vorheriges Dokument
nächstes Dokument

183-Tage-Zählung bei konzerninterner Arbeitskräfteüberlassung

BMFBMF-010221/0317-IV/4/201214.5.20122012

EAS 3285

Artikel 14 Abs. 3 des DBA-Tschechien enthält besondere Vorschriften über die 183-Tage-Zählung, derzufolge auch außerhalb Tschechiens verbrachte Tage fiktiv als Beschäftigungstage in Tschechien gelten. Im Fall einer konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung nach Tschechien sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 lit. b DBA-Tschechien demzufolge auch außerhalb Tschechiens verbrachte Samstage, Sonntage, Feiertage sowie tschechienrelevante Geschäftsreisetage mitzuzählen. Dies gilt allerdings nur für jene derartigen Tage, "nach denen die Beschäftigung in diesem Staat fortgesetzt wird". Der Wortlaut vermeidet eine Bezugnahme auf ein "unmittelbares" Fortsetzen. Die Auslegung wird daher nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen in einer Weise vorzunehmen sein, dass hierdurch nicht das mit der Bestimmung angestrebte Regelungsziel verfehlt wird. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn laufend am Montag ein Arbeitstag bei der österreichischen Konzerngesellschaft "eingeschoben" wird, um hierdurch bei einer dauerhaften Beschäftigung in Tschechien etwa 150 nicht mitzählbare Tage zu erwirken. Denn mit dieser Auslegung könnten auf die gleiche Weise auch die gesamten Urlaubstage zu nicht mitzählbaren Tagen gemacht werden. Es kann nicht erwartet werden, dass Tschechien eine derartige Auslegung hinnehmen wird.

Sind Mitarbeiter hingegen tatsächlich gleichzeitig für die tschechische und die österreichische Konzerngesellschaft tätig, dann wird nach - mit Tschechien noch nicht abgestimmter Auffassung - eine Auslegung vertretbar erscheinen, derzufolge jeweils festgestellt werden muss, ob die genannten Tage als Unterbrechung der tschechischen oder als Unterbrechung der österreichischen Tätigkeit zu werten sind.

Geschäftsreisetage, die außerhalb Tschechiens zugebracht werden, müssen mit der in Tschechien ausgeübten Beschäftigung kausal zusammenhängen. Berufliche Aufenthalte außerhalb Tschechiens, die mit der Tätigkeit für die österreichische Konzerngesellschaft zusammenhängen, gelten daher nicht als fiktive Beschäftigungstage in Tschechien.

Erkrankt der in Tschechien tätige Konzernmitarbeiter und führt dies zu einer Rückkehr nach Österreich, so sind solche krankheitsbedingten Aufenthaltstage in Österreich nicht von der Fiktivregelung des Art. 14 Abs. 3 lit. b DBA erfasst und stellen folglich nach lit. a keine Tage "körperlicher Anwesenheit" in Tschechien dar.

Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 Abs. 3 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Art. 14 Abs. 3 lit. a DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Art. 14 Abs. 3 lit. b DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007

Schlagworte:

183-Tage-Zählung

Stichworte