vorheriges Dokument
nächstes Dokument

“Carried interest" im Fall einer vermögensverwaltenden deutschen KG

BMFBMF-010221/0183-IV/4/201214.5.20122012

EAS 3280

Sind in Österreich ansässige Investoren an einer deutschen vermögensverwaltenden (und nicht gewerblich geprägten) KG beteiligt, deren Aufgabe im Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen besteht (und die nicht unter die Investmentfondsregelungen nach § 188 InvFG 2011 fällt), unterliegen mit den hierbei erzielten Kapitaleinkünften der inländischen Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 25%. Dieses inländische Besteuerungsrecht wird durch Artikel 10 und 11 DBA-Deutschland für die anteiligen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital und durch Artikel 13 DBA-Deutschland für die anteiligen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen abkommensrechtlich abgedeckt.

Erhält aufgrund der schriftlichen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen eine als Gesellschafterin beteiligte deutsche Kapitalgesellschaft einen erhöhten Anteil an den KG-Einkünften, falls sie durch ihr Management bestimmte Erfolgsziele erreicht ("carried interest"), so mindert eine solche Gewinnverteilungsabrede wohl die Gewinnanteile der übrigen Gesellschafter, kann aber nicht in "Aufwendungen" dieser übrigen Gesellschafter umqualifiziert werden. Denn in dem höheren KG-Gewinnanteil kann keine grenzüberschreitend von den österreichischen Gesellschaftern nach Deutschland fließende "Managementgebühr" gesehen werden. Auch in EAS 2698 vom 6.2.2006 wurde (in einem reziproken Fall) einer derartige Umqualifizierung eines erhöhten Anteiles an Kapitaleinkünften ("carried interest") in Einkünfte aus selbständiger Arbeit eine Absage erteilt. "Carried interest" wird daher nicht durch das Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG 1988 berührt.

Vorsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass für die Gewinnverteilung in einer Personengesellschaft wohl in erster Linie die Vereinbarungen der Gesellschafter, insbesondere jene des Gesellschaftsvertrages maßgebend sind. Die Gewinnverteilung wäre allerdings für steuerliche Belange zu korrigieren, wenn sie in einem offenbaren Missverhältnis zu der Beteiligung und der Mitarbeit der einzelnen Gesellschafter steht (EStR 2000 Rz 5883). Dies gilt auch dann, wenn es durch "carried interest" zu einem derartigen Missverhältnis käme.

Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 188 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 13 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Kapitaleinkünftebesteuerung, vermögensverwaltende Personengesellschaft, carried interest

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5883
EAS 2698

Stichworte