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Umsetzung des OECD-Update 2010 zur kurzfristigen Personalentsendung

BMFBMF-010221/0159-IV/4/20129.3.20122012

EAS 3271

Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.

EAS 3201 hat sich mit der im Jahr 2010 veröffentlichten Aktualisierung des OECD-Kommentars befasst, derzufolge angesichts bestehender Auslegungsdivergenzen über den Arbeitgeberbegriff in der "183-Tage-Klausel" des Artikels 15 Abs. 2 lit. b OECD-MA in den Fällen von Aktivleistungen der Leistungsempfänger nicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber der leistungserbringenden Dienstnehmer angesehen werden kann, dass sich aber in den Fällen der Arbeitskräfteüberlassung (Passivleistungen) aus dem Abkommen keine Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Begriffes "Arbeitgeber" entnehmen lassen. Daher ist in solchen Fällen Art. 3 Abs. 2 des Abkommens anzuwenden und es ist folglich diese Frage nach dem innerstaatlichen Recht der das Abkommen anwendenden Staaten zu entscheiden (Z 8.7 OECD-Kommentar zu Art. 15 OECD-MA), wobei sodann der Ansässigkeitsstaat der entsandten Arbeitskräfte gemäß Art. 23 die Last der Vermeidung der Doppelbesteuerung zu tragen hat.

EAS 3201 weist darauf hin, dass eine Steuerfreistellung auf österreichischer Seite nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn ausreichende Belege über das Vorliegen eines durch Art. 3 Abs. 2 gedeckten Qualifikationskonfliktes vorhanden sind. Dazu gehört:

Bei DBA, die das Steuerfreistellungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsehen, kann bei kurzfristiger Auslandsentsendung sonach vom Lohnsteuerabzug nicht alleine deshalb freigestellt werden, weil dem Arbeitgeber ein Nachweis über die tatsächliche Besteuerung des Mitarbeiters im Ausland vorliegt. Vielmehr benötigt er zusätzlich die erwähnte bestätigende Belegunterlage des ausländischen Anwaltes (Wirtschaftstreuhänders), die vollinhaltlich den vorstehend angeführten Erfordernissen gerecht werden muss.

Kann dem österreichischen Arbeitgeber keine oder nur eine unzureichende Bestätigung vorgelegt werden, wird der Lohnsteuerabzug vorzunehmen sein, wobei zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung in einem solchen Fall noch die Möglichkeit eines Antrages auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit dem betreffenden Staat verbleibt.

Bundesministerium für Finanzen, 9. März 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 3 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 15 Abs. 2 lit. b OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 23 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Arbeitskräftegestellung, Arbeitskräfteüberlassung, OECD-Update 2010, Qualifikationskonflikt, Arbeitgeberbegriff, Diskriminierung

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 923
EAS 3201
BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014

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