Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 wurden die Sondervorschriften nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln mit Wirkung vom 2. April 2012 neu gefasst und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 aufgehoben. Die Anlage 11 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 11) wurde entsprechend geändert.
Das mit Durchführungsbeschluss 2011/402/EU festgelegte Einfuhrverbot für Bochshornkleesamen sowie bestimmte Samen und Bohnen aus Ägypten (VB-0200 Anlage 13) endete mit Wirkung vom 31. März 2012, sodass die in diesem Zusammenhang geltenden Beschränkungen aufgehoben wurden.
Bundesministerium für Finanzen, 2. April 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 |
Schlagworte: | Lebensmittel |
Verweise: | DVO 284/2012, ABl. Nr. L 92 vom 30.03.2012 S. 16 |