiesen.
Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt ist:Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Das gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes (der letzte Satz gilt ab 1. Mai 2004).
Hinsichtlich der Zuordnung zum Unternehmen siehe Rz 454 und Rz 455.
In Rz 457c werden die entsprechenden Verweise auf die UStR 2000 gestrichen, da diese Rz mit der UStR - Wartung 2011 ersatzlos gestrichen wurden. Außerdem erfolgt eine Anpassung an UStR 2000 Rz 1912b (kein Vorsteuerabzug und somit keine Eigenverbrauchsbesteuerung iZm nichtunternehmerisch, aber nicht unternehmensfremd genutzten Gebäudeteilen).
Kein Eigenverbrauch liegt vor bei der teilweisen Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes (zB eines Vereinshauses) für den nichtunternehmerischen Vereinsbereich (vgl. Rz 452), da diesbezüglich von vornherein keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht bzw. bestanden hat (vgl. Rz 528 sowie UStR 2000 Rz 1912b mit Verweis auf EuGH 12.02.2009, Rs C-515/07 , VNLTO ).Wird ein tatsächlich für unternehmerische Zwecke genutzter Gebäudeteil, der zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, vorübergehend unentgeltlich einem Vereinsfunktionär zu dessen privater Nutzung überlassen, liegt gemäß § 3a Abs. 1a letzter Satz UStG 1994 ebenfalls kein steuerbarer Vorgang vor (kein Eigenverbrauch). Da dadurch hinsichtlich des Vorsteuerabzuges jedoch eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (Verwirklichung des Vorsteuerausschlusstatbestandes nach § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 ), ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 10 UStG 1994 eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (analoge Vorgangsweise wie bei verdeckten Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften; vgl. UStR 2000 Rz 1929 ).
Beispiel:
Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter gemeinnütziger Verein errichtet im August 01 ein Vereinshaus, das ab 1. September 01 als Anlagevermögen genutzt wird. 60% werden unternehmerisch, 40% werden für den allgemeinen Vereinszweck, also nichtunternehmerisch genutzt. Das Grundstück ist zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Die Vorsteuern betrugen insgesamt 240.000 Euro. Ab April des Jahres 02 werden zwei im unternehmerisch genutzten Teil des Vereinshauses befindliche Räumlichkeiten (entspricht einem Anteil von 5%) vorübergehend bis Jahresende dem Vereinsobmann unentgeltlich zur Nutzung für private Zwecke überlassen.
Im Veranlagungszeitraum 01 steht dem Verein nur der Vorsteuerabzug für den unternehmerisch genutzten Teil zu, also in Höhe von 144.000 Euro (60% von 240.000). Eine laufende Eigenverbrauchsbesteuerung (für die 40 prozentige nichtunternehmerische, jedoch nicht unternehmensfremde Nutzung) hat daher mangels Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht zu erfolgen.
In den Monaten April bis Dezember des Jahres 02 werden weitere 5% des Gebäudes vorübergehend nichtunternehmerisch genutzt. Da die Nutzung unentgeltlich für private Zwecke eines Vereinsfunktionärs, also für unternehmensfremde Zwecke erfolgt, ist gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 für die Voranmeldezeiträume 04/02 bis 12/02 eine Vorsteuerberichtigung zu Lasten des Vereines in Höhe von jeweils 100 Euro ([1/10 von 5% von 240.000] : 12), für den gesamten Veranlagungszeitraum 02 daher in Höhe von 900 Euro, vorzunehmen. Eine laufende Eigenverbrauchsbesteuerung ist nach § 3a Abs. 1a letzter Satz UStG 1994 ausgeschlossen.
In Rz 464 wird lediglich klargestellt, dass gegenüber dem Finanzamt die Nichtanwendung der Liebhabereivermutung nach Rz 463 formal nicht gesondert erklärt werden muss.
Im Hinblick darauf, dass gemäß § 6 der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 idgF, grundsätzlich auch bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung vorliegen könnte (VwGH 09.03.2005, 2001/13/0062), kann die Liebhabereivermutung nach Rz 463 erster Satz, soweit sie sich auf andere wirtschaftliche Tätigkeiten iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 bezieht, nicht gegen den Willen des Unternehmers angewendet werden. Die 2.900 Euro Bagatellgrenze (Rz 463 zweiter Satz) ist jedoch zu beachten. Will der Unternehmer die Liebhabereivermutung nach Rz 463 erster Satz nicht anwenden, bedarf es keiner gesonderten Erklärung gegenüber dem Finanzamt, sondern es genügt die Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen oder auch die Abgabe der Verzichtserklärung auf die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung (vgl. Rz 520).Nach Rz 470 werden ein neuer Abschnitt mit Ausführungen zur Unternehmereigenschaft für Zwecke der Bestimmung des Leistungsortes bei Leistungen an gemeinnützige Vereine (vgl. § 3a Abs. 5 UStG 1994) sowie die Rz 470a bis Rz 470c neu eingefügt.
Die Überschrift zu Abschnitt 3.2.3 lautet:
3.2.3 Unternehmerbegriff für Zwecke der Bestimmung des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen
Der in § 3a Abs. 5 Z 1 und Z 2 UStG 1994 normierte Begriff des Unternehmers ist weiter als jener des § 2 UStG 1994 und gilt nur für den Leistungsempfänger, nicht für den die Leistung erbringenden Unternehmer.Als unternehmerischer Leistungsempfänger gilt nach § 3a Abs. 5 Z 1 UStG 1994 :
- ein Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 , der die sonstige Leistung für seine steuerbaren Tätigkeiten bezieht;
- ein Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 , der die sonstige Leistung ganz oder teilweise für seine nicht steuerbaren (nicht wirtschaftlichen) Tätigkeiten bezieht (zB Leistungsbezüge eines unternehmerisch tätigen gemeinnützigen Vereines für den nichtunternehmerischen Vereinsbereich).
Beispiel:
Der österreichische gemeinnützige Kulturverein KV, der auch unternehmerisch tätig ist, gibt eine wissenschaftliche Studie über die Historie einer bestimmten Kunstrichtung und deren Bedeutung für Österreich in Auftrag, die ausschließlich den ideellen Vereinsbereich betrifft. Der Auftragnehmer ist das deutsche Forschungsinstitut D. Der gemeinnützige Verein KV gilt für die Ermittlung des Leistungsortes der wissenschaftlichen Leistung als Unternehmer. Der Leistungsort dieser Leistung liegt daher entsprechend der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 in Österreich. Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 auf den gemeinnützigen Verein über. Mangels Ausführung der Leistung für den unternehmerischen Bereich des KV steht ein Vorsteuerabzug nicht zu (vgl. Rz 528).
- eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, die über eine UID verfügt. Dazu gehören auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen ( §§ 34 bis 47 BAO ).
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Verein, der nicht unternehmerisch tätig ist (weil er zB keine entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen ausführt oder hinsichtlich sämtlicher Tätigkeiten die Liebhabereivermutung nach Rz 463 und Rz 466 anwendet), aber zB wegen des Überschreitens der Erwerbsschwelle über eine UID verfügt, bezieht eine Beratungsleistung. Es kommen die Leistungsortregelungen für Unternehmer zur Anwendung, obwohl der Verein keine Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1994 besitzt.
Im Abschnitt 3.3.3 wird der durch die GSpG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 54/2010, mit Wirkung ab 2011 geänderten Rechtslage Rechnung getragen. Vor Rz 474 wird eine Überschrift neu aufgenommen und lautet:
3.3.3.1 Rechtslage vor der GSpG-Novelle 2008 (bis 31.12.2010)
Nach Rz 474 werden eine weitere Überschrift sowie die Rz 474a neu eingefügt.
Die Überschrift lautet:
3.3.3.2 Rechtslage aufgrund der GSpG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 54/2010 (ab 2011)
Unter die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. aa UStG 1994 fallen Wetten ( § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG ) und Ausspielungen ( § 2 Abs. 1 GSpG ). Auch Umsätze aus Kleinausspielungen iSd § 4 Abs. 5 GSpG (Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele) sind steuerfrei. Von der Befreiung ausgenommen sind Umsätze aus Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und Video-Lotterie-Terminals (vgl. UStR 2000 Rz 854 bis Rz 860 ).Rz 481 wird an UStR 2000 Rz 886 angepasst bzw. hinsichtlich der nicht unter § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 fallenden Vermietungen entsprechend der EuGH-Judikatur präzisiert. Das Beispiel wird entsprechend abgeändert.
Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 hat als die speziellere Bestimmung Vorrang gegenüber der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 (VwGH 25.06.2007, 2006/14/0001). Gleiches gilt für die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994. Gemeinnützige Sportvereinigungen können demnach sowohl bei Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken, die ansonsten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerfrei wären, als auch bei Grundstücksumsätzen, die ansonsten gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfrei wären, gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 zur Steuerpflicht optieren. Wäre die Kleinunternehmerbefreiung anzuwenden, müsste zusätzlich gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 darauf verzichtet werden.Vermietungen, die von § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 ausgenommen und somit an sich steuerpflichtig wären (zB Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke oder das Abstellen von Fahrzeugen), sind auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 steuerbefreit, ausgenommen sie stehen im engen Zusammenhang mit der Sportausübung.
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Sportverein vermietet eine im ersten Stock des Vereinshauses befindliche Wohnung an seinen Platzwart zur Nutzung für Wohnzwecke und verlangt dafür eine ortsübliche Miete.
Die Vermietung für Wohnzwecke ist weder gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 noch nach Z 14 UStG 1994 steuerfrei, sondern - sofern nicht Liebhaberei iSd § 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 3 LVO , BGBl. Nr. 33/1993 idgF, vorliegt oder die Kleinunternehmerbefreiung anzuwenden ist - steuerpflichtig (ermäßigter Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994 ) und berechtigt den Verein zum Vorsteuerabzug.
Im Anschluss an Rz 481 wird Rz 481a neu eingefügt und darin klargestellt, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Sportanlagen, Betriebsvorrichtungen und Sportgeräten unmittelbar zum Zwecke der Sportausübung nach § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 steuerfrei ist. Zur Ausnahme von der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 siehe auch UStR 2000 Rz 891a und Rz 895.
Umsätze von gemeinnützigen Sportvereinen aus der Nutzungsüberlassung von Tennisplätzen, Golfplätzen, Minigolfanlagen und anderen Sport- und Spielanlagen an Sport Ausübende enthalten keine nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerfreie Grundstückskomponente, wenn der Verein neben der passiven Zurverfügungstellung des Grundstückes (samt Anlagen und Betriebsvorrichtungen) zusätzlich noch geschäftliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Sport- und Spielanlage - wie zB Aufsicht, Verwaltung, ständige Unterhaltung - erbringt (EuGH 18.01.2001, Rs C-150/99 ). Im Hinblick auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der Sportausübung kommt jedoch diesfalls die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 zur Anwendung. Dies gilt auch für die Nutzungsüberlassung von Sportgeräten.In Rz 482 ist ein Schreibfehler zu korrigieren und eine Änderung im Hinblick auf Rz 481 vorzunehmen.
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (einschließlich Gebäuden und Räumlichkeiten) ist unecht befreit (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994). Dies gilt nicht für die Vermietung für Wohnzwecke, für die Beherbergung, für die Vermietung von Maschinen und Betriebsvorrichtungen, für die Vermietung von Garagen und Abstellplätzen für Fahrzeuge sowie von Campingplätzen. Auf die Befreiung kann aber verzichtet werden (§ 6 Abs. 2 UStG 1994). Die Entgelte unterliegen in diesem Fall dem Normalsteuersatz. Insofern die Steuerbefreiung (und auch die Kleinunternehmerbefreiung) nicht zur Anwendung kommt und auch nicht Liebhaberei iSd § 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 LVO , BGBl. Nr. 33/1993 idgF, vorliegt, ist Umsatzsteuerpflicht gegeben. Die Liebhabereivermutung nach Rz 463 gilt nicht für die Vermögensverwaltung (siehe Rz 467). Die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 erstreckt sich nicht auf die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, da es sich um keine persönliche Steuerbefreiung handelt, sondern begünstigte Vereine nur mit den in den Befreiungsbestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 18, 23 und 24 UStG 1994 angeführten Umsätzen - und nicht mit sämtlichen Umsätzen - befreit sind.Die Aufzählung der Tatbestände in Rz 534a, die zum Übergang der Steuerschuld führen, wird an die aktuelle Rechtslage angepasst.
Unter den im Gesetz genannten weiteren Voraussetzungen kann es in folgenden Fällen zum Übergang der Steuerschuld auf (gemeinnützige) Vereine als Leistungsempfänger kommen:- Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen durch Unternehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte haben (ausländische Unternehmer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 idF bis zum 31.12.2009).
- Ab 1.1.2010 schließen inländische Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmers, die nicht an der Leistungserbringung beteiligt sind, einen Übergang der Steuerschuld nicht mehr aus (vgl. § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 idF Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009).
- Ab 1.1.2012 sind bei den sonstigen Leistungen neben der entgeltlichen Duldung der Benützung von Bundesstraßen auch die in § 3a Abs. 11a UStG 1994 genannten Leistungen, das sind sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen, wie Messen, Ausstellungen, Konferenzen, Seminare, Konzerte usw. vom Übergang der Steuerschuld ausgenommen (vgl. § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 idF Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011).
- bei Bauleistungen (vgl. § 19 Abs. 1a UStG 1994). Ab 1.1.2011 gilt auch die Reinigung von Bauwerken als Bauleistung (vgl. § 19 Abs. 1a UStG 1994 idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010);
- bei Lieferungen im Sicherungseigentum, im Vorbehaltseigentum sowie bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. § 19 Abs. 1b UStG 1994);
- bei Lieferungen von Gas und Strom durch ausländische Unternehmer, wenn sich der Lieferort nach § 3 Abs. 13 oder 14 UStG 1994 bestimmt (vgl. § 19 Abs. 1c UStG 1994 ). Ab 1.1.2011 geht unter dieser Voraussetzung die Steuerschuld für Lieferungen von Erdgas über allgemeine Verteilungsnetze, Elektrizität, Kälte über Kältenetze und Wärme über Wärmenetze auf den Leistungsempfänger über (vgl. § 19 Abs. 1c UStG 1994 idF Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 34/2010);
- bei bestimmten, durch Verordnung festzulegenden Umsätzen iSd § 19 Abs. 1d UStG 1994; das sind derzeit die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 129/2007 ("Schrott-UStV"), genannten Umsätze von Abfallstoffen;
- ab 1.7.2010 bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten iSd Art. 3 der Richtlinie 2003/87/EG und bestimmten anderen Einheiten (vgl. § 19 Abs. 1e UStG 1994 idF Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 34/2010);
- ab 1.1.2012 bei der Lieferung bestimmter Mobilfunkgeräte und integrierter Schaltkreise an Unternehmer (vgl. § 19 Abs. 1e lit. b UStG 1994 idF Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011) sowie
- im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes iSd Art. 25 UStG 1994, wenn eine juristische Person (zB ein Verein), die Unternehmer ist oder - als Nichtunternehmer - für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfasst ist, letzter Abnehmer ist (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. b UStG 1994).
In Rz 534d wird ein Hinweis auf ihren zeitlichen Geltungsbereich eingefügt.
Nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 geht die Steuerschuld eines ausländischen Unternehmers für eine in Österreich steuerbare Leistung nur dann auf einen Verein als juristische Person des privaten Rechts über, wenn dieser unternehmerisch tätig ist, wobei der den Übergang der Steuerschuld auslösende Leistungsbezug auch den nichtunternehmerischen Bereich des Vereines betreffen kann.Ein Verein, der ausschließlich nichtunternehmerisch tätig ist, kann als Leistungsempfänger hinsichtlich der Umsätze ausländischer Unternehmer nicht Steuerschuldner werden. Das gilt bis 31.12.2009 auch dann, wenn ein solcher Verein für innergemeinschaftliche Erwerbe über eine UID verfügt und für diese Zwecke zur Umsatzsteuer erfasst ist, da er dennoch nicht Unternehmer ist (zur Rechtslage ab 1.1.2010 siehe Rz 534g).
In Rz 534h erfolgt ebenfalls eine Anpassung der Fälle, für die es zum Übergang der Steuerschuld kommen kann, an die aktuelle Rechtslage.
Auch bei den Leistungen iSd § 19 Abs. 1a, § 19 Abs. 1b, § 19 Abs. 1c und § 19 Abs. 1d, § 19 Abs. 1e sowie Art. 25 UStG 1994 ist ein Übergang der Steuerschuld jedenfalls dann möglich, wenn der Verein Unternehmer ist, wobei die in den genannten Bestimmungen angeführten weiteren Sachverhaltsvoraussetzungen zu beachten sind.Bei Strom-, Gas-, Wärme oder Kältelieferungen iSd § 19 Abs. 1c UStG 1994 durch ausländische Unternehmer sowie im Rahmen des Dreiecksgeschäfts iSd Art. 25 UStG 1994 ist - bei Zutreffen aller weiteren Voraussetzungen - ein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger darüber hinaus auch dann vorgesehen, wenn der Verein zwar kein Unternehmer ist, aber für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist (zB bei Überschreiten der Erwerbsschwelle nach Art. 1 Abs. 4 UStG 1994 oder bei Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle).
In Rz 535 und Rz 536 erfolgen Aktualisierungen der für den Voranmeldungszeitraum maßgeblichen Umsatzgrenzen.
Vereine, die unternehmerisch tätig sind oder innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, haben im Sinne des § 21 UStG 1994 monatliche oder vierteljährliche Voranmeldungen zu legen und die sich allenfalls ergebende Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten.Der Verein als Unternehmer oder innergemeinschaftlicher Erwerber hat die Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum, das ist grundsätzlich der Kalendermonat, selbst zu berechnen. Für Vereine, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro (bis 31.12.2010: 30.000 Euro bzw. bis 31.12.2009: 22.000 Euro) nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum. Von der errechneten Umsatzsteuerschuld kann der Verein die Vorsteuer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Abzug bringen. Der Differenzbetrag zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer ist spätestens am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats (somit für Jänner bis 15. März, bei Vierteljahreszahlern für das 1. Quartal bis zum 15. Mai usw.) an das Finanzamt zu überweisen.
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Sportverein, dessen Umsätze im Jahr 01 100.000 Euro (bis 31.12.2010: 30.000 Euro bzw. bis 31.12.2009: 22.000 Euro) überstiegen haben, veranstaltet ein steuerpflichtiges Zeltfest im August des Jahres 02. Die Umsatzsteuer aus den steuerpflichtigen Einnahmen beträgt im August 02 10.000 Euro, die abziehbare Vorsteuer 3.000 Euro. Die Zahllast beträgt somit 7.000 Euro; dieser Betrag ist bis spätestens 15. Oktober (das ist der 15. des auf den Kalendermonat August zweitfolgenden Kalendermonates) an das Finanzamt abzuführen.
In Rz 537 und Rz 538 wird der Hinweis auf die anzuwendende Verordnung aktualisiert.
Gemäß § 21 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der VO des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 171/2010, entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 Euro netto (bis 31.12.2010: 100.000 Euro netto) nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.Wurde die genannte Umsatzgrenze hingegen überschritten, besteht seit 2003 die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen. Unternehmer, die ausschließlich gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerbefreite Umsätze tätigen, sind jedoch aus Vereinfachungsgründen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit, sofern sich für einen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.
Beispiel 1:
Ein gemeinnütziger Sportverein, dessen Umsätze im Jahr 01 600.000 Euro betrugen, tätigt im Voranmeldungszeitraum 01/02 Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 in Höhe von 40.000 Euro. Daneben tätigt er keine anderen Umsätze.
Da er nur steuerbefreite Umsätze ausführt, ergibt sich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung.
Beispiel 2:
Im Voranmeldungszeitraum 02/02 tätigt derselbe gemeinnützige Sportverein neben seinen Umsätzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 in Höhe von 48.000 Euro auch steuerpflichtige Umsätze (zB Veranstaltung eines steuerpflichtigen Zeltfestes) in Höhe von 3.000 Euro. Da der steuerpflichtige Sportverein nicht ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt und seine Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 Euro überstiegen haben, ist er verpflichtet, für den Voranmeldungszeitraum 02/02 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
Beispiel 3:
Im Voranmeldungszeitraum 03/02 erwirbt der Verein ein Sportgerät um 15.000 Euro aus Deutschland. Der Erwerb muss in Österreich versteuert werden. Aus diesem Grund ergibt sich eine Vorauszahlung und der Verein ist verpflichtet, für den Voranmeldungszeitraum 03/02 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
Ein Grund für die Aufforderung ist gegeben, wenn der Unternehmer
- eine gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 zu leistende Vorauszahlung nicht oder nicht zur Gänze bis zum Fälligkeitstag entrichtet oder
- einen Überschuss in unrichtig errechneter Höhe voranmeldet oder
- die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18 UStG 1994 nicht erfüllt.
Auch wenn eine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung nicht besteht, können Überschüsse nur durch Abgabe einer UVA geltend gemacht werden.
In Rz 542 wird die Aufzählung der Fälle, in denen Vereine veranlagt werden können, vervollständigt.
Vereine werden, insoweit diese unternehmerisch tätig werden oder Steuerschuldner auf Grund des Übergangs der Steuerschuld oder kraft Rechnungslegung werden oder innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern haben, zur Umsatzsteuer veranlagt. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Werden die Jahressteuererklärungen elektronisch über FinanzOnline eingebracht, verlängert sich die Frist bis 30. Juni des Folgejahres. Bei Vertretung durch einen Steuerberater (Wirtschaftstreuhänder) oder bei Ansuchen um Fristverlängerung sind längere Fristen möglich. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10% des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden.In Rz 546 wird klargestellt, dass eine UID beantragt werden muss, damit andere Unternehmer einem Verein, der der Erwerbsbesteuerung unterliegt, steuerfrei innergemeinschaftlich liefern können.
Werden somit von Unternehmern an einen Verein Gegenstände aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach Österreich geliefert, so ist der Verein grundsätzlich (Einschränkungen siehe Abschnitt 3.9.2) zur Abfuhr der Erwerbsteuer in Österreich verpflichtet. Der Lieferer kann unter den Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung die Lieferung steuerfrei belassen. Der Verein muss in diesen Fällen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) beantragen. Als Erwerber ist er aber verpflichtet Erwerbsteuer an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Erwerbsteuer steht jedoch nur zu, wenn der Gegenstand für den steuerpflichtigen Unternehmensbereich angeschafft wurde.Rz 548 wird im Hinblick auf die durch das Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, eingeführte Option zur Erwerbsbesteuerung durch Verwendung der UID geändert.
Auf die Anwendung der Erwerbsschwelle kann jedoch gemäß Art. 1 Abs. 5 UStG 1994 durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt oder durch Verwendung der UID gegenüber dem Lieferer verzichtet werden. Der Verein kann dadurch zu einer uneingeschränkten Erwerbsbesteuerung optieren, ist daran allerdings für mindestens zwei Kalenderjahre gebunden.In Rz 549 wird ein weiteres Beispiel (Option zur Erwerbsbesteuerung durch Verwendung der UID) aufgenommen.
Beispiel 1:
Ein nicht umsatzsteuerpflichtiger gemeinnütziger Sportverein bezieht erstmalig eine Lieferung von Sportgeräten (zur Versorgung der Mitglieder zum Selbstkostenpreis) aus Dänemark (Steuersatz 25%) in Höhe von (a) 10.000 Euro, (b) 25.000 Euro netto. Bisher wurden noch keine innergemeinschaftlichen Erwerbe getätigt.
Im Fall (a) ist die Umsatzsteuer vom Verkäufer in Dänemark in Höhe von 2.500 Euro abzuführen, da die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro (noch) nicht überschritten wurde. Der Verein hat aber die Möglichkeit, auf die Anwendung der Erwerbsschwelle zu verzichten und den Umsatz in Österreich zu versteuern. Der Umsatz wäre dann für den dänischen Verkäufer steuerfrei (österreichische UID-Nummer des Vereins ist erforderlich). In Österreich wäre dann 2.000 Euro an Erwerbsteuer abzuführen. Die Ersparnis für den Sportverein beträgt 500 Euro. Ein Vorsteuerabzug steht allerdings nicht zu.
Im Fall (b) wurde die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro überschritten. Die Besteuerung ist jedenfalls in Österreich vorzunehmen. Der Umsatz ist für den dänischen Verkäufer steuerfrei (österreichische UID-Nummer des Vereins ist erforderlich). Der Verein muss 5.000 Euro Erwerbsteuer an das österreichische Finanzamt abführen.
Beispiel 2:
Ein nicht unternehmerisch tätiger gemeinnütziger Verein kauft im Jahr 01 erstmals Waren um 20.000 Euro netto aus Deutschland ein. Da die Erwerbsschwelle überschritten wird, ist Erwerbssteuer in Höhe von 4.000 Euro in Österreich abzuführen. Der Verein muss eine UID beantragen, damit der deutsche Unternehmer die Lieferung steuerfrei belassen kann. Im Jahr 02 werden keine innergemeinschaftlichen Erwerbe getätigt. Im Jahr 03 kauft der Verein Waren um 3.000 Euro netto aus Frankreich ein.
Da die Erwerbsschwelle weder im laufenden Jahr überschritten wird noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde, bleibt es grundsätzlich bei der Besteuerung in Frankreich. Gibt der Verein allerdings dem Lieferanten seine UID bekannt, liefert dieser steuerfrei nach Österreich. Die Bekanntgabe der UID gilt als Verzicht auf die Erwerbsschwelle, der Verein muss Erwerbssteuer in Höhe von 600 Euro abführen. Der Verzicht bindet den Verein mindestens für zwei Kalenderjahre, wobei die Zweijahresfrist vom Beginn des ersten Kalenderjahres zu berechnen ist, für das der Verzicht gilt.
Bezieht der Verein auch im Jahr 04 Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, hat er die innergemeinschaftlichen Erwerbe zu versteuern, auch wenn sie unter der Erwerbsschwelle liegen.
Im Jahr 05 kann der Verein den Verzicht auf die Erwerbsschwelle widerrufen. Dieser Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.
In Rz 550 wird die Aufzählung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren aktualisiert.
Rechtslage bis 31.12.2007Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 sind Mineralöle, Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren. Die Erwerbsschwellenregelung findet auf den Erwerb dieser Waren (und auf den Erwerb neuer Fahrzeuge) keine Anwendung. Der innergemeinschaftliche Erwerb solcher Waren ist daher auch von einem Erwerber im Sinne des Abschnitt 3.9.1 zweiter Punkt (zB Verein), dessen Erwerbe unter der Erwerbsschwelle liegen, zu versteuern.
Rechtslage ab 1.1.2008
Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 sind Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren und Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch über das Erdgasverteilungsnetz geliefertes Gas sowie Elektrizität. Zu den Energieerzeugnissen zählen neben den Mineralölen insbesondere Kohle und Koks. Die Erwerbsschwellenregelung findet auf den Erwerb dieser Waren und auf den Erwerb neuer Fahrzeuge keine Anwendung. Der innergemeinschaftliche Erwerb solcher Waren ist daher auch von einem Schwellenerwerber zu versteuern.
Rechtslage ab 1. Jänner 2011
Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 sind Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren und Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch über das Erdgasverteilungsnetz oder an ein solches Netz angeschlossenes Netz geliefertes Gas. Zu den Energieerzeugnissen zählen neben den Mineralölen insbesondere Kohle und Koks, nicht jedoch Elektrizität. Die Erwerbsschwellenregelung findet auf den Erwerb dieser Waren und auf den Erwerb neuer Fahrzeuge keine Anwendung. Der innergemeinschaftliche Erwerb solcher Waren ist daher auch von einem Schwellenerwerber zu versteuern.
In Rz 552 werden Schreibfehler berichtigt.
Für begünstigte Rechtsträger gehen die vorstehend in den VereinsR 2001 getroffenen Regelungen den UStR 2000 vor. Im Übrigen wird auf die UStR 2000 verwiesen.Die Rz 556a wird aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2009 neu eingefügt:
- Personen, die in einem freien Dienstverhältnis stehen ( § 4 Abs. 4 ASVG )
In der Rz 558 wird eine nicht mehr aktuelle Passage gestrichen:
Arbeitskräfte, die von einem inländischen Überlasser einem unternehmerischen Verein zur Arbeitsleistung überlassen werden, gelten für Zwecke der Kommunalsteuer nicht mehr als Dienstnehmer des Vereins; Steuerschuldner ist generell der inländische Überlasser. Hingegen gelten Arbeitskräfte, die von einem ausländischen Überlasser einem unternehmerischen Verein zur Arbeitsleistung überlassen werden, für Zwecke der Kommunalsteuer als Dienstnehmer des Vereins (Beschäftiger, Gestellungsnehmer); diese Arbeitskräfte werden für Zwecke der Kommunalsteuer - mit Ausnahme der Bemessungsgrundlage - wie die lohnsteuerlichen Dienstnehmer des Vereins behandelt, zB bei der Betriebsstättenzuordnung. Ohne Bedeutung ist Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft der überlassenen Person.Beispiel
Ein Verein hat den Hauptsitz in der Gemeinde A und eine Betriebsstätte in der Gemeinde B. Beschäftigt der Verein Arbeitskräfte eines ausländischen Überlassers in der Betriebsstätte B, ist die Kommunalsteuer an die Gemeinde B abzuführen, auch wenn die Rechnungslegung des ausländischen Überlassers an den Hauptsitz in der Gemeinde A erfolgt.
Klarstellung der Rz 563 hinsichtlich der Bemessungsgrundlage:
- Soweit die Arbeitskraft im unternehmerischen Bereich tätig wird, ist Steuerschuldner der Verein (Bemessungsgrundlage: 70% des anteiligen Gestellungsentgelts).
Fehlerkorrektur in der Rz 565:
Hinsichtlich der Zuordnung zum unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich wird auf die Möglichkeit einer Vereinbarung mit der Gemeinde (den Gemeinden)hingewiesen.Die Aussage in der Rz 572 wird mit VwGH-Judikatur untermauert:
Ein Verein ist nicht unternehmerisch tätig, soweit er satzungsgemäße Gemeinschaftsaufgaben besorgt, für die er echte Subventionen, Spenden oder so genannte echte Mitgliedsbeiträge erhält. Hingegen ist der Verein insoweit unternehmerisch tätig, als er für im Rahmen eines Leistungsaustausches erbrachte Tätigkeiten Leistungsentgelte oder so genannte unechte Mitgliedsbeiträge erhält; diesen Beiträgen steht eine konkrete Gegenleistung des Vereines an den Beitragszahler gegenüber (vgl. VwGH 21.09.2006, 2003/15/0026 ).Zur Abgrenzung echter und unechter Mitgliedsbeiträge siehe Rz 432 bis 438.
Die Rz 579 wird aufgrund der gesetzlichen Neuerung (Abgabenänderungsgesetz 2009) iZm mit Sportlern (Sportlerpauschalierung) adaptiert:
- die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 - 21 EStG 1988 genannten Bezüge (ua. pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer, begünstigte Auslandstätigkeit, Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, Zukunftssicherungszuwendungen, Mitarbeiterbeteiligungen, freie Mahlzeiten und Getränke);
Eine Rz 581a wird hinzugefügt (unter der Überschrift "4.5.2 Überlassene (gestellte) Arbeitskräfte") um klarzustellen, dass bei inländischen Überlassern die Arbeitslöhne die Bemessungsgrundlage darstellen:
Bei Überlassungen ist der inländische Überlasser Steuerschuldner. Bemessungsgrundlage sind die gewährten Arbeitslöhne.Die Rz 582 wird hinsichtlich der Bemessungsgrundlage klargestellt:
Bei ausländischen Überlassern ist der Beschäftiger der Arbeitskräfte Steuerschuldner. Bemessungsgrundlage ist 70% des an den ausländischen Überlasser gezahlten Gestellungsentgeltes (ohne Umsatzsteuer und abzüglich allfälliger Skonti).Die Rz 584 wird hinsichtlich der Aussagen in der Information zum Kommunalsteuergesetz (BMF-010222/0260-VI/7/2011 ) angepasst:
Bemessungsgrundlage sind die vom Verein der Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzten Aktivbezüge. Dazu gehören nicht die vom lohnsteuerlichen Dienstgeber zu tragenden Lohnnebenkosten. Ist die Höhe der ersetzten Aktivbezüge für dienstzugeteilte Arbeitskräfte nicht bekannt, kann vom in Rechnung gestellten Betrag ein Abschlag von 30% erfolgen (vgl. Bemessungsgrundlage Rz 582).Die Rz 601 wird insofern klargestellt, dass nur Hilfen im Bereich der Freizeitgestaltung von sozial benachteiligten Kindern als Kinderfürsorge gewertet werden:
- Beratungshilfen, Hilfen im Bereich der Freizeitgestaltung von sozial benachteiligten Kindern, Kindertelefon, Kinderschutzzentren
Die Rz 606 wird insofern klargestellt, dass nur Hilfen im Bereich der Freizeitgestaltung von sozial benachteiligten Jugendlichen als Jugendfürsorge gewertet werden:
- Beratungshilfen, Hilfen im Bereich der Freizeitgestaltung von sozial benachteiligten Jugendlichen
Die Rz 629a wird neu eingefügt; es wird damit klargestellt, welche Einrichtungen nicht unter die Befreiungsbestimmung (Krankenfürsorge) des § 8 Z 2 KommStG 1993 fallen:
Nicht dazu zählen beispielsweise Krankenpflegeschulen, welche nicht im Rahmen einer Krankenanstalt, sondern durch Vereine gesondert von der Krankenanstalt geführt werden. Diese dienen primär der Ausbildung und nicht der Krankenpflege und sind daher nicht unter die Befreiungssachverhalte des § 8 Z 2 KommStG 1993 wie Gesundheitspflege und Krankenfürsorge zu subsumieren.Die Rz 656 und Rz 657 werden hinsichtlich der zuständigen Stelle für die Bescheidausstellung (iZm § 44 Abs. 2 BAO) aktualisiert:
Ist ein solcher Verein darüber hinaus unternehmerisch tätig, indem er einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen Gewerbebetrieb oder einen wirtschaftlichen, nicht die Merkmale eines entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetriebes aufweisenden Geschäftsbetrieb unterhält ("begünstigungsschädliche" Betriebe, siehe Rz 180 bis 183), ist zu unterscheiden:- Übersteigen die Umsätze (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994) der begünstigungsschädlichen Betriebe im Veranlagungszeitraum nicht 40.000 Euro, erstreckt sich die Kommunalsteuerpflicht auf diese begünstigungsschädlichen Betriebe sowie auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb; ansonsten bleiben die abgabenrechtlichen Begünstigungen erhalten (§ 45a BAO, siehe Rz 198).
- Wird die Umsatzgrenze von 40.000 Euro, überschritten, kommt dem Verein eine abgabenrechtliche Begünstigung nicht zu. Die Kommunalsteuerpflicht erfasst dann das gesamte Unternehmen des Vereins, es sei denn, die Abgabepflicht und damit auch die Kommunalsteuerpflicht wird gemäß § 44 Abs. 2 BAO mit Bescheid des für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamtes eingeschränkt (siehe Rz 184 bis 187). Bisher erlassene, allgemein gehaltene - nicht auf eine bestimmte Steuer abgestellte - Ausnahmebescheide der Finanzlandesdirektion bzw. des Finanzministeriums (für bis 30.6.1993 gestellte Anträge) haben auch für die Kommunalsteuer Gültigkeit.
- nur ein entbehrlicher und/oder unentbehrlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird oder
- der Umsatz der begünstigungsschädlichen Betriebe nicht über 40.000 Euro, hinausgeht oder
- ein Ausnahmebescheid vorliegt (siehe Rz 656),
fallen nur die begünstigungsschädlichen Betriebe und entbehrlichen Hilfsbetriebe unter das KommStG 1993, nicht jedoch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe.
In den Rz 665 und 667 werden nicht mehr aktuelle Textpassagen gestrichen; die nicht mehr aktuelle Rz 668 wird gestrichen:
Hat ein Verein mehrere Betriebsstätten und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage (in einem Monat gezahlte Arbeitslöhne, 70% der im Monat an den ausländischen Überlasser gezahlten Gestellungsentgelte sowie einer Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzte Aktivbezüge) nicht 1.095 Euro, fällt keine Kommunalsteuer an. Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.095 Euro, aber nicht mehr als 1.460 Euro, kommt der Freibetrag zum Zug. Die Steuer beträgt dann 3% des 1.095 Euro übersteigenden Betrages. Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden, und beträgt die gesamte Bemessungsgrundlage der Betriebsstätten nicht mehr als 1.460 Euro, ist der Freibetrag von 1.095 Euro im Verhältnis der Lohnsummen vom Unternehmer den Betriebsstätten zuzuordnen. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden, ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigen.Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte
Beispiel 1
Bemessungsgrundlage | 990,00 | |
Freibetrag | 990,00 | |
KommSt | 0,00 |
Beispiel 2
Bemessungsgrundlage | 1.420,00 | |
Freibetrag | 1.095,00 | |
3% von 325 | 9,75 | Euro KommSt |
Beispiel 3
Bemessungsgrundlage | 1.750,00 | |
3% von 1.750 | 52,50 | Euro KommSt |
Randzahl 668: entfällt
Die Rz 674, 675 und 676 werden dahingehend geändert, dass ab 2010 die verfahrensrechtlichen Bestimmungen nach Maßgabe der BAO im Bereich der Kommunalsteuer gelten (Abgabenverwaltungsreformgesetz):
Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Unternehmer hat die Steuer für einen Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonates an die Gemeinde entrichten.Bei Kommunalsteuerprüfungen durch die Gemeinde ist der Unternehmer nach Maßgabe der BAO verpflichtet, Einblick in alle für die Erhebung dieser Steuer maßgebenden Aufzeichnungen (zB Lohnkonten) zu gewähren.
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine jahresbezogene Steuererklärung abzugeben. Aus der Bezeichnung "Steuererklärung" ergibt sich ua. die Berechtigung der Gemeinde, nach Maßgabe der BAO Verspätungszuschläge vorzuschreiben. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Vorschriften der BAO.Die Abschnittsüberschrift 5 und Rz 677 werden geändert (GSpG)
5 Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielabgaben
Für die Erhebung von Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielabgaben ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien, Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien, Tel. 01/71125 zuständig.Die Abschnittsüberschrift 5.1 wird geändert (GSpG)
5.1 Der Verein im Gebührenrecht und dem Recht der Glücksspielabgabe
Die Abschnittsüberschrift 5.1.2 wird geändert (GSpG)
5.1.2 Rechtsgebühren und Glücksspielabgabe
Rz 681 wird geändert
Sofern nicht eine Selbstberechnung der Gebühr vorgesehen ist (wie beispielsweise bei Bestandverträgen, siehe unten), sind gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld (= grundsätzlich der Tag der Vertragsunterzeichnung) entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt (siehe Rz 677) anzuzeigen. Eine Gebührenanzeige kann auch bei jedem anderen Finanzamt erfolgen.Die Gebührenanzeige hat mit einer beglaubigten Abschrift oder einer Gleichschrift (Kopie oder weiterer Ausdruck des Vertrages samt Originalunterschriften) der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde zu erfolgen (§ 31 GebG).
Rz 684 wird geändert
Die Gebühr ist vom Bestandgeber selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld (= grundsätzlich der Tag der Vertragsunterzeichnung) zweitfolgenden Monats an das Finanzamt (Rz 677) zu entrichten (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG). Vermietet oder verpachtet also der Verein etwas, hat der Verein die Gebühr selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Bis zum Fälligkeitstag ist dem Finanzamt auch eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat. Dazu ist der amtliche Vordruck "Geb 1" zu verwenden, der beim Finanzamt erhältlich ist und auch im Internet unter "www.bmf.gv.at " zur Verfügung steht. Die Übersendung der über den Bestandvertrag errichteten Urkunden an das Finanzamt ist nicht erforderlich. Auf den Urkunden ist jedoch ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 GebG).Rz 686 entfällt samt Überschrift
Rz 687 entfällt
Randzahlen 686 und 687: entfallen
Vor Rz 688 lautet die Überschrift
§§ 57 bis 59 GSpG Glücksspielabgaben, § 33 TP 17 GebG Glücksverträge (siehe GebR Rz 862 - Rz 890 )
Rz 688 bis 694 werden geändert (Glücksspielgesetz)
Wetten unterliegen grundsätzlich einer Gebühr von 2% vom (höheren) Wetteinsatz ( § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG ).Bei im Inland abgeschlossenen Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG ist, beträgt die Gebühr 2% vom Wert des bedungenen Entgelts; der Wert des bedungenen Entgelts umfasst auch Nebenleistungen, die der Wettende anlässlich des Abschlusses des Wettvertrages (etwa einen Verwaltungskostenbeitrag) zu leisten hat. Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt wird, wobei als Vermittlung jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise gilt.
Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG - das sind unternehmerisch veranstaltete, entgeltliche Glücksspiele = Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; zB Poker - unterliegen der Glücksspielabgabe nach §§ 57 und 58 GSpG . Eine Ausnahme von dieser Abgabenpflicht besteht ua. für Ausspielungen, die nach § 4 Abs. 3 bis 6 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol unterliegen. Diese sind- traditionelle Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten mit Höchsteinsatz 1 Euro,
- vorzeitig verloste Versicherungssummen bestimmter Lebensversicherungsverträge,
- Kleinausspielungen wie Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele, bei denen das zusammengerechnete Spielkapital der Ausspielungen im Kalenderjahr 4.000 Euro nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen des Veranstalters oder Erwerbszwecke verfolgt werden, und
- Kleinausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform in Gastgewerbebetrieben unter strengen Rahmenbedingungen (Wirtshauspoker); Anzeigeverpflichtung (Formular GSp 51)
- Die/Der BundesminsterIn für Finanzen für sonstige Nummernlotterien iSd § 32 GSpG
- Der/Die für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Landeshauptmann/frau für Tombolaspiele
- Die für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für Glückshäfen und Juxausspielungen.
Die Rz 696 und 697 entfallen samt Überschrift
Randzahlen 696 und 697: entfallen
Die Überschrift zu Abschnitt 6.1 wird geändert
6.1 Einheitsbewertung
Rz 719 bis 727 werden geändert (Klarstellung)
Für die Bewertung von inländischem Grundbesitz sind die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 - BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955 idgF, maßgebend. Beim Grundbesitz ist zu unterscheiden zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen sowie den jeweiligen Betriebsgrundstücken. Betriebsgrundstück iSd BewG ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz. Er ist entweder wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder wie Grundvermögen zu bewerten. GrundvermögenZum Grundvermögen gehört nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Bei der Bewertung des Grundvermögens wird zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden. Als Grundstücke gelten auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden und Baurechte. Die bebauten Grundstücke werden gemäß § 54 BewG 1955 in 5 Grundstückshauptgruppen eingeteilt:
- Mietwohngrundstücke,
- Geschäftsgrundstücke,
- gemischtgenutzte Grundstücke,
- Einfamilienhäuser,
- sonstige bebaute Grundstücke.
Für inländischen Grundbesitz werden von den zuständigen Lagefinanzämtern (Finanzamt, in dessen Sprengel das Grundstück liegt) Einheitswerte festgestellt. Ausnahme: Für das Bundesland Wien und den politischen Bezirk Wien-Umgebung ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien für die Einheitsbewertung zuständig. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist mit dem Ertragswert, Grundvermögen mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Die Bewertung des Grundvermögens erfolgte, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen durchzuführen sind, zuletzt anlässlich der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1.1.1973 (Wirksamkeit 1.1.1974). Dieser Hauptfeststellung waren die Wertverhältnisse zu diesem Stichtag zugrundezulegen. Auch den Fortschreibungen und Nachfeststellungen sind gemäß § 23 BewG 1955 seither die zum 1.1.1973 geltenden Wertverhältnisse und Bewertungsregelungen (zB Durchschnittspreise zur Ermittlung der Gebäudewerte gemäß Anlage zu § 53a BewG 1955 ) weiterhin zugrundezulegen. Dies bedeutet, dass auch bei Neubauten nicht der aktuelle Bodenwert und Gebäudewert herangezogen werden.
Die so ermittelten Einheitswerte sind generell ab dem 1.1.1983 gemäß Artikel II des Abgabenänderungsgesetzes 1982 um 35% zu erhöhen. Dieser erhöhte Einheitswert bildet die Grundlage für die Berechnung des Grundsteuermessbetrages (Rz 723).
Besteuerungsgrundlage bei der Berechnung der Grundsteuer ist gemäß § 12 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 idgF, der von den Abgabenbehörden festgestellte Einheitswert des Grundbesitzes (Steuergegenstand). Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz (land- u. forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsgrundstücke). Die Grundsteuer ist zwar bundesrechtlich geregelt, jedoch im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Die Festsetzung und Einhebung erfolgt durch die Gemeinden, denen der Ertrag aus der Grundsteuer auch verbleibt. Gemäß § 18 Grundsteuergesetz 1955 ist bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen. Die Ermittlung des Steuermessbetrages aus dem Einheitswert erfolgt durch die Abgabenbehörde mittels abgeleiteten Bescheids (Grundsteuermessbescheid).Abgeleitet vom Einheitswert ermittelt das Finanzamt den so genannten Grundsteuermessbetrag, indem es die Steuermesszahl (§ 19 Grundsteuergesetz 1955) auf den Einheitswert anwendet. Die Steuermesszahl beträgt allgemein 2 Promille, kleine wirtschaftliche Einheiten sind durch Reduktion der Messzahl für die Anfangsbeträge (die ersten 3.650 Euro, bzw. auf weitere 7.300 Euro bei Einfamilienhäusern und 3.650 Euro bei Mietwohngrundstücken) begünstigt.
Mit der Festsetzung des Steuermessbetrages wird auch darüber abgesprochen, ob der Grundbesitz entweder zur Gänze steuerpflichtig oder teilweise oder zur Gänze von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist. Allfällige Befreiungsanträge sind beim Lagefinanzamt einzubringen (siehe Rz 721 und 726). Der Steuermessbetrag wird von den Abgabenbehörden nicht nur dem Steuerschuldner, das ist idR der Eigentümer des Grundbesitzes, sondern auch der jeweiligen hebeberechtigten Gemeinde rechtsverbindlich mitgeteilt. Die Vorschreibung der Grundsteuer erfolgt durch die jeweilige Gemeinde. Die Höhe der Grundsteuer wird durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem so genannten Hebesatz berechnet. Der Hebesatz wird im Rahmen der vom Finanzausgleichsgesetz festgelegten Regelungen von der jeweiligen Gemeinde festgesetzt (Höchsthebesatz derzeit 500%). Die jährliche Grundsteuer beträgt daher weniger als 1% des maßgebenden Einheitswertes. Die Grundsteuerbefreiungen ergeben sich hauptsächlich aus § 2 Grundsteuergesetz 1955 - GrStG 1955. Befreit ist beispielsweise:- Grundbesitz eines gemeinnützigen oder mildtätigen Vereines, jedoch nur, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für mildtätige Zwecke benutzt wird (§ 2 Z 3 lit. b GrStG 1955). Wenn also der Verein etwa ein Gebäude nur gemietet hat, unterliegt es der Grundsteuer, auch wenn er es für mildtätige Zwecke nützt.
- Grundbesitz eines Sportvereines, wenn die in § 2 Z 4 Grundsteuergesetz 1955 genannten Voraussetzungen vorliegen. Demnach muss der Grundbesitz für sportliche Zwecke benutzt werden. Nicht begünstigt sind jedoch Sportvereine, deren Aufwendungen erheblich über das zur Durchführung ihrer sportlichen Zwecke erforderliche Maß hinausgehen, sowie Berufssportvereine.
Landesgesetzliche Vorschriften können für neu geschaffene (geförderte) Gebäude zeitlich begrenzte Grundsteuerbefreiungen vorsehen. Anfragen und Anträge nach diesbezüglichen Regelungen sind an die Gemeinde zu richten, die darüber zu entscheiden hat.
Die bescheidmäßig festgesetzte Grundsteuer ist zu je einem Viertel des festgesetzten Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. Die sich aus dem Bescheid ergebenden Vierteljahresbeträge sind bis zum Ergehen eines neuen Bescheides zu den genannten Fälligkeiten als Vorauszahlungen weiter zu entrichten.Steuerschuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer.
Beachte: Für die Grundsteuer samt Nebengebühren haftet gemäß § 11 GrStG 1955 ein gesetzliches Pfandrecht auf dem Steuergegenstand.
Die Rz 765 wird hinsichtlich des Begriffs geringfügiges Entgelt klargestellt:
Stellen Personen einem Rechtsträger ihre Arbeitskraft vertraglich gegen ein nicht nur geringfügiges Entgelt ausschließlich oder in erheblichem Ausmaß zur Verfügung, liegt regelmäßig ein Dienstverhältnis vor. Zur Definition des geringfügigen Entgelts siehe Rz 766.Die Rz 766 wird dahingehend klargestellt, dass bei der Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen die Rz 765 und 766 nicht anzuwenden sind:
Steht für die für den Rechtsträger tätig werdende Person nicht die Erzielung von Einkünften, sondern die Betätigung für den Rechtsträger und dessen begünstigten Zweck im Vordergrund, wird das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu verneinen sein. Dies wird dann zutreffen, wenn mangels Abschlusses eines Vertrages, mangels Leistungsverpflichtung und mangels Vereinbarung einer festen Arbeitszeit und einer wesentlich über den Ersatz der tatsächlich anfallenden Kosten hinausgehenden Vergütung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Abhängigkeit der für den Rechtsträger tätigen Person, eine Eingliederung in den Organismus des Rechtsträgers und ein Schulden der Arbeitskraft nicht unterstellt werden kann. Ein Dienstverhältnis liegt regelmäßig nicht vor, wenn die monatlichen Einnahmen unter Außerachtlassung von Fahrtkosten- und Reisekostenersätzen nicht höher sind, als der für den Eintritt in die Vollversicherungspflicht nach dem ASVG gemäß § 5 Abs. 2 ASVG maßgebliche Höchstbetrag. Die Einkünfte sind in diesem Fall als Einkünfte im Sinne des § 29 Z 1 bzw. 3 EStG 1988 anzusehen. Werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen nach § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 ausbezahlt, sind die Rz 765 und 766 nicht anzuwenden (vgl. Rz 774a).Der Verweis in der Rz 770 wird korrigiert:
Im Falle des Vorliegens eines Dienstverhältnisses sind die Bestimmungen des 5. Teil des EStG 1988 maßgebend. Der Verein selbst unterliegt den in den §§ 69, 76, 78, 79, 80, 82, 84, 87, 128 und 129 EStG 1988 normierten Pflichten des Arbeitgebers.Die Rz 772 wird hinsichtlich der Mitteilungspflicht nach § 109a EStG 1988 klargestellt:
Sind die Einkünfte der in den Rz 763 bis 767 genannten Personen nicht als Einkünfte im Sinne des § 25 EStG 1988 anzusehen, liegen bis zu einer monatlichen Höhe der Einnahmen von 75 Euro keine Einkünfte vor, da unterstellt werden kann, dass bis zur Höhe dieser Einnahmen Betriebsausgaben oder Werbungskosten (zB für Arbeitsmittel) anfallen. Bei höheren Einnahmen ist ohne Nachweis ein Betrag von 75 Euro monatlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen. Übersteigen die Einnahmen der genannten Personen 75 Euro im Monat nicht (Einnahmen, die die Grenzen der Rz 774 und Rz 776 nicht übersteigen, bleiben dabei außer Ansatz), besteht auch keine Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG 1988 (siehe auch EStR 2000 Rz 8311a).Die Rz 774a wird hinsichtlich der betraglichen Höchstgrenzen (aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2009) angepasst; weiters wird die Beurteilung der Einkünfte von Sportlern mit LStR 2002 Rz 1005 harmonisiert:
Die gesetzliche Sonderregelung des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 für von gemeinnützigenSportvereinen beschäftigte Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer geht den Betriebsausgaben-/Werbungskostenpauschalen der Rz 772 sowie den Kostenersätzen nach Rz 774 vor.Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Sportvereinen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, sind
- in Höhe von 30 Euro (60 Euro ab 2010) pro Einsatztag,
- höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit
steuerfrei.
Zur Beurteilung der Einkünfte:
Bei Sportlern, die ihre Arbeitskraft vertraglich zur Verfügung stellen, ist im Einzelfall nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Bei Mannschaftssportlern (Fußball, Eishockey, Handball usw.) liegt in der Regel ein Dienstverhältnis vor (vgl. VwGH 02.07.1991, 89/08/0310 zur Versicherungspflicht nach ASVG ; OGH vom 30.09.1992, 9 Ob A 186/92 zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses). Verpflichtet sich der Sportler zur Bestreitung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen und steht dabei die Erbringung eines Leistungserfolgs im Vordergrund, liegt ein Werkvertrag vor, der zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (VwGH 24.02.1982, 81/13/0159 ).
Die Qualifikation der Zahlungen als Einkünfte gemäß § 22, § 23, § 25 oder § 29 EStG 1988 sowie die Frage, ob der Sportbetreuer ein Gewerbetreibender oder Freiberufler ist, der im Rahmen seines Betriebes auch dem Rechtsträger zur Verfügung steht (siehe Rz 768), spielt für die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung grundsätzlich keine Rolle. Auch ist unbeachtlich, ob die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dauernd oder nur anlässlich bestimmter Einsätze bzw. nur während bestimmter Zeiträume gewährt werden.
Die Qualifikation der Einkünfte ist allerdings für andere steuerrechtliche Konsequenzen entscheidend (zB ob ein Lohnzettel übermittelt werden muss).
Zu Detailfragen und Beispielen siehe LStR 2002 Rz 92k.
Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn (dh. Einkünfte gemäß § 25 EStG 1988 ), können die pauschalen Aufwandsentschädigungen nur steuerfrei belassen werden, wenn neben diesen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 steuerfrei ausbezahlt werden.
Es wird zur Klarstellung eine neue Rz 780a eingefügt (iZm beschränkt steuerpflichtigen Sportlern):
Die Steuerbefreiung für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ist für Sportler, die der pauschalen Abzugsteuer nach §§ 70 oder 99 EStG 1988 bei beschränkter Steuerpflicht unterliegen, grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Berücksichtigung der Steuerbefreiungen kommt lediglich im Wege einer Antragsveranlagung in Betracht.Rz 785 bis 788 werden geändert
Dieser Begriff umfasst nicht nur die darstellenden Künstler, sondern auch gewerblich tätige Musiker, Artisten, Beleuchtungstechniker, Regisseure, Kostümbildner, Berufs- und Amateursportler, sowie auch die mitwirkenden Trägerorganisationen von Orchestern und Theatern, weiters Konzertagenturgesellschaften und Showproduzenten, die sich gegenüber dem österreichischen Veranstalter im eigenen Namen verpflichten, Künstler und Musiker zu der Veranstaltung zu entsenden oder Shows zu organisieren.Beispiel:
Ein inländischer Verein engagiert mittels Vertrag mit einer ausländischen Produktionsgesellschaft einen ausländischen Künstler für eine inländische Veranstaltung. Als an der Unterhaltungsdarbietung mitwirkend gilt nicht nur der Künstler, sondern auch die Produktionsgesellschaft.
Bei Engagement ausländischer Orchester, Theater, Ballette, Chöre und ähnlicher Kulturträger hängt ein österreichisches Besteuerungsrecht dieser zwischengeschalteten Einrichtungen vom Vorhandensein einer dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA entsprechenden Bestimmung im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Besteht in einem DBA keine dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA nachgebildete Bestimmung, wird Österreich die Besteuerungsmöglichkeit auf Abkommensebene genommen. Eine Entlastung an der Quelle des ausländischen Orchesters kann unter Berücksichtigung der DBA-EntlastungsVO , BGBl. III Nr. 92/2005 idF BGBl. II Nr. 44/2006 sowie des Erlasses des BMF vom 10. März 2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006 , AÖF Nr. 127/2006 vorgenommen werden. Davon zu unterscheiden wäre allerdings die Steuerpflicht des Künstlers selbst, der regelmäßig aufgrund einer dem Art. 17 Abs. 1 OECD-MA nachgebildeten Bestimmung in Österreich zu besteuern wäre.
Bezieht eine im Ausland ansässige Person inländische steuerabzugspflichtige Einkünfte, kann in bestimmten Fällen eine Entlastung dieser Einkünfte notwendig sein,- weil keine Steuerpflicht nach § 98 EStG 1988 besteht
- weil die Einkünfte auf Grund eines DBA von der inländischen Steuer ganz oder teilweise zu entlasten sind
- weil die Einkünfte bei nachträglicher Veranlagung zu keiner Steuerbelastung führen.
Aus Vereinfachungsgründen kann bei Künstlern, Sportlern, Vortragenden usw. vom Steuerabzug Abstand genommen werden, wenn neben Kostenersätzen (Reisekosten usw.) ein Honorar von maximal 1.000 Euro ausbezahlt wird, und der Empfänger schriftlich erklärt, dass seine inländischen Einkünfte 2.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Zu den Details siehe den Künstler-Sportler-Erlass, BMF-010221/0684-IV/4/2005 vom 31.10.2005, AÖF Nr. 256/2005 idF BMF-010221/0907-IV/4/2008 vom 16.04.2008, AÖF Nr. 110/2008 und BMF-010221/0678-IV/4/2011 vom 10.03.2011, AÖF Nr. 85/2011.
Methoden zur Entlastung steuerabzugspflichtiger Einkünfte sind:- Veranlagung nach § 102 EStG 1988
- Erstattung nach § 240 BAO
- Abstandnahme vom Steuerabzug durch den Abzugspflichtigen (Entlastung an der Quelle, vgl. DBA-EntlastungsVO , BGBl. III Nr. 92/2005 idF BGBl. II Nr. 44/2006).
Rz 801 wird geändert (Judikatur)
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung (zB VwGH 08.07.2009, 2009/15/0013 ; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092 ; VwGH 28.04.2011, 2011/16/0082). Sie setzt die objektive Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen voraus (zB VwGH 19.09.2007, 2007/13/0003 ; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092).Rz 802 wird geändert (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010)
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. zB VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; VwGH 27.4.2000, 98/15/0129; VwGH 29.5.2001/, 99/14/0277).Aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (über das Vermögen des Vereines) allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit (vgl. zB VwGH 22.09.1999, 96/15/0049; VwGH 27.04.2000, 98/15/0129; VwGH 29.05.2001, 99/14/0277).
Rz 805 bis 807 werden geändert (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 und Judikatur)
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen, dass der in der Insolvenzquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderung uneinbringlich sein wird (VwGH 26.06.2000, 95/17/0613). Die Abgabenbehörde muss aber das Ende des Insolvenzverfahrens nicht abwarten (vgl. zB VwGH 30.03.1998, 97/16/0501; VwGH 22.09.1999, 96/15/0049). Aus der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (nach § 71b IO) ergibt sich zweifelsfrei eine solche Uneinbringlichkeit (vgl. zB VwGH 24.10.2000, 95/14/0090). Auch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Verteilung des Massevermögens spricht für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Beträge (vgl. VwGH 08.03.1991, 89/17/0121; VwGH 26.06.2000, 95/17/0613). Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 123a IO) spricht für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0041). Haftungsrelevant ist nur, wenn sich die Uneinbringlichkeit aus der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten ergibt (vgl. zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; VwGH 02.07.2002, 96/14/0076). Die Verletzung anderer Pflichten ist für § 9 BAO nicht haftungsrelevant.Zu den abgabenrechtlichen Pflichten zählen weder die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (vgl. zB VwGH 22.09.1999, 96/15/0049 ; VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146), noch die Pflicht, die Entstehung von Abgabenforderungen beim Vertretenen etwa durch Betriebseinstellung zu vermeiden (zB VwGH 17.08.1998, 97/17/0096).
Rz 810 bis 813 werden geändert (Judikatur)
Das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung hat nicht die Abgabenbehörde nachzuweisen; vielmehr hat der Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen (zB VwGH 07.12.2000, 2000/16/0601; VwGH 09.08.2001, 98/16/0348 ; VwGH 24.02.2010, 2006/13/0110 ; VwGH 23.03.2010, 2007/13/0137). Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht entbindet die Abgabenbehörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht. Die Behörde hat bei entsprechenden Behauptungen und diesbezüglichem Beweisanbot die zur Entlastung des Vertreters angebotenen Beweise aufzunehmen und erforderlichenfalls Präzisierungen abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (zB VwGH 23.04.1998, 95/15/0145; VwGH 20.04.1999, 94/14/0147). Ergeben sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel, ist die Abgabenbehörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht entbunden (VwGH 28.05.1993, 93/17/0049). Ergebnisse derartiger (zB im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung durchgeführter) Ermittlungen sind bei der Entscheidung über die Haftungsinanspruchnahme (auch) von Amts wegen zu berücksichtigen.Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Verein die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären (zB VwGH 27.04.2000, 98/15/0003; VwGH 31.10.2000, 95/15/0137 ; VwGH 25.11.2009, 2007/15/0277).
Bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (zB VwGH 27.04.2000, 98/15/0003; VwGH 31.10.2000, 95/15/0137 ; VwGH 24.02.2010, 2007/13/0144). Maßgebend ist somit der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Abgabe, unabhängig davon, wann sie bescheidmäßig festgesetzt wird (vgl. zB VwGH 25.10.1996, 93/17/0280; VwGH 25.01.1999, 94/17/0229).Bei Abgaben, bei denen sich die Fälligkeit aus § 210 Abs. 1 BAO (1 Monat ab Zustellung des Abgabenbescheides) ergibt, wie zB bei der veranlagten Körperschaftsteuer, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der sich aus dem erstmaligen Abgabenbescheid ergebenden Fälligkeit maßgebend (vgl. VwGH 21.5.1992, 88/17/0216).
Reichen die Mittel des Vereines nicht aus, die offenen Schuldigkeiten zur Gänze zu entrichten, so ist der Vertreter grundsätzlich zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis (anteilig) verpflichtet (Gleichbehandlungsgrundsatz). Er darf hierbei Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden (zB VwGH 29.03.2001, 2000/14/0149 ; VwGH 15.12.2009, 2005/13/0040). Er ist jedoch nicht verpflichtet, den Abgabengläubiger besser als die übrigen Gläubiger zu behandeln (zB VwGH 17.08.1998, 98/17/0038). Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz bestehen für Abfuhrabgaben, nämlich für- Lohnsteuer (zB VwGH 22.02.2001, 2000/15/0227 ; VwGH 08.07.2009, 2009/15/0013 ; VwGH 05.04.2011, 2009/16/0106),
- Kapitalertragsteuer (zB VwGH 16.2.2000, 95/15/0046) sowie
- für Beträge gemäß § 99 EStG 1988.
Rz 817 bis 821 werden geändert (Judikatur)
Eine Pflichtverletzung liegt auch in einem Mantelzessionsvertrag, durch den das Kreditinstitut begünstigt und andere andrängende Gläubiger (zB Abgabengläubiger) benachteiligt werden. Der Abschluss eines solchen Zessionsvertrages ist dann eine haftungsrelevante Pflichtverletzung, wenn der Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses damit rechnen musste, durch die Zession der Forderungen dem Vertretenen seine liquiden Mittel zur Berichtigung von Abgabenschulden zu entziehen (zB VwGH 23.01.1997, 95/15/0120). Ein solcher Vertrag ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch eine entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Fall einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden (insbesondere der Abgabenschulden) nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt ist (zB VwGH 22.02.2001, 2000/15/0227; VwGH 29.03.2001, 2000/14/0149 ; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092). Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt sich die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (zB VwGH 24.10.2000, 95/14/0090; VwGH 29.03.2001, 2000/14/0149 ; VwGH 24.06.2010, 2009/16/0206). Allerdings obliegt dem Vertreter der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (zB VwGH 22.09.1999, 96/15/0049; VwGH 23.03.2010, 2010/13/0042 , 0044). Die pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger reicht nicht (VwGH 22.09.1999, 96/15/0049). Diese erhöhte Mitwirkungspflicht entbindet die Abgabenbehörde nicht von jedweder Ermittlungspflicht (zB VwGH 20.4.1999, 94/14/0147; VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149).Gelingt ein solcher Nachweis nicht, so kann die Haftung für den gesamten uneinbringlichen Abgabenbetrag geltend gemacht werden (zB VwGH 29.03.2001, 2000/14/0149 ; VwGH 23.03.2010, 2007/13/0137).
Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen nur dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB VwGH 22.02.2000, 96/14/0158; VwGH 07.12.2000, 2000/16/0601). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit (zB VwGH 31.10.2000, 95/15/0137 ; VwGH 24.02.2010, 2008/13/0228). Der Vertreter hat darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge getragen, dass der Vertretene die Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (zB VwGH 29.05.2001, 99/14/0277; VwGH 09.08.2001, 98/16/0348 ; VwGH 26.01.2011, 2007/13/0063). In der Regel wird nämlich nur der Vertreter jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (zB VwGH 29.06.1999, 99/14/0128 ; VwGH 25.02.2010, 2009/16/0246 , AW 2009/16/0041; VwGH 05.04.2011, 2009/16/0106). Der Vertreter hat für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen (zB VwGH 07.09.1990, 89/14/0132 ; VwGH 23.03.2010, 2010/13/0042 , 0044). Ihm obliegt kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die etwa der rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH 04.04.1990, 89/13/0212 ; VwGH 27.10.2008, 2005/17/0259 , 2006/17/0002). Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht entbindet die Abgabenbehörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht (zB VwGH 10.11.1993, 91/13/0181; VwGH 20.04.1999, 94/14/0147; VwGH 27.04.2005, 2004/14/0030).Rz 823 und 824 werden geändert (Judikatur)
Wird ein Vertreter an der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten gehindert, so hat er die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abzustellen und - wenn sich dies als erfolglos erweist - sein Funktion niederzulegen. Tut er dies nicht, so ist ihm ein relevantes Verschulden anzulasten. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vertreter schon bei der Übernahme der Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnis für einverstanden erklärt und dabei in Kauf genommen hat, dass ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht wird (zB VwGH 29.06.1999, 98/14/0172 ; VwGH 11.03.2010, 2010/16/0028). Rechtsunkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen vermag den Vertreter nicht zu exkulpieren (zB VwGH 25.02.2010, 2009/16/0246 , AW 2009/16/0041); wer trotz Rechtsunkenntnis Erkundigungen unterlässt, handelt zumindest fahrlässig (zB VwGH 29.06.1999, 99/14/0128).Rz 827 und 828 werden geändert (Judikatur)
Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten kausal für die Uneinbringlichkeit ist.Bei schuldhafter Pflichtverletzung darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit ist (zB VwGH 16.12.1999, 97/15/0051; VwGH 20.06.2000, 98/15/0084 ; VwGH 30.06.2010, 2007/13/0047).
Die Vertreterhaftung besteht insbesondere für Abgaben, deren Zahlungstermin (zB Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht aber auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten, deren Zahlungstermin bereits vor der Tätigkeit des betreffenden Vertreters gelegen ist (zB VwGH 12.11.1997, 95/16/0155; VwGH 07.12.2000, 2000/16/0601 ; VwGH 20.01.2010, 2009/13/0019).Rz 830 bis 834 werden geändert (Abgabenverwaltungsreformgesetz und Judikatur)
Nach § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.Diese Haftung setzt eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. im gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (vgl. VwGH 14.12.1994, 93/16/0011; VwGH 27.1.1999, 98/16/0411). Vor einer solchen Verurteilung darf die Haftung somit nicht geltend gemacht werden.
Die Haftung nach § 15 BAO besteht ua. dann, wenn nach einem Wechsel in der Person desgesetzlichen Vertreters (zB der nach den Statuten zur Vertretung des Vereins befugten Person) der Vertreter erkennt, dass bereits abgegebene Erklärungen zur Festsetzung von Abgaben (zB Umsatzsteuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994) unrichtig oder unvollständig sind oder dass die Einreichung solcher Erklärungen pflichtwidrig unterlassen wurde. Die Haftung für die vorenthaltenen Abgabenbeträge besteht nur dann, wenn der Vertreter den erkannten Verstoß nicht binnen drei Monaten (vom Zeitpunkt der Kenntnis an gerechnet) dem der Abgabenbehörde erster Instanz anzeigt. Haftungsrelevant sind nur Erklärungen, für die eine Verpflichtung zur Einreichung bestand und die zur Festsetzung von Abgaben eingereicht wurden.Aus § 15 BAO ergibt sich keine Verpflichtung zur Prüfung der Erklärungen. Der Nachweis für das Erkennen der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Abgabenerklärung obliegt der Abgabenbehörde.
Die Geltendmachung persönlicher Haftungen hat mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) zu erfolgen. Sie liegt im Ermessen der für die Einhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde (vgl. zB VwGH 28.10.2009, 2007/15/0100 ; VwGH 25.03.2010, 2009/16/0104).Im Ermessen liegt,
- ob die Haftung geltend gemacht wird,
- gegen wen sie geltend gemacht wird (wenn die Haftungsvoraussetzungen bei mehreren Personen verwirklicht sind),
- in welchem Ausmaß dies erfolgt (für den gesamten offenen Betrag oder lediglich für einen Teilbetrag).
- der Grundsatz der Subsidiarität (Nachrangigkeit) von Haftungen (vgl. zB VwGH 23.04.1992, 90/16/0196 ; VwGH 28.10.2009, 2007/15/0100),
- der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung (vgl. zB Art. 126b Abs. 5 B-VG), daher ob der haftungsgegenständliche Betrag nur geringfügig ist und ob er beim Haftungspflichtigen einbringlich wäre,
- der Grundsatz von Treu und Glauben, etwa der Umstand, dass sich der Abfuhrverpflichtete erlassgetreu verhalten hat (vgl. zB VwGH 27.08.2008, 2006/15/0057 ),
- die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen (VwGH 24.9.1993, 93/17/0055; VwGH 4.11.1994, 94/16/0169, AW 94/16/0029; VwGH 30.3.2000, 97/16/0189),
- Unbilligkeiten angesichts lange verstrichener Zeit (vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038).
Rz 836 und 837 werden geändert (Judikatur)
Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme und daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist (§ 238 BAO) zulässig (zB VwGH 24.06.2010, 2010/16/0014).Diese Frist beträgt fünf Jahre (nach Ablauf des Jahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist). Die Einhebungsverjährungsfrist endet (nach § 238 Abs. 1 BAO) keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Die Einhebungsverjährungsfrist wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Dazu gehören etwa Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen und Bewilligungen von Zahlungserleichterungen.Näheres zur Einhebungsverjährung siehe Richtlinien für die Abgabeneinhebung (RAE Abschnitt 21.).
Rz 841 bis 843 werden geändert (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 und Judikatur)
Durch die Bestätigung eines Sanierungsplanes über das Vermögen des Vertretenen erlöschen zwar gegenüber dem Vertretenen die über die Quote hinausgehenden Abgabenschuldigkeiten. Dies wirkt jedoch nicht gegenüber dem (zB gemäß § 9 BAO) Haftungspflichtigen (zB VwGH 22.09.1999, 96/15/0049; VwGH 24.01.2000, 96/17/0404; VwGH 27.09.2000, 95/14/0056). Daher steht die Rechtskraft der Bestätigung eines Sanierungsplanes über das Vermögen des Vereins der Geltendmachung von Haftungsansprüchen (etwa bei der Vertreterhaftung gegenüber dem Vertreter) nicht entgegen. Die Haftungsgeltendmachung setzt nicht voraus, dass die Bescheide über den Abgabenanspruch, welche die Grundlage für den Haftungsbescheid bilden, bereits formell rechtskräftig geworden sind (VwGH 20.06.2000, 98/15/0084 ; VwGH 29.03.2007, 2005/15/0015).Haftungsinanspruchnahmen setzen zwar voraus, dass die betreffenden Abgabenansprüche bereits entstanden (im Sinn des § 4 BAO) sind, jedoch nicht, dass diese Ansprüche gegenüber dem Primärschuldner geltend gemacht worden sind (zB VwGH 30.03.2000, 99/16/0141 ; VwGH 19.04.2007, 2005/15/0129 ; VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226). Dies ergibt sich ua. aus § 224 Abs. 3 BAO.
Der Grundsatz des Parteiengehörs ist auch im Haftungsverfahren zu beachten (VwGH 24.5.1984, 84/17/0010).Nach § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien (somit auch den Haftungspflichtigen) Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Nach § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides (somit etwa des Haftungsbescheides) Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Hierbei ist den Parteien nicht nur das Ergebnis von Beweisaufnahmen (zB Inhalt einer Zeugenaussage), sondern auch die Beweisquelle, somit etwa die Identität von Auskunftspersonen und Zeugen (VwGH 18.10.1988, 88/14/0092) bekannt zu geben. Das Ergebnis der Beweiswürdigung muss der Partei vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht werden (vgl. zB VwGH 16.12.2003, 2002/15/0189 ; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301).
Rz 846 und 847 werden geändert (Judikatur)
Die Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) des Haftungsbescheides hat das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen darzulegen (bei der Haftung nach § 9 BAO daher ua. die für die Uneinbringlichkeit sprechenden Umstände). Weiters sind die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen darzustellen (vgl. zB VwGH 06.08.1996, 92/17/0186; VwGH 21.10.1999, 97/15/0088 ; VwGH 25.03.2010, 2009/16/0104). Nach § 248 BAO kann der Haftungspflichtige nicht nur gegen den Haftungsbescheid berufen, sondern (innerhalb der für den Haftungsbescheid maßgeblichen Berufungsfrist) auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch.Solche Bescheide über den Abgabenanspruch sind vor allem Abgabenbescheide (§ 198 BAO) und Haftungsbescheide (zB an den Verein als Arbeitgeber gerichteter Lohnsteuerhaftungsbescheid gemäß § 82 EStG 1988).
Rz 849 und 850 werden geändert (Abgabenverwaltungsreformgesetz und Judikatur)
Wird die Haftung geltend gemacht, ohne dass vorher ein an den Primärschuldner gerichteter Bescheid über den Abgabenanspruch erlassen wurde, ist in der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch die Höhe des Abgabenanspruches anfechtbar (vgl. zB VwGH 17.12.1996, 94/14/0148 ; VwGH 30.03.2006, 2003/15/0125).Werden sowohl der Haftungsbescheid als auch der Bescheid über den Abgabenanspruch mit Berufung angefochten, ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid abzusprechen (zB VwGH 24.03.2009, 2006/13/0156 ; VwGH 24.02.2010, 2006/13/0112 ; VwGH 27.01.2011, 2010/16/0258). Eine Verbindung der beiden Berufungen gemäß § 277 BAO ist nicht zulässig (vgl. zB VwGH 11.05.2000, 2000/16/0347; VwGH 28.06.2001, 2000/16/0886).
Wird der Haftungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1 oder 5 BAO), mit Zurückverweisungsbescheid gemäß § 289 Abs. 1 BAO oder mit Berufungsentscheidung (§ 289 Abs. 2 BAO) aufgehoben, so wird die Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch unzulässig. Sie ist daher als unzulässig geworden gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. VwGH 14.10.1981, 81/13/0081); dies gilt auch dann, wenn die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht meritorisch, sondern mit einer Formalentscheidung (zB Zurücknahmebescheid gemäß § 85 Abs. 2 BAO) erledigt wird.Rz 853 und 854 werden geändert (Insolvenzrechtsänderungsgesetz und Judikatur)
Eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung (im Sinn des § 232 BAO) liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (zB VwGH 27.08.1998, 98/13/0062 ; VwGH 29.03.2006, 2004/14/0045).Solche Umstände liegen insbesondere bei drohendem Insolvenzverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte, bei Vermögensverschleppung und bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung vor (vgl. zB VwGH 17.12.1996, 95/14/0130 ; VwGH 29.03.2006, 2004/14/0045).
Siehe ergänzend RAE Abschnitt 18.
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde (nach § 212 Abs. 1 BAO) die Abgaben stunden oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.Derartige Zahlungserleichterungen können auch dem mit Haftungsbescheid in Anspruch Genommenen bewilligt werden.
Nach Maßgabe des § 212 Abs. 2 BAO haben zeitgerecht eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen sowie Bewilligungen von Zahlungserleichterungen Stundungszinsen zur Folge (Höhe: pro Jahr 4,5% über dem Basiszinssatz).
Rz 859 wird geändert
Eine Verrechnungsweisung ( § 214 Abs. 4 BAO ) des Haftungspflichtigen hat auch die Wirkung einer Widmung im Sinn des § 214 Abs. 7 BAO .Rz 861 und 861a werden geändert (Judikatur)
Der Haftungspflichtige ist hinsichtlich ihm gegenüber entstandener Ansprüche auf Säumniszuschläge berechtigt, nach § 217 Abs. 7 bis 9 BAO eine Nichtfestsetzung oder Herabsetzung von Säumniszuschlägen bzw. eine Aufhebung von Säumniszuschlagsbescheiden zu beantragen.Der Antrag auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen kann übrigens auch vor Erlassung der Säumniszuschlagsbescheide gestellt werden. Er kann daher beispielsweise bereits in der Schlussbesprechung einer Lohnsteuerprüfung (§ 86 Abs. 1 EStG 1988) eingebracht werden. Ist er gerechtfertigt, so hat die Festsetzung der betreffenden Säumniszuschläge zu unterbleiben.
§ 217 Abs. 7 BAO betrifft den Fall, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis bei der Nichtentrichtung bzw. der verspäteten Entrichtung der Abgabenschuldigkeit vorliegt.Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist. Eine (lediglich) leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (zB VwGH 20.05.2010, 2008/15/0305).
(Grobem) Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist Verschulden des Parteienvertreters bzw. des Organs einer juristischen Person. Ist die Fristversäumung auf Verhalten des Arbeitnehmers der Partei oder eines Boten zurückzuführen, so ist deren Verschulden bedeutungslos. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (ihrem Organ, ihrem Vertreter) ein grobes Verschulden (insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden) anzulasten ist (vgl. zB VwGH 20.05.2010, 2008/15/0305 ).
Bedient sich ein Abgabepflichtiger für die Überweisung einer Abgabe eines in der Regel verlässlichen Kreditinstituts und führt dieses Kreditinstitut die Überweisung verspätet durch, so liegt kein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen vor.
Werden Selbstberechnungsabgaben (zB Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge, Kommunalsteuer,Umsatzsteuervorauszahlungen) zeitgerecht in der selbst berechneten Höhe entrichtet, erweist sich aber die Selbstberechnung als nicht richtig, so ist für § 217 Abs. 7 BAO ausschlaggebend, ob die Unrichtigkeit der Selbstberechnung grob verschuldet war. Dies wird nicht der Fall sein, wenn der Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde gelegen ist. Daher wird grundsätzlich kein grobes Verschulden anzunehmen sein, wenn der Selbstberechnung eine Rechtsauskunft der für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde zugrunde liegt.
Rz 864 wird geändert (Judikatur)
Diese Anträge sind innerhalb der den Säumniszuschlag betreffenden Frist der Bemessungsverjährung zu stellen. Der Antrag kann auch in der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (zB UFS 31.08.2007, RV/0156-K/06 ); ebenso etwa im Vorlageantrag (UFS 28.03.2011, RV/0108-L/10 ). Wird der Antrag vor Erledigung der Berufung gestellt (vgl. § 280 BAO), so ist er bei der Sachentscheidung über die Berufung (zB stattgebende Berufungsvorentscheidung) zu berücksichtigen. Ein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag hat nur dann zu erfolgen, wenn keine meritorische Berufungserledigung in Betracht kommt (zB weil die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde) bzw. wenn keine Berufung (vor Abspruch über den Antrag) eingebracht wurde.Rz 866 wird geändert
Verwendung der Musterstatuten:Bitte löschen Sie jeweils das Nichtzutreffende im Text, ergänzen Sie den Text an den vorgesehenen Stellen und löschen Sie dann die Fußnoten und Hinweise. Damit der Verein "offiziell" entsteht, ist die Vereinsgründung bei der zuständigen Vereinsbehörde mit einem Exemplar der beschlossenen Statuten anzuzeigen. Nach der erfolgreichen Anmeldung bei der Vereinsbehörde hat die Anmeldung beim zuständigen Finanzamt durch den Vereinsvorstand zu erfolgen, wenn durch den Verein steuerlich relevante Vorgänge verwirklicht werden sollen ( § 120 BAO ). Dazu ist das Formular "Fragebogen für Vereine (Verf 15a)" (Download im BMF-Portal www.bmf.gv.at unter "Tools - Formulare") mit den dort angeführten Unterlagen einzureichen.
Die nicht erfolgte Anmeldung beim Finanzamt bewahrt einen Verein nicht vor einer allfälligen (auch rückwirkenden) Besteuerung. Steuerbegünstigungen und eventuelle Steuerpflichten des Vereins hängen gemäß den einschlägigen Gesetzesregelungen (siehe insbes. die §§ 34 ff BAO ), vom Vereinszweck, vom sonstigen Inhalt der Statuten und von der tatsächlichen Geschäftsführung ab.
Rz 866a wird neu eingefügt
Dieser Statutenvorschlag ist ein aus der Sicht der finanzamtlichen Praxis erstellter Vorschlag, der auf dem Statutenvorschlag des Bundesministeriums für Inneres (BMI; www.bmi.gv.at ) basiert. Es werden damit durch die Finanzverwaltung keine über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründet. Vorrangig beachten Sie bitte die aktuellen gesetzlichen Vorgaben. Zwingend notwendig sind nur die vom Vereinsgesetz vorgeschriebenen Angaben. Die aus abgabenrechtlicher Sicht unabdingbaren zusätzlichen Aussagen zur Erlangung der Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abweichungen vom Statutenvorschlag des BMI sind durch Kursivtext gekennzeichnet. Die Verwendung von Musterstatuten ersetzt nicht eine im Einzelfall eventuell nötige Einschaltung von einschlägig rechtskundigem Beistand bei der Vereinsgründung, insbesondere, falls Änderungen im Statutentext notwendig bzw. gewünscht sind.Sämtliche Bezeichnungen des Textes verstehen sich geschlechtsneutral, auch wenn fallweise zur besseren Lesbarkeit nur eine Geschlechterform gewählt wurde.
Rz 867 wird neu gefasst
Vereinsstatuten [1]§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "...............................................................................................................................".
(2) Er hat seinen Sitz in ................................................... und erstreckt seine Tätigkeit auf [2] ..................................................................................................................................
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist / ist nicht beabsichtigt. (Nichtzutreffendes streichen)
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt (Hinweis: Bitte fügen Sie hier eine klare und vollständige Umschreibung des begünstigten Vereinszwecks ein.) [3] ........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind [4]
a) ......................................................
b) ......................................................
c) ......................................................
d) ......................................................
e) ......................................................
f) ......................................................
g) ......................................................
h) Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
i) Herausgabe von Publikationen
j) Versammlungen
k) Diskussionsabende und Vorträge
l) Wanderungen
m) Einrichtung einer Bibliothek
(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch [5] :
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Förderungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Vermögensverwaltung (zB Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)
e) Erträge aus Vereinsveranstaltungen
f) Sponsorgelder
g) Werbeeinnahmen
h) Erträge aus unternehmerischen Tätigkeiten des Vereines (Hinweis: Bitte die geplanten "Unternehmungen" benennen: zum Beispiel: Erträge aus dem Betrieb einer gastronomischen Einrichtung, aus Errichtung und Betrieb eines Museums/Theaters, aus Errichtung und Betrieb eines Sportplatzes uä.)
i) ..........................................................
j) ..........................................................
k) ..........................................................
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die [6] ......................................... .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. ......................., sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum [7] .................................................................................... erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ...................... Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet [8] ................................................ statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in [9] .
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt [10] .................. Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Kassier/in.Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von [11] ............... Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
Weitere zulässige Varianten für § 17:
a) genaue Zweckbindung ohne Empfängerbenennung:
"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zuzuführen.
Daher ist das verbleibende Vereinsvermögen für den Zweck "ZZZ" zu verwenden. (Hinweis: konkreter, abgabenrechtlich gemäß den §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) begünstigter, gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck ist unter "ZZZ" anzuführen; zB Jugendfürsorge, Tierschutz usw.)
Sollte das im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen."
oder
b) Übertragung an bestimmten steuerbegünstigten Empfänger mit genauer Zweckbindung:
"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an "XY" zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat.
Das verbleibende Vereinsvermögen ist mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den Zweck "ZZZ" zu übergeben. (Hinweis: konkreter, abgabenrechtlich gemäß den §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) begünstigter, gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck ist unter "ZZZ" anzuführen; zB Jugendfürsorge, Tierschutz usw.)
Sollte der "XY" im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen."
oder
c) Übertragung an bestimmten steuerbegünstigten Empfänger ohne genaue Zweckbindung
"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an "XY" zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat.
Sollte der "XY" im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen."
Rz 869 entfällt
Randzahlen 868 und 869: derzeit frei
Rz 872 wird geändert
In Rz 872 werden die Jahreszahlen 2009 bzw. 2001 durch die Jahresangabe 01 ersetzt.
Rz 873 wird geändert
In Rz 873 wird die Jahreszahl 2009 durch die Jahresangabe 01 ersetzt.
Rz 874 wird geändert
In Rz 874 wird der Betrag 298,40 Euro durch den Betrag 298,44 Euro und der Betrag 1.097,80 Euro durch den Betrag 1.097,72 Euro ersetzt.
Weiters werden die Jahreszahlen 2002 und 2010 durch die Jahresangabe 02 ersetzt.
Die Datumsangabe 3.5.01 wird durch die Datumsangabe 3.5.02 ersetzt.
Bundesministerium für Finanzen, 20. Juni 2012
[1] Vor allem im Hinblick auf den Betrieb vereinseigener Unternehmungen empfehlen sich spezifische Anpassungen bzw. Ergänzungen der Statuten. Die aus abgabenrechtlicher Sicht zusätzlichen Statutenbestimmungen zur Erlangung der Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff BAO und sonstige Abweichungen von der Vorlage des BMI sind durch Kursivtext gekennzeichnet.
[2] zB ganz Österreich, das Gebiet des Bundeslandes XY oder das Gebiet der Stadt/Gemeinde YZ.
[3] Das Vereinsgesetz und die Bundesabgabenordnung (BAO) verlangen eine klare, umfassende und eindeutige Umschreibung eines begünstigten Vereinszwecks ohne Vermischung von "Zweck" und "Mitteln" (zu den "Mitteln" siehe folgende Fußnoten).
[4] Die BAO verlangt eine genaue und vor allem vollständige Aufzählung der Tätigkeiten des Vereines. Die im Text vorgegebenen Tätigkeiten sind nur ein beispielhafter Vorschlag. Der Verein hat die von ihm durchgeführten bzw. geplanten Tätigkeiten selbst vollständig einzufügen. Darüber hinaus ohne Statutendeckung vom Verein ausgeübte Tätigkeiten führen - auch wenn sie für sich gesehen dem begünstigten Zweck dienen - zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff BAO. Bei der Aufnahme einer noch nicht in den Statuten enthaltenen Tätigkeit ist daher, auch wenn der Zweck sich hierdurch nicht ändert, eine entsprechende Statutenänderung durch die Mitgliederversammlung (Achtung: statutengemäße Mehrheitsquote!) mit Vorlage an das Finanzamt und an die Vereinsbehörde erforderlich.
[5] Die BAO verlangt eine genaue und vor allem vollständige Aufzählung der finanziellen Mittel. Die sog. "finanziellen Mittel" sind alle vorgesehenen bzw. in der Zukunft möglichen Quellen zur Finanzierung der Zweckerfüllung. Die im Text vorgegebenen Mittel sind nur ein beispielhafter Vorschlag. Der Verein hat die für ihn individuell gültigen Mittel selbst vollständig einzufügen. Darüber hinaus ohne Statutendeckung vom Verein herangezogene Finanzierungsquellen führen - auch wenn sie für sich gesehen der Finanzierung des begünstigten Zwecks dienen - zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff BAO. Bei der Nutzung einer noch nicht in den finanziellen Mitteln enthaltenen zusätzlichen Finanzierungsquelle ist, auch wenn der Zweck oder die Tätigkeiten sich hierdurch nicht ändern, eine entsprechende Statutenänderung durch die Mitgliederversammlung (Achtung: statutengemäße Mehrheitsquote!) mit Vorlage an das Finanzamt und an die Vereinsbehörde erforderlich. Bloße Geldbeschaffungsquellen ohne unmittelbaren Bezug zum begünstigten Zweck (sog. "begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe") müssen ebenfalls in den "finanziellen Mitteln" angeführt werden, können aber zu einer teilweisen Steuerpflicht eines im Kernbereich begünstigten Vereins führen (zB Gastronomiebetrieb eines begünstigten Körpersportvereins).
[6] Beschränkungen zB hinsichtlich des Alters, des Geschlechtes, der Staatsbürgerschaft, des Berufes, der Unbescholtenheit sind möglich, aber nicht geboten. Steuerlich kann eine Beschränkung insbesondere dann begünstigungsschädlich sein, wenn durch den Vereinszweck praktisch die Vereinsmitglieder gefördert werden und zusätzlich der geförderte Personenkreis durch eine entsprechende Statutenformulierung von Vornherein eng begrenzt wird, wenn sohin die Mitgliedschaft nicht allen geeigneten Interessierten grundsätzlich offen steht. Dem ist als begünstigungsschädlich gleichzuhalten, wenn die Aufnahme von Mitgliedern durch exzessive Ausnutzung des Verweigerungsrechtes gemäß § 5 Abs. (2) letzter Satz der Statuten oder durch unmäßig hohe Beiträge oder Gebühren im Nachhinein faktisch zu eng begrenzt wird (Beispiel: Betrieb eines Sportplatzes ausschließlich für ausgesuchte reiche Personen).
[7] zB "31. Dezember jeden Jahres".
[8] zB jährlich, alle zwei oder alle vier Jahre (abgestimmt auf die Funktionsdauer des Vorstands nach § 11 Abs. 3). Das Vereinsgesetz verlangt, dass eine Mitgliederversammlung zumindest alle vier Jahre einberufen wird.
[9] Das Vereinsgesetz verlangt, dass das Leitungsorgan des Vereins aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht.
[10] zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach § 9 Abs. 1).
[11] zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach § 9 Abs. 1).
Anmerkungen:
In VereinsR 2001 eingearbeitet.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Verein, Gemeinnützigkeit, Spenden, Versteigerung, Grundstücke, Kommunalsteuer, Ausspielungen, Glücksspiel, Mitgliedsbeitrag, hoheitliche Aufgaben, Fundraising, Eigenverbrauch, Vereinsfunktionär, Sportverein, Reiseaufwandsentschädigung, Bewertung, Grundsteuer, Immobilienertragsteuer, ImmoESt, Wartung 2012 |
Verweise: | VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 |