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5.2. Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
5.2.1. Bruttoarbeitslöhne
Rz 58
Zu den Arbeitslöhnen gehören grundsätzlich alle steuerpflichtigen und steuerfreien Bruttobezüge iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, die vom Dienstgeber für aktive Dienstleistungen gewährt werden.
Zu den Arbeitslöhnen zählen:
- Alle Bezüge, die zur vertraglich vereinbarten Entlohnung für aktive Dienstleistungen gehören, auch wenn sie erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden,
- Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 einschließlich Freibetrag sowie die lohnsteuerbefreiten Zulagen und Zuschläge iSd § 68 EStG 1988,
- Sozialversicherungsanteile (siehe auch Rz 59),
- Geldwerte Vorteile im Rahmen des Dienstverhältnisses (Sachbezüge laut Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 wie zB Dienstwohnung, Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz; weiters Mitarbeiterrabatte, Incentive-Reisen udgl.),
- Geldwerte Vorteile müssen ihre Wurzeln im Dienstverhältnis haben oder zumindest mit dem Dienstverhältnis in einem engen räumlichen, zeitlichen und arbeitsspezifischen Zusammenhang stehen, weshalb auch ein sogenanntes Entgelt von dritter Seite zu den kommunalsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören kann. Jedoch nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind Bonusmeilen, die einem Dienstnehmer von einem Dritten im Zuge eines Vielfliegerprogramms gewährt werden (VwGH vom 29.4.2010, 2007/15/0293),
- Bei Arbeitnehmern, die unter Weisungsgebundenheit im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit (zB Autoverkäufer, Bankangestellte) Geschäftsabschlüsse für andere Unternehmen (zB Versicherungen, Banken, Leasingunternehmen, Bausparkassen) vermitteln, sind die diesbezüglichen Provisionen bei funktioneller und zeitlicher Überschneidung mit der nichtselbständigen Haupttätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. VwGH 25.10.1994, 90/14/0184),
sofern im und außerhalb des KommStG 1993 keine Steuerbefreiung vorgesehen ist.
Nicht dazu gehören die nichtsteuerbaren Leistungen gemäß § 26 EStG 1988. Dazu zählen beispielsweise:
- Reisevergütungen nach § 26 Z 4 EStG 1988, das sind Beiträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütung (Fahrkostenvergütung, Kilometergeld) und als Taggelder bzw. Nächtigungsgebühren gewährt werden. Beträge, die über das nicht steuerbare Höchstausmaß hinausgehen, sind voll kommunalsteuerpflichtig. Steuerfreie Kilometergelder können für maximal 30.000 km im Kalenderjahr gewährt werden (VwGH 19.05.2005, 2001/15/0088).
- Beiträge zur BV-Kasse (nach dem BMSVG) gemäß § 26 Z 7 lit. d EStG 1988
5.2.2. Keine Verminderung der Bemessungsgrundlage
Rz 59
Die Bemessungsgrundlage dürfen bspw. nicht vermindern
- Ausgabenpauschbeträge des EStG 1988, zB allgemeines Werbungskostenpauschale, Pendlerpauschale, Landarbeiterfreibetrag.
- Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers, die vom Arbeitgeber freiwillig für den Dienstnehmer übernommen werden (vgl. auch Rz 68, Rz 69, Rz 70)
- Auf einem Freibetragsbescheid eingetragene Freibeträge (§ 63 EStG 1988), wie zB Ausgaben (Werbungskosten) des Arbeitnehmers, die dieser aus dem Arbeitslohn bestreitet.
5.2.3. Ausnahmen
Rz 60
Von der Bemessungsgrundlage sind ausgenommen
- Ruhe- und Versorgungsbezüge
- Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 (gesetzliche Abfertigung) und § 67 Abs. 6 EStG 1988 (freiwillige Abfertigungen und Abfindungen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses)
- Folgende nach § 3 Abs. 1 EStG 1988 steuerbefreiten Bezüge:
Z 10 Auslandsmontage (vgl. Rz 77a,LStR 2002 Rz 55 ff)
Z 11 Entwicklungshilfe (vgl. LStR 2002 Rz 71)
Z 13 Benützung von Unternehmenseinrichtungen und Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuung (vgl. LStR 2002 Rz 77 ff)
Z 14 Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (vgl. LStR 2002 Rz 78)
Z 15 Zukunftsvorsorge, Kapitalanteile (vgl. LStR 2002 Rz 81 ff)
Z 16 Freiwillige soziale Zuwendungen (vgl. LStR 2002 Rz 91 f)
Z 16a Ortsübliche Trinkgelder (vgl. LStR 2002 Rz 92a ff)
Z 16b Vom Arbeitgeber gezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für bestimmte Tätigkeiten (vgl. LStR 2002 Rz 92j und Rz 735 ff)
Z 16c Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler (vgl. LStR 2002 Rz 92k)
Z 17 Mahlzeiten am Arbeitsplatz und Gutscheine für Mahlzeiten (vgl. LStR 2002 Rz 93 ff)
Z 18 Getränke im Betrieb (vgl. LStR 2002 Rz 100)
Z 19 Haustrunk im Brauereigewerbe (vgl. LStR 2002 Rz 101)
Z 20 Freitabak in tabakverarbeitenden Betrieben (vgl. LStR 2002 Rz 102) bis 31.12.2009
Z 21 Beförderung der Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen (vgl. LStR 2002 Rz 103 f)
- Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz beschäftigt werden (Rz 65)
- Kurzarbeitsunterstützung (Rz 66)
- Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers, die der Arbeitgeber auf Grund einer ihn selbst treffenden gesetzlichen Verpflichtung für den Dienstnehmer entrichtet (VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0279 zum Schlechtwetterentschädigungsbeitrag vgl. Rz 67). Dies gilt auch für Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber nach § 53 Abs. 1 ASVG zu tragen hat (Sozialversicherungsanteil-Dienstnehmer übersteigt 20% der Geldbezüge).
5.2.3.1. Ruhe- und Versorgungsbezüge
Rz 61
Pensionsabfindungen fallen
- nur dann unter die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993, wenn sie nach Beendigung des Dienstverhältnisses (also im potentiellen Versorgungsfall) geleistet werden;
- iZm der Beendigung des Dienstverhältnisses unter § 67 Abs. 6 EStG 1988 und damit unter die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993, wenn der Anspruch auf (Betriebs)Pension mit Beendigung des Dienstverhältnisses entstanden ist (VwGH 11.5.2005, 2002/13/0017);
- bei aufrechtem Dienstverhältnis nicht unter die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 (VwGH 9.9.2004, 2004/15/0099, Abfindungen von Anwartschaften auf Betriebspensionen);
Überbrückungshilfen, die im Rahmen von Sozialplänen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses laufend (wenn auch für begrenzte Zeiträume) ausbezahlt werden, fallen unter die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993, da diesen Zahlungen die Funktion von Ruhe- und Versorgungsbezügen zukommt (VwGH vom 23.04.2001, 98/14/0176 und VwGH 04.02.2009, 2007/15/0168).
5.2.3.2. Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988
Rz 62
Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen). Fallen die Bezüge unter § 67 Abs. 6 EStG 1988, dann gehören auch jene Teile, die wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif besteuert werden, nicht zur Bemessungsgrundlage (VwGH 22.9.2005, 2001/14/0034). Die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 ist für jene Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer dem System der Abfertigung neu unterliegt, zur Gänze nicht mehr anzuwenden (LStR 2002 Rz 1087a ff). Unterliegt ein Arbeitnehmer sowohl dem System der Abfertigung alt als auch ab dem Übertrittstichtag dem System der Abfertigung neu und wird ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses für die Zeiträume vor dem Übertrittstichtag eine freiwillige Abfertigung ausbezahlt, ist diese Abfertigungszahlung von der Kommunalsteuer befreit.
Beispiel
1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten mit 1. März 2003 den Übertritt in das neue Abfertigungssystem. Der gesetzliche Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Übertritts beträgt 4 Monatsentgelte; zur Anwartschaftsabfindung (für die Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses) werden für einen Zeitraum von fünf Jahren drei Monatsentgelte in eine Betriebliche Vorsorgekasse übertragen.
Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wird eine freiwillige Abfertigung im Ausmaß von 6 Monatsentgelten gewährt, die dem Arbeitnehmer als Anrechnung von Vordienstzeiten zugesichert wurde.
Da die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 weiterhin für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer dem System der Abfertigung alt unterlegen ist, angewendet werden kann, ist auch die bei Beendigung des Dienstverhältnisses bezahlte freiwillige Abfertigung nicht kommunalsteuerpflichtig.
2) Ein Arbeitnehmer ist seit 5. Jänner 2003 beim Arbeitgeber beschäftigt und unterliegt dem System Abfertigung neu. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses Ende März 2010 zahlt ihm der Arbeitgeber eine "freiwillige Abfertigung".
Die Bestimmungen des § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind für den Arbeitnehmer, weil für diesen Zeitraum Anwartschaften gegenüber der BV-Kasse bestehen (Abfertigung neu), nicht mehr anzuwenden, sodass die gesamten Zahlungen kommunalsteuerpflichtig sind.
Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 müssen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen und durch die Beendigung des Dienstverhältnisses verursacht sein und für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sein. Auch Sterbegelder und Todfallsbeiträge gehören zu den Tatbeständen des § 67 Abs. 6 EStG 1988, soweit sie anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen.
Freiwillige Zahlungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses sind auch dann begünstigt, wenn sie neben laufenden Bezügen (zB sofort anfallende Pension) sowie weiterlaufenden anderen Vorteilen aus dem Dienstverhältnis (zB vom Arbeitgeber weiter bezahlte Zusatzkrankenversicherung, Weiterbenutzung der bisherigen Dienstwohnung) zufließen.
Freiwillige Abfertigungen udgl. können auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt anfallen (spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses).
Nicht unter § 67 Abs. 6 EStG 1988 fallen
- auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vorverlegte Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Treuegelder;
- Tantiemen, Umsatzbeteiligungen, Gewinnbeteiligungen, Bilanzremunerationen, Leistungsprämien;
- Urlaubsentschädigungen bzw. Urlaubsersatzleistungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses (zB VwGH 25.10.2000, 99/13/0016).
5.2.3.3. Bezüge iSd § 67 Abs. 8 EStG 1988
Rz 63
Bezüge iSd § 67 Abs. 8 EStG 1988 (zB Vergleichssummen, Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren) sind steuerpflichtig. Nicht unter die Kommunalsteuerpflicht fallen jedoch jene Bezüge, die als Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 oder 6 EStG 1988 zu versteuern sind (vgl. LStR 2002 Rz 1102). Rz 62 1. Absatz letzter Satz ist zu beachten.
Fallen Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu versteuern. Diese Begünstigung gilt jedoch nicht für die Kommunalsteuer, sodass die Bezüge im Rahmen der Vergleichsumme zur Gänze kommunalsteuerpflichtig sind.
Rz 64
Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage,
- wenn diese Zahlungen, die mit der Beendigung des Dienstverhältnisses im ursächlichen Zusammenhang stehen, einmalig ausbezahlt werden und daher wesensgleich mit einer freiwilligen Abfertigung (Abfindung) gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind (vgl. VwGH vom 23.04.2001, 98/14/0176 zu Pensionsabfindungen) oder
- wenn diese Zahlungen laufend für (wenn auch begrenzte) Zeiträume nach der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden und somit diesen Zahlungen die Funktion von Ruhe- und Versorgungsbezügen iSd § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 zukommt (zB Überbrückungshilfe vgl. Rz 61).
Erfolgt eine einmalige Zahlung, ist die Befreiung für Sozialpläne nur für jene Fälle anzuwenden, in denen die Arbeitnehmer nicht dem System der Abfertigung neu unterliegen. Fallen bei einem Arbeitnehmer beide Systeme (Abfertigung alt und neu) an und ist beim Arbeitnehmer die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 anzuwenden [für nicht übertragene (eingefrorene) Teile], ist die Sozialplanzahlung zur Gänze von der Kommunalsteuer befreit.
Beispiel
1) Ein Arbeitnehmer, der dem System der Abfertigung alt unterliegt, erhält im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom Arbeitgeber eine Summe von 10.000 Euro (davon entfallen 4.000 Euro auf die gesetzliche Abfertigung). Der Kommunalsteuerpflicht unterliegen somit 6.000 Euro, die gesetzliche Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 (4.000 Euro) ist nicht kommunalsteuerpflichtig.
2) Erhält ein Arbeitnehmer, der dem System der Abfertigung neu unterliegt, im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom Arbeitgeber eine Summe von 10.000 Euro, so können gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert werden. Für die Berechnung der Kommunalsteuer ist jedoch die gesamte Vergleichssumme von 10.000 Euro als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
3) Arbeitnehmer erhalten bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen eine Zahlung des Arbeitgebers.
a. Für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem System der Abfertigung alt unterliegen bzw. für einen früheren Zeitraum dem System der Abfertigung alt (Abfertigungsanwartschaften werden an BV-Kasse übertragen und dann Übertritt ins neue Abfertigungssystem) unterlegen sind, kann eine freiwillige Abfertigung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 ausbezahlt werden, sodass auch die Sozialplanzahlung zur Gänze nicht der Kommunalsteuerpflicht unterliegt.
b. Bei Arbeitnehmern, die seit dem Beginn des Dienstverhältnisses dem System der Abfertigung neu unterliegen, ist die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nicht anwendbar. Da an diese Arbeitnehmer keine freiwillige Abfertigung ausbezahlt werden kann, sind daher auch die Zahlungen im Rahmen von Sozialplänen zur Gänze kommunalsteuerpflichtig.
5.2.3.4. Dienstnehmer iSd Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG)
Rz 65
Dienstnehmer iSd BEinstG sind Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (§ 4 Abs. 1 BEinstG). Behinderte iSd BEinstG sind somit Dienstnehmer iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988. Der Geschäftsführerbezug an einen wesentlich beteiligten Geschäftsführer fällt dann unter die Befreiung, wenn er in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis steht. Dies kann zutreffen, wenn er bis unter 50% beteiligt ist und keine Sperrminorität innehat.
Es entspricht durchaus der sozialen Zielsetzung des KommStG 1993, die Ausnahmebestimmung generell auf Arbeitslöhne des im § 2 BEinstG umschriebenen Personenkreises anzuwenden. Danach kommt es auf eine Beschäftigung von begünstigten behinderten Personen bis zur oder über der Pflichtzahl nicht an. Die soziale Zielsetzung kommt im KommStG 1993 insofern zum Ausdruck, als Körperschaften, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Behindertenfürsorge dienen, von der KommSt befreit sind.
Der Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ist nach § 14 BEinstG zu führen.
Freie Dienstnehmer und an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988 fallen auf Grund des Gesetzeswortlautes (Arbeitslöhne an Dienstnehmer) nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 KommStG 1993.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | §§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG |