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Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung bei laufender Geschäftsverbindung

BMFBMF-010221/0130-IV/4/201222.2.20122012

EAS 3269

EAS 2638 befasste sich mit dem Fall einer österreichischen Medien-GmbH, die von ausländischen Vertragspartnern lizenzpflichtige Rechte "einkaufte" und diese nach Maßgabe der von ihr getätigten Produktverkäufe quartalsweise abrechnete. In der EAS wurde hierzu festgestellt, dass dann, wenn mit dem ausländischen Geschäftspartner eine laufende Geschäftsverbindung besteht, es nicht erforderlich ist, dem Geschäftspartner für jede einzelne Zahlung einen gesonderten Vordruck ZS-QU2 abzuverlangen. Da bei der ersten quellensteuerentlasteten Auszahlung aber noch nicht die weiteren in dem betreffenden Jahr zu leistenden Vergütungen bekannt sind, wurde es als ausreichend angesehen, in einem solchen Fall in dem Vordruck ZS-QU2 bzw. ZS-QU1 (bei der in Teil III unter lit. c gestellten Frage nach der Höhe der nach inländischem Recht abzugspflichtigen Einkünfte) auf einen Ergänzungsbeleg hinzuweisen, aus dem diese Daten verlässlich ablesbar sind. In einem solchen Fall würde den Dokumentationsanforderungen der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, noch "ausreichend" (im Sinn von § 5 Abs. 1 Z 1 der VO) entsprochen. Denn durch den Hinweis auf den (nachträglich) zu erstellenden summarischen Gesamtbeleg geben die ausländischen Einkünfteempfänger - auch ihrer heimischen Steuerverwaltung - zu erkennen, dass einwandfrei feststeht, für welche Beträge schlussendlich die Steuerentlastung tatsächlich in Anspruch genommen worden ist.

Ein solcher jährlicher Abschlussbeleg wird dem ausländischen Einkünfteempfänger aber auch tatsächlich zu übermitteln sein (ohne dass dies einer Beibringung eines neuerlichen Vordruckes für diesen Jahreszeitraum bedarf).

Durch EAS 3097 sind in dieser Hinsicht keine Änderungen oder "Verschärfungen" erfolgt. Denn die Kernaussage der EAS 3097 betrifft lediglich eine Wiederholung dessen, was bereits in EStR 2000 Rz 8023 gesagt ist, dass nämlich eine DBA-entlastete Zahlung nicht deshalb Haftungsfolgen auslöst, weil im Zeitpunkt der Zahlung noch keine Anässigkeitsbescheinigung (auf ZS-QU1 oder ZS-QU2) vorlag, sondern diese innerhalb eines Jahres nachgebracht wurde.

Aus dem Zusammenspiel der beiden EAS ergibt sich damit für Fälle einer laufenden Geschäftsverbindung Folgendes: Soll bereits bei der ersten Einkünfteüberweisung das Haftungsrisiko beseitigt werden, dann wird von der in EAS 2638 aufgezeigten Möglichkeit Gebrauch gemacht; dies ist allerdings dann mit der Erstellung und Übersendung der summarischen Abschlussrechnung verknüpft. Hat man in die Zuverlässigkeit des ausländischen Geschäftspartners ausreichendes Vertrauen, dann wird man die im Laufe des Jahres anfallenden Vergütungen DBA-entlastet zur Auszahlung bringen können, wenn innerhalb eines Jahres nach der ersten Überweisung der genaue Gesamtbetrag feststeht, wenn dieser sodann in den Vordruck ZS-QU2 (oder ZS-QU1) übernommen und der Vordruck mit Ansässigkeitsbescheinigung durch die ausländische Verwaltung versehen wird und wenn der solcherart vervollständigte Vordruck in der Folge auch tatsächlich dem österreichischen Einkünftezahler zugeht.

Bundesministerium für Finanzen, 22. Februar 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
§ 5 Abs. 1 Z 1 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Schlagworte:

DBA-Entlastungsverordnung, Vordruck ZS-QU2, laufende Geschäftsverbindung, Dokumentationsanforderungen, zeitnahe Ansässigkeitsbescheinigung

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8023
EAS 2638
EAS 3097

Stichworte