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7. Erhebungsberechtigte Gemeinde (§ 7 KommStG 1993)
7.1. Betriebsstätte in Gemeinde
Rz 116
Das Unternehmen unterliegt der KommSt in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Erhebung der KommSt fällt - von der Zuständigkeit des Finanzamtes in Zerlegungs- und Zuteilungsfällen abgesehen - in die Zuständigkeit der Gemeinde.
7.2. Mehrgemeindliche Betriebsstätte
Rz 117
Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), wird die KommSt von jeder Gemeinde nach Maßgabe des § 10 KommStG 1993 erhoben. Siehe Rz 140 ff.
7.3. Wanderunternehmen
Rz 118
Wanderunternehmen unterliegen der KommSt in den Gemeinden, in denen das Unternehmen ausgeübt wird. Unter Wanderunternehmen wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte im Inland im Umherziehen ausgeübte unternehmerische Tätigkeit verstanden (zB: Marktfahrer, Zirkusunternehmer).
7.4. Schifffahrtsunternehmen
Rz 119
Schifffahrtsunternehmen, die im Inland eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung zur Ausübung des Unternehmens nicht unterhalten, unterliegen der KommSt in der Gemeinde, in der die inländischen Heimathäfen der Schiffe gelegen sind, oder, wenn kein inländischer Heimathafen vorhanden ist, in der Gemeinde, in der die Schiffe in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind; Gleiches gilt für auf solchen Schiffen unterhaltene Betriebsstätten. Dies gilt nicht für Schiffe, die im regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren.
7.5. Sechsmonatsregelung bei inländischer Personalüberlassung
7.5.1. Sinn und Zweck der Regelung
Rz 120
Die Sechsmonatsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KommStG 1993 trägt dem Wunsch der Wirtschaft Rechnung, dass bei länger andauernder Arbeitskräfteüberlassung (über mehr als sechs volle Kalendermonate) die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates erhebungsberechtigt sein soll.
Diese spezifische Hebeberechtigung der Gemeinden (nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KommStG 1993) hat keinen Einfluss auf die grundsätzlich weiterbestehende Abgabenverpflichtung des Arbeitskräfteüberlassers (Personalleasingunternehmens).
7.5.2. Inländische Überlasser
Rz 121
Die Sechsmonatsregelung gilt nur für die Personalüberlassung durch einen inländischen Überlasser an eine inländische Betriebsstätte eines in- oder ausländischen Unternehmens.
Die Sechsmonatsregelung ist auf die Überlassung an Nichtunternehmer oder den nichtunternehmerischen Bereich (zB bei Körperschaften öffentlichen Rechts oder Vereinen) nicht anwendbar; diesfalls ist die KommSt vom Überlasser an die Überlassergemeinde zu entrichten.
Der Steuerschuldner bleibt bei Arbeitskräfteüberlassung im Inland und ins Ausland gleich und hat für die Dauer der Arbeitskräfteüberlassung Kommunalsteuer zu entrichten; lediglich hinsichtlich der hebeberechtigten Gemeinde tritt eine Veränderung nach sechs vollen Kalendermonaten ein, wobei diese Veränderung nur für inländische Gemeinden gelten kann (zur Intention siehe Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2001, 827 d.B. XXI. GP).
7.5.3. Mehr als sechs volle Kalendermonate
Rz 122
Wird eine überlassene Arbeitskraft (zB Dienstnehmer eines inländischen Personalverleihers) mehr als sechs volle Kalendermonate an ein bestimmtes in einer Gemeinde befindliches Unternehmen überlassen, dann ist die Gemeinde des Beschäftigerunternehmens ab Beginn des 7. Kalendermonats erhebungsberechtigt (der Überlasser hat an diese Gemeinde die KommSt abzuführen).
7.5.4. Ort der Unternehmensleitung
Rz 123
Die gesetzliche Regelung stellt auf die Gemeinde ab, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet; dies kommt dann zum Tragen, wenn das Unternehmen in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte unterhält:
- In welcher Betriebsstätte des Beschäftigers die überlassene Arbeitskraft tatsächlich eingesetzt wird, hat im Rahmen der Überlassung durch einen inländischen Überlasser keine Bedeutung (Vereinfachungsmaßnahme). Daher hat der Überlasser, wenn die Sechsmonatsregelung wirksam wird, die KommSt immer an jene Gemeinde abzuführen, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet.
Beispiel 1
Überlassung von Arbeitskräften an Energieversorgungsunternehmen (EVU) mit (vielen) Außenstellen (Betriebsstätten, uU mehrgemeindlichen) in vielen Gemeinden, darunter auch die Gemeinde der Geschäftsleitung des Überlassers.
- ab dem 7. Kalendermonat (nach Ablauf von 6 Kalendermonaten) an die Gemeinde der Unternehmensleitung des EVU, gleichgültig, in welcher Betriebsstätte einer Gemeinde die überlassene Person für das EVU tätig wird.
Beispiel 2
Personalfirma in Salzburg überlässt an Linzer Baufirma ab 16.2.2010 auf Dauer eine Person. Diese wird 2 Kalendermonate in Schärding und 7 Kalendermonate in Wels eingesetzt, in Linz wird sie nicht tätig. Ob die Baustellen Betriebsstättencharakter haben, ist nicht maßgeblich.
- Februar bis August an Salzburg
- ab September (7. Kalendermonat) an Linz, weil die Formulierung nicht abstellt auf eine tatsächliche Beschäftigung oder ein tatsächliches Tätigwerden in einer Gemeinde, sondern lediglich auf die Überlassung an das Linzer Unternehmen.
7.5.5. Arbeitsunterbrechung, Beschäftigerwechsel
Rz 124
Unter Arbeitsunterbrechung fällt jede Art der Unterbrechung, zB krankheits-, wetter-, urlaubsbedingt. Dauert die Arbeitsunterbrechung länger als einen Kalendermonat, beginnt die Sechsmonatsfrist nach Ablauf des Kalendermonates der Beendigung der Arbeitsunterbrechung neu zu laufen.
Ein Beschäftigerwechsel liegt dann vor, wenn die Arbeitskraft einem anderen Unternehmen überlassen wird; diesfalls beginnt die Sechsmonatsfrist auch dann neu zu laufen, wenn sich die Unternehmensleitung des neuen Beschäftigers in derselben Gemeinde befindet.
Ein bloßer Wechsel des Arbeitgebers ohne gleichzeitigen Wechsel des Beschäftigers ist kein Beschäftigerwechsel.
Ist eine Gemeinde auf Grund der Neuregelung ab dem 7. Kalendermonat erhebungsberechtigt, und wird dann eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, ist die Gemeinde
- bei mehr als einmonatiger Arbeitsunterbrechung für den (angefangenen letzten) Kalendermonat der Arbeitsunterbrechung
- bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels
noch erhebungsberechtigt.
Beispiel 3
Wiener Unternehmen überlässt vom 1.1. bis 20.7.2010 dieselbe Arbeitskraft an das Unternehmen A in Graz und ab 21.7.2010 an das Unternehmen B in Graz.
- Jänner bis Juni an Wien
- Juli an Graz (7. Kalendermonat)
- ab August an Wien (da Beschäftigerwechsel), jedenfalls für 6 Kalendermonate: Mit der Überlassung an das Unternehmen B beginnt die Sechsmonatsfrist für Graz ab August neu zu laufen.
Beispiel 4
Linzer Unternehmen überlässt Arbeitskraft ab 14.1.2010 an Unternehmen in Wels.
Am 20.8.2010 tritt Arbeitsunterbrechung ein, die bis 25.9.2010 andauert.
Danach ist die Arbeitskraft für denselben Unternehmer in Wels weiter tätig.
- Jänner bis Juli an Linz
- ab August an Wels (die Sechsmonatsfrist beginnt nicht neu zu laufen, da die Arbeitsunterbrechung unter einem Kalendermonat liegt).
Beispiel 5
Linzer Unternehmen überlässt Arbeitskraft ab 14.1.2010 an Unternehmen in Wels.
Am 20.8.2010 wird die Überlassung beendet.
Ab 26.9.2010 ist die Arbeitskraft für einen anderen Unternehmer in Wels tätig.
- Jänner bis Juli an Linz
- August und September an Wels
- ab Oktober an Linz (die Sechsmonatsfrist beginnt ab Oktober für Wels neu zu laufen).
Beispiel 6
Linzer Unternehmen überlässt Arbeitskraft ab 14.1.2010 an Unternehmen in Wien. Die Sechsmonatsfrist für Wien beginnt mit 1.2.2010.
Am 20.8.2010 tritt Arbeitsunterbrechung ein, die bis 3.10.2010 andauert.
Danach ist die Arbeitskraft für denselben oder einen anderen Unternehmer in Wien tätig.
- Jänner bis Juli an Linz.
- August, September und Oktober an Wien
- ab November an Linz (die Sechsmonatsfrist für Wien beginnt ab November neu zu laufen)
Beispiel 7
Die Arbeitskräfte eines Linzer Personalleasingunternehmens werden bereits mehr als 6 Monate bei einem Unternehmen in Wels eingesetzt. Das Linzer Unternehmen wird verkauft, die Arbeitskräfte werden Dienstnehmer des Erwerbers und bleiben weiterhin beim selben Welser Unternehmen eingesetzt.
Die Sechsmonatsfrist beginnt nicht neu zu laufen, weil kein Beschäftigerwechsel vorliegt. Wels bleibt anspruchsberechtigt.
Beispiel 8
Die Arbeitskräfte eines Wiener Personalleasingunternehmens werden mehr als 6 Monate bei einem Unternehmen in Berlin eingesetzt.
Da nicht an eine inländische Betriebsstätte eines in- oder ausländischen Unternehmens überlassen wird, kommt die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KommStG 1993 nicht zur Anwendung. Die Hebeberechtigung der Kommunalsteuer verbleibt bei der Stadt Wien.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | §§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG |