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Information zu der am 7. April 2012 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0046-IV/8/20125.4.20122012

Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 294/2012 der Kommission wurde der Anhang I Verordnung (EG) Nr. 669/2009 neu gefasst.

Demzufolge besteht ab dem vom 7. April 2012 keine Einfuhrkontrolle für

Für nachstehend angeführte Waren ergeben sich Änderungen betreffend die Kontrollpflicht aus bestimmten Ursprungsländern. Diese Waren unterliegen nur dann der Einfuhrkontrolle, wenn sie aus folgenden Ursprungsländern stammen:

Die Anlage 3 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3) wurde bereits entsprechend berichtigt.

Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 274/2012 wird die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009, mit der Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination erlassen wurden, mit Wirkung vom 17. April 2012 geändert.

Auf Grund dieser Änderung ist nunmehr auch für die Einfuhr von Mandeln mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Genusstauglichkeitsbescheinigung einschließlich einer amtlichen Probenahme und Analyse sowie eine Einfuhrkontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst erforderlich. Übergangsregelungen für Sendungen, die die Vereinigten Staaten vor dem 17. April 2012 verlassen haben, sind vorgesehen.

Die Anlage 4 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 4) wurde bereits entsprechend geändert.

Bundesministerium für Finanzen, 5. April 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006
VO 178/2002 , ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1
VO 882/2004 , ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1

Schlagworte:

Lebensmittel, Futtermittel

Verweise:

VB-0200 Anlage 3
VB-0200 Anlage 4

Stichworte