Am 15. Dezember 2012 tritt die Verordnung (EU) Nr. 1158/2012 in Kraft, mit der die Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 geändert werden. Diese Änderungen betreffen (neben einigen Klarstellungen) insbesondere die Aufnahme von neuen Arten in den Anhang III des Artenschutzübereinkommens, und zwar:
- verschiedene Ebenholzgewächse (Diospyros-Arten) auf Antrag Madagaskars,
- verschiedene Palisanderhölzer (Dalbergia-Arten) auf Antrag Madagaskars und Panamas,
- Cryptobranchus alleganiensis (Schlammteufel, ein Amerikanischer Riesensalamander) auf Antrag der Vereinigten Staaten und
- Sphyrna lewini (Bogenstirn-Hammerhai oder Gekerbter Hammerhai) auf Antrag Costa Ricas.
Ferner ist Bahrain mit Wirkung vom 17. November 2012 dem Artenschutzübereinkommen beigetreten. Aus diesem Anlass wurden Klarstellungen in Bezug auf die abhängigen Gebiete Frankreichs, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs sowie die Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 , mit der Länderbezeichnungen und Ländercodes aktualisiert wurden, berücksichtigt.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330 Anlage 1 und VB-0330 Anlage 4) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 14. Dezember 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 |
Schlagworte: | CITES |
Verweise: | VB-0330 Anlage 1 |