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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0260-VI/7/201128.12.20112011

Beachte:
Diese Information ersetzt die bisher ergangenen Informationen.

16. Inländische und ausländische Unternehmen, inländische und ausländische Betriebsstätten

16.1. Allgemeines

16.1.1. Zurechnung der Dienstnehmer

Rz 178

Die einzelnen Dienstnehmer und deren Arbeitslöhne iSd KommStG 1993 sind immer einer Betriebsstätte, uU mehreren Betriebsstätten des Unternehmens zuzurechnen. Zu den Arbeitslöhnen zählen je nach Bemessungsgrundlage Löhne und Gehälter, Gestellungsentgelte oder der Ersatz der Aktivbezüge (§ 5 Abs. 1 KommStG 1993).

16.1.2. Inländisches Unternehmen ohne ausländische Betriebsstätte

Rz 179

Unterhält ein inländisches Unternehmen im Ausland keine Betriebsstätte, unterliegen die Arbeitslöhne eines im Ausland eingesetzten Dienstnehmers - vorbehaltlich der Befreiungen gemäß § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993 iVm § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 und § 8 Z 2 KommStG 1993 - zur Gänze der KommSt. Wo der Dienstnehmer des inländischen Unternehmens wohnhaft (ansässig) ist, hat für die KommSt keine Bedeutung.

16.1.3. Inländisches Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte

Rz 180

Unterhält ein inländisches Unternehmen im Ausland eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993, unterliegen die Arbeitslöhne insoweit nicht der KommSt, als die Dienstnehmer der ausländischen Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen sind.

16.1.4. Ausländisches Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte

Rz 181

Unterhält ein ausländisches Unternehmen im Inland eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993, unterliegen die Arbeitslöhne insoweit der KommSt, als die Dienstnehmer der inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.

16.1.5. Ausländisches Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte

Rz 182

Beschäftigt ein ausländisches Unternehmen im Inland einen Dienstnehmer, verfügt das ausländische Unternehmen aber weder vorübergehend noch dauerhaft im österreichischen Bundesgebiet über eine Betriebsstätte, ist keine Kommunalsteuerpflicht gegeben.

Zum Vorliegen einer Betriebsstätte siehe Rz 40 ff bzw. Rz 183 ff

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Stichworte