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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0260-VI/7/201128.12.20112011

Beachte:
Diese Information ersetzt die bisher ergangenen Informationen.

15.3. Nichtentrichtung der Kommunalsteuer (§ 15 Abs. 2 KommStG 1993) und Strafbestimmungen der Länder

Rz 176

Täter

Als Täter kommt grundsätzlich jeder in Betracht ("wer"). Unmittelbarer Täter sind jedoch nur solche Personen, denen eine Pflicht zur Berechnung und Entrichtung auferlegt ist, oder die Angelegenheiten solcher Personen wahrnehmen. Dies sind der Abgabepflichtige, der nach abgabenrechtlichen Vorschriften Haftende und der Wahrnehmende.

Siehe dazu Rz 172

Nichtentrichtung

Grundsätzlich ist die Versäumung einer Zahlungsfrist nicht strafbar. Die Nichtentrichtung am Fälligkeitstag ist für sich alleine noch nicht strafbar. Erst wenn der Abgabepflichtige bzw. Haftungspflichtige auch innerhalb einer Nachfrist von fünf Tagen die Abgabe nicht entrichtet oder abführt, wird das Tatbild erfüllt. Trotz der Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr bleibt der Abgabepflichtige jedoch straffrei, wenn er spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit der Abgabenbehörde die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gibt (Strafausschließungsgrund). Diese Bekanntgabe ist auch dann rechtzeitig, wenn etwa am 5. Tag nach Fälligkeit ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wird, in dem die Höhe der Kommunalsteuer enthalten ist.

Subjektive Tatseite

Der Tatbestand des § 15 Abs. 2 KommStG 1993 kann nur mit Vorsatz verwirklicht werden. Fahrlässigkeit ist nicht ausreichend.

Zum Vorsatz siehe Rz 174

Strafe

Es ist eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro vorgesehen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen festzusetzen.

15.3.1. Fahrlässige Nichtentrichtung der Kommunalsteuer (Strafbestimmungen der Länder)

Rz 176a

Die abgabenrechtlichen Strafbestimmungen der Bundesländer Burgenland, Steiermark, Tirol und Wien gelten auch für die Kommunalsteuer und enthalten Tatbestände für die fahrlässige Nichtentrichtung von Abgaben.

Auch in diesen abgabenrechtlichen Strafbestimmungen ist die Strafbarkeit davon abhängig, dass die Kommunalsteuer nicht spätestens am 5. Tag nach ihrer Fälligkeit entrichtet wird und der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung nicht bekannt gegeben werden.

Subjektive Tatseite

Für die genannten Tatbestände der Länder ist Fahrlässigkeit ausreichend; wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs. 1 VStG).

Strafe

Die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind länderweise unterschiedlich geregelt.

15.4. Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs. 3 KommStG 1993 und Strafbestimmungen der Länder

Rz 177

Die Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 3 KommStG 1993 sind als Auffangtatbestände zu verstehen. Sie kommen nur dann zur Anwendung, wenn durch die Tathandlung nicht eine andere Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 KommStG 1993 begangen worden ist.

Täter

Siehe Rz 172

Subjektive Tatseite

Die Tatbestände des § 15 Abs. 3 KommStG 1993 können nur mit Vorsatz, nicht auch fahrlässig begangen werden. Bedingter Vorsatz ist ausreichend.

Verwaltungsübertretungen

Als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 3 KommStG 1993 zählen folgende Verstöße:

Nicht termingemäße Einreichung der Kommunalsteuererklärung

Reicht der Abgabepflichtige die Abgabenerklärung nicht ein, ist zu unterscheiden, ob er für deren Einreichung um eine Fristverlängerung angesucht hat oder nicht. Je nachdem ist die Finanzordnungswidrigkeit mit Ablauf der allgemeinen Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung oder mit dem fruchtlosen Ablauf der im Einzelfall verlängerten Frist vollendet.

Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen

Die Nichtbeachtung einer gesetzlichen Buchführungspflicht verwirklicht nur dann den Tatbestand des § 15 Abs. 3 KommStG 1993, wenn es sich um zwingende Vorschriften handelt. Der Tatbestand ist dann verwirklicht, wenn jemand diesen Pflichten überhaupt nicht nachgekommen ist, als auch dann, wenn den Pflichten nur unvollständig entsprochen wird.

Unter Büchern versteht man solche Aufschreibungen, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen. Alle anderen Aufschreibungen, die im Interesse der Abgabenerhebung zu führen sind, sind sonstige Aufzeichnungen.

Abgabenrechtliche Vorschriften über die Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen bestehen vor allem in den §§ 124 ff BAO. Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus § 126 BAO, §§ 127 f BAO.

Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. Durch § 124 BAO werden diese Bestimmungen zu abgabenrechtlichen Vorschriften (wie zB §§ 189 bis 243 UGB, § 122 GmbHG) aber auch alle anderen Vorschriften in Bundesgesetzen, die irgendeine Aufzeichnungspflicht regeln.

Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen

Abgabenrechtliche Vorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen finden sich vor allem in § 132 BAO.

Verletzungen gegen nicht zwingende Vorschriften (Sollvorschriften) wie die Formerfordernisse nach § 131 BAO können nicht geahndet werden.

Strafe

Es ist eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro vorgesehen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu einer Woche festzusetzen.

15.4.1. Abgabenrechtliche Strafbestimmungen der Länder

Rz 177a

Die abgabenrechtlichen Strafbestimmungen in den nachstehend angeführten Bundesländern gelten auch für die Kommunalsteuer und enthalten weitere Straftatbestände, die zum einen Teil § 15 Abs. 3 KommStG 1993 ähnlich sind, zum anderen Teil jedoch auch andere Verhaltensweisen pönalisieren.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

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