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15.5. Selbstanzeige
Rz 177b
Seit 1.1.2011 kann nunmehr auch für die Kommunalsteuer eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG zu einer Straffreiheit führen. Dies ist in § 254 Abs. 1 FinStrG geregelt.
Voraussetzung dafür ist unter anderem:
- die Darlegung der Verfehlung,
- Offenlegung der für die Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände,
- die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird,
- tatsächliche schuldbefreiende Entrichtung binnen einer Frist von einem Monat für jenen Betrag, der vom Anzeiger geschuldet wird, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann.
Rz 177c
Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Als Entrichtung gilt nicht nur die tatsächliche Bezahlung, sondern jede effektive Entrichtung, wie beispielsweise die Aufrechnung mit bestehenden Abgabenguthaben. Nicht als Entrichtung gelten die Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und die Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß §§ 235 ff BAO, da in diesen Fällen keine tatsächliche Schadensgutmachung vorliegt.
Rz 177d
Straffreiheit tritt nicht ein:
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger oder gegen andere an der Tat Beteiligte gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen (zB vorsätzliche Kommunalsteuerverkürzung) die Selbstanzeige anlässlich einer kommunalsteuerlichen Nachschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | §§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG |