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Mitwirkung von ausländischen Kunstexperten bei inländischen Kunstausstellungen

BMFBMF-010221/0263-IV/4/201220.4.20122012

EAS 3275

Wirken im DBA-Ausland (insb. Frankreich, England) ansässige Experten auf Grund von Werkverträgen auf freiberuflicher Basis an der Gestaltung inländischer Kunstausstellungen mit, so wird in der Regel der österreichische Veranstalter als Vertragspartner der ausländischen Experten gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zur Vornahme des Steuerabzuges verpflichtet sein, denn eine Kunstausstellung fällt nach Auffassung des BM für Finanzen unter den weiten Begriff der in der genannten Gesetzesstelle angesprochenen "Unterhaltungsdarbietung"; der Umstand, dass dem Publikum künstlerisch Hochwertiges aus dem Bereich der bildenden Kunst dargeboten wird, nimmt einer solchen Veranstaltung ebensowenig den Charakter einer "Unterhaltungsdarbietung" wie etwa die Darbietung hochwertiger Werke der Tonkunst im Rahmen einer Konzertaufführung (EAS 983).

Keine Abzugspflicht würde allerdings entstehen, wenn in Anwendung des "Künstler-Sportler-Erlasses" (AÖF Nr. 256/2005 idF AÖF Nr. 110/2008 und AÖF Nr. 85/2011) aus Vereinfachungsgründen von der Abzugsbesteuerung Abstand genommen werden kann. Dieser Erlass gilt auch für Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen, denen keine "Künstlereigenschaft" zukommt.

Allerdings wird zu beachten sein, dass durch die von Österreich nach OECD-Standards abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen die inländische Steuerpflicht idR nur dann aufrechterhalten wird, wenn die Mitwirkung unter Nutzung einer den ausländischen Experten im Inland zur Verfügung stehenden festen Einrichtung (Betriebstätte) erfolgt. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Büroraum für die Dauer von länger als 6 Monaten zur Arbeitsausübung überlassen wird. Andernfalls würde durch die dem OECD-MA nachgebildeten DBA Österreich das Besteuerungsrecht entzogen. Nur in den besonderen Ausnahmefällen einer "Remittance Klausel", wie sie zB in Art. 3 Abs. 2 DBA-Großbritannien, Art. 2 Abs. 2 DBA-Irland, Art. 3 Abs. 2 DBA-Israel vorgesehen ist, würde das Besteuerungsrecht Österreichs nicht erlöschen, wenn nach dem Recht solcher Staaten nur die in den DBA-Partnerstaat überwiesenen oder dort in Empfang genommenen Einkünfte der Besteuerung unterliegen.

In jenen Fällen, in denen einerseits nach inländischem Steuerrecht Steuerabzugspflicht besteht und andererseits auf Grund des Abkommens Steuerfreiheit gebührt, kann diese Steuerfreiheit nach den Regelungen der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, unter entsprechender Verwendung des Vordruckes ZS-QU1 anlässlich der Vergütungsauszahlung in Anspruch genommen werden.

Bundesministerium für Finanzen, 20. April 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 3 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 2 Abs. 2 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968
Art. 3 Abs. 2 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Schlagworte:

Kunstausstellungen, Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen, Künstler-Sportler-Erlass, Remittance-Klausel, DBA-Entlastungsverordnung, ZS-QU1

Verweise:

EAS 983
BMF 31.10.2005, BMF-010221/0684-IV/4/2005, AÖF-Nr. 256/2005
BMF 16.04.2008, BMF-010221/0907-IV/4/2008, AÖF-Nr. 110/2008
BMF 10.03.2011, BMF-010221/0678-IV/4/2011, AÖF-Nr. 85/2011

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