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Firmenbuchauszug gemäß § 365g Abs. 2 GewO 1994 - NeuFöG

BMFBMF-010206/0257-VI/5/20116.12.20112011

Liegen bei Neugründung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft - grundsätzlich - die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem NeuFöG vor und wird der Gewerbebehörde kein Firmenbuchauszug vorgelegt, sondern der Antrag an die Gewerbebehörde gemäß § 365g GewO 1994 gestellt, ist der Antrag ebenso wie die Ausstellung des Firmenbuchauszuges von der Abgabenbefreiung des § 1 Z 1 NeuFöG umfasst.

Bundesministerium für Finanzen, 6. Dezember 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 365g Abs. 2 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994

Schlagworte:

Neugründung, Befreiung, NeuFöG, Firmenbuchauszug, Antrag, Ausstellung

Stichworte