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6. Steuerschuldner (§ 6 KommStG 1993)
6.1. Allgemeines
Rz 99
Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen Dienstnehmer iSd § 2 KommStG 1993 beschäftigt werden (siehe Rz 2). Steuerschuldner ist somit der Unternehmer, der beschäftigt
- Personen in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis
- Personen, die vom Ausland aus zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitskräfteüberlassung)
- wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
- freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG (vollversicherte und geringfügig Beschäftigte)
- Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.
6.2. Personengesellschaften
Rz 100
Bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind die Gesellschafter (Mitglieder) Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) der KommSt. Dazu gehören Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Arbeitsgemeinschaften), Hausgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften.
Bei Personengesellschaften sind die Gesellschafter (zB Komplementäre, Kommanditisten) Mitunternehmer. Im Hinblick auf die Einbeziehung der mitunternehmerischen Gesellschaften im § 3 KommStG 1993 sind auch jene Mitunternehmer, die nach außen nicht in Erscheinung treten, wie zB der atypische stille Gesellschafter, Gesamtschuldner.
Ein Mitunternehmer kann zur Zahlung der KommSt der Mitunternehmerschaft unmittelbar und ohne betragliche Beschränkung (ohne unternehmensrechtliche Haftungsbeschränkung) als Gesamtschuldner (nicht bloß als Haftender) herangezogen werden (VwGH 1.7.2003, 98/13/0228, Kommanditist). Es kann jedoch bei einem vom Regelstatut des Unternehmens abweichenden Gesellschaftsverhältnis dazu kommen, dass die Gesamtschuldnerschaft nicht anzunehmen ist (VwGH vom 30.9.2009, 2004/13/0158). Eine Geltendmachung einer Haftung gegenüber Komplementären oder Kommanditisten von Personengesellschaften ist rechtlich nicht zulässig.
Grundsätzlich sind Bezüge eines Kommanditisten auch im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit oder eines Arbeitsgesellschafters Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, sofern kein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt.
6.3. Betriebe gewerblicher Art
Rz 101
Bei Betrieben gewerblicher Art ist Steuerschuldner die Körperschaft öffentlichen Rechts.
6.4. Unternehmen "ÖBB-Gesellschaften"
Rz 102
Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4 KommStG 1993) gilt die ÖBB-Holding AG (Rz 126).
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | §§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG |