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Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung bei laufender Geschäftsverbindung

BMFBMF-010221/0531-IV/4/200519.8.20052005

EAS 2638

Die zur Durchführung der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, aufgelegten Vordrucke ZS-QU1 und ZS-QU2 enthalten unter anderem die Frage nach der Höhe der nach inländischem Recht abzugspflichtigen Einkünfte. Diese Frage dient in erster Linie Kontrollzwecken. Denn es soll aus dem ausgefüllten Vordruck erkennbar sein, dass er genau in Bezug auf jene Zahlung abgegeben worden ist, hinsichtlich der der Vergütungsschuldner den Steuerabzug unterlassen oder eingeschränkt hat. Besteht mit dem ausländischen Einkünfteempfänger eine laufende Geschäftsverbindung, dann kann diesem Kontrollerfordernis durchaus auch in der Weise entsprochen werden, dass in dem Vordruck auf einen Ergänzungsbeleg hingewiesen wird, aus dem diese Daten verlässlich ablesbar sind. In einem solchen Fall würde den Dokumentationsanforderungen auf diese Weise noch "ausreichend" (im Sinn von § 5 Abs. 1 Z 1 der VO) entsprochen.

Eine österreichische Medien-GmbH, die von diversen ausländischen Vertragspartnern lizenzpflichtige Rechte "einkauft" und diese nach Maßgabe der von ihr getätigten Produktverkäufe quartalsweise abrechnet, ist daher nicht genötigt, darauf zu bestehen, dass die ausländischen Vertragspartner für jede einzelne Zahlung einen gesonderten Vordruck ausfüllen und - was in der Regel im Vorhinein gar nicht möglich ist - eine Angabe über die zu erwartende Lizenzgebühr machen. Durch den Hinweis auf den (nachträglich) zu erstellenden summarischen Gesamtbeleg geben die ausländischen Einkünfteempfänger - auch ihrer heimischen Steuerverwaltung - zu erkennen, dass einwandfrei feststeht, für welche Beträge schlussendlich die Steuerentlastung tatsächlich in Anspruch genommen worden ist.

19. August 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Schlagworte:

DBA-Entlastungsverordnung, Lizenzgebühren

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