Die Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) wurde im Hinblick auf
- den Durchführungsbeschluss 2011/874/EU der Kommission zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union,
- die Verordnung (EU) Nr. 52/2012 der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Eintrags für die Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern und Gebieten und
- den Durchführungsbeschluss 2012/31/EU der Kommission zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind,
abgeändert. Dadurch ergeben sich folgende Änderungen:
1. Durch den Beschluss 2011/874/EU wurde für Hunde, Hauskatzen und Frettchen aus Drittstaaten, die im Reiseverkehr mitgeführt werden, eine neue Veterinärbescheinigung festgelegt (Muster siehe VB-0320 Anlage 3 Muster 4). Diese Bescheinigung muss nunmehr durch einen amtlichen Tierarzt in Deutsch oder in Englisch ausgestellt werden (die Ausstellung durch einen von der zuständigen Behörde dazu bloß ermächtigten Tierarzt ist nicht mehr zulässig). Neu ist ferner, dass eine Bescheinigung auch für mehrere, maximal fünf gleichzeitig mitgeführte Tiere ausgestellt werden kann. Bis zum 30. Juni 2012 kann für Hunde, Hauskatzen und Frettchen auch eine der VB-0320 Anlage 3 Muster 4a entsprechende Veterinärbescheinigung verwendet werden, sofern sie vor dem 1. März 2012 ausgestellt worden ist. Ab dem 1. März 2012 muss für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Hunde, Hauskatzen und Frettchen zwingend das neue Muster verwendet werden. Diese Änderungen wurden bereits in VB-0320 Abschnitt 1.2.13. berücksichtigt.
2. Durch die Verordnung (EU) Nr. 52/2012 wurde klargestellt, dass bei Hunden, Hauskatzen und Frettchen, die im Reiseverkehr mit einer Veterinärbescheinigung für Heimtiere (VB-0320 Abschnitt 1.2.13.) aus Amerikanisch-Samoa, Guam, den Nördlichen Marianen, Puerto Rico oder den Amerikanischen Jungferninseln eingeführt werden, eine Serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) nicht mehr notwendig ist. Diese Änderungen wurden bereits in VB-0320 Anlage 4 berücksichtigt.
3. Durch den Beschluss 2012/31/EU wurde die Liste der Waren, die bei der Einfuhr in die Europäische Union und bei der Durchfuhr durch die Europäische Union der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt unterliegen, geändert. Dadurch ergibt sich bei zahlreichen, bisher nicht kontrollpflichtigen Waren ab dem 25. Jänner 2012 (Datum des Übertritts der EU-Außengrenze) eine Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt. Diese Änderungen wurden bereits in VB-0320 Abschnitt 2.1., VB-0320 Abschnitt 4.2.1., VB-0320 Abschnitt 4.2.2. und VB-0320 Anlage 1 berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 24. Jänner 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 |
Schlagworte: | Hunde, Katzen, Frettchen, Titerbestimmung, Warenkatalog |
Verweise: | VB-0320 |