Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1277/2011 der Kommission wurde die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 geändert. Auf Grund dieser Änderung unterliegen
- Erdnüsse (in der Schale oder geschält), Erdnussbutter und in anderer Weise zubereitete oder haltbar gemachte Erdnüsse (Lebens- und Futtermittel) mit Ursprung Argentinien,
- Flaschenkürbis (Lebensmittel) mit Ursprung Dominikanische Republik und
- grüne Bohnen (Lebensmittel) mit Ursprung Ägypten
ab 12. Dezember 2011 nicht mehr den Einfuhrbeschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009. Die Anlage 3 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3) wurde entsprechend geändert.
Hinweis: Grüne Bohnen aus Ägypten unterliegen einem Verbot der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/402/EU (siehe VB-0200 Anlage 13).
Bundesministerium für Finanzen, 12. Dezember 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11 |
Schlagworte: | Lebensmittel |
Verweise: | VB-0200 Anlage 3 |