Liegen bei Neugründung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft - grundsätzlich - die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem NeuFöG vor und wird der Gewerbebehörde kein Firmenbuchauszug vorgelegt, sondern der Antrag an die Gewerbebehörde gemäß § 365g GewO 1994 gestellt, ist der Antrag ebenso wie die Ausstellung des Firmenbuchauszuges von der Abgabenbefreiung des § 1 Z 1 NeuFöG umfasst.
Bundesministerium für Finanzen, 6. Dezember 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Schlagworte: | Neugründung, Befreiung, NeuFöG, Firmenbuchauszug, Antrag, Ausstellung |