Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955 |
Schlagworte: | DBA, Deutschland, Amtshilfevertrag, CLO, ADG, Zuständigkeit, Amtshilfe, Amtshilfeersuchen, Vollstreckungsamtshilfe |
Verweise: | BMF 21.12.2007, BMF-010221/2181-IV/4/2007 |
Im Zuge der legistischen Vorbereitung der Neuordnung der Amtshilfebeziehungen im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem neuen OECD-Transparenz- und Amtshilfestandard im Wege der Revision des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. III Nr. 182/2002 , erschien es geboten, die Zuständigkeit zum Vollzug des österreichisch-deutschen Amts- und Rechtshilfevertrages, BGBl. Nr. 249/1955 , dessen Bestimmungen diesem neuen Amtshilfestandard nicht mehr entsprechen, neu zu ordnen. Im Interesse der Vereinheitlichung des Rechtsvollzugs der völkerrechtlichen Regelungen über die Amtshilfe entsprechend diesem neuen OECD-Standard sowie der Bestimmungen des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes - ADG, BGBl. I Nr. 102/2009 , gehen die durch den Erlass des BMF vom 21. Dezember 2007, BMF-010221/2181-IV/4/2007 , der Steuer- und Zollkoordination (SZK) bundesweiter Fachbereich Internationales Steuerrecht eingeräumten Vollzugskompetenzen ab 1. April 2011 auf das Central Liaison Office (CLO) über.
Seit 1. Jänner 2008 obliegt der Vollzug des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenbereich (§ 17a Abs. 1 AVOG idF BGBl. I Nr. 105/2007, § 31 Abs. 1 AVOG 2010, idF BGBl. I Nr. 111/2010).
Durch den Erlass des BMF vom 21. Dezember 2007, BMF-010221/2181-IV/4/2007, wurde jedoch die SZK bundesweiter Fachbereich Internationales Steuerrecht weiterhin mit der Funktion als zentrale Amtshilfeleitstelle zur Übermittlung und Entgegennahme von Amtshilfeersuchen betraut. Diese Funktion, einschließlich der Funktionen der SZK im Zusammenhang mit der Unterstützung der Finanzämter im Bereich der Vollstreckungsamtshilfe, geht mit Wirkung ab 1. April 2011 auf das Central Liaison Office (CLO) über. Der Schriftverkehr ist an das CLO-Außenstelle Salzburg, Aignerstraße 10, 5026 Salzburg-Aigen, zu richten.
Die oben angeführten Zuständigkeiten der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenbereich bleiben dadurch unberührt.
Dieser Erlass ist ab 1. April 2011 anzuwenden. Über die Bestimmungen des innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 30. März 2011
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955 |
Schlagworte: | DBA, Deutschland, Amtshilfevertrag, CLO, ADG, Zuständigkeit, Amtshilfe, Amtshilfeersuchen, Vollstreckungsamtshilfe |
Verweise: | BMF 21.12.2007, BMF-010221/2181-IV/4/2007 |